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Zweitveröffentlichungsrecht

Zweitveröffentlichungsrecht

Das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 (4) UrhG) erlaubt Autorinnen und Autoren unter bestimmten Bedingungen die Manuskripte ihrer in Fachzeitschriften veröffentlichten wissenschaftlichen Artikel ein Jahr nach der Erstveröffentlichung über das Internet frei zugänglich zu machen. Nach aktuellem Verständnis gilt die Regelung für Artikel, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (Anfang 2014) erschienen sind.

Bedingungen

Das Zweitveröffentlichungsrecht gilt für wissenschaftliche Beiträge, die

  • im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und
  • in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind.

Eine Veröffentlichung nach dem Zweitveröffentlichungsrecht

  • unterliegt einem 12-monatigen Embargo,
  • darf nicht gewerblichen Zwecken dienen,
  • erfordert die Nennung der Quelle der Erstveröffentlichung,
  • bezieht sich auf das akzeptierte Manuskript der Erstveröffentlichung,
  • ist unabhängig von zum Nachteil des Urhebers abweichenden Vereinbarungen,
  • ist sehr wahrscheinlich nur bei Verlagen mit Sitz in Deutschland möglich.
[BIS intern]   (Stand: 19.01.2024)  | 
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