Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten auf Dienstreisen:
Für Beschäftigte, die Dienstreisen im Auftrage oder im Interesse der Universität unternehmen, gilt für alle Tätigkeiten und Verrichtungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verrichtet werden, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ausgenommen sind Personen, denen Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen zu gewähren ist.
Die Beschäftigten sind bei der Dienstreise jedoch nicht in jedem Fall während der gesamten Dauer der Reise und bei jeder Betätigung versichert, auch wenn sie sich während der Dienstreise im dienstlichen Interesse außerhalb des Beschäftigungs- und Wohnortes aufhalten und bewegen müssen.
Es gelten in diesem Zusammenhang die allgemeinen Grundsätze, wonach der Versicherungsschutz nur bei solchen Betätigungen besteht, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen.
Wenn sich der/die Reisende rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (z. B. Essen, Trinken, Schlafen etc.), entfällt demnach der Versicherungsschutz auch auf Dienstreisen. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich dem privaten Bereich und somit dem persönlichen Lebensbereich der Person zuzurechnen.
Gegen die Annahme einer Betriebsreise spricht nicht die Tatsache, dass der/dem Betriebsangehörigen für die konkrete Ausführung eines erteilten Auftrages Art und Zeitpunkt selber überlassen bleiben. Andererseits ist in Fällen, in denen eine Dienst- oder Geschäftsreise weitgehend zeitlich und örtlich mit privaten Interessen verknüpft ist, zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gewahrt ist. Die Entscheidung hierüber ist unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall zu treffen.
Unternimmt der/die Mitarbeiter*in zum Beispiel - unabhängig von der beruflichen Tätigkeit - Unternehmungen vor Ort (z.B. Besichtigung von Museen, Besuch kultureller Veranstaltungen) aus eigenem Interesse und somit losgelöst von den eigentlichen ihm übertragenen Aufgaben, sind auch diese Tätigkeiten dem unversicherten privaten Bereich des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zuzurechnen.
Abschließend bleibt anzumerken, dass lediglich Unfallereignisse in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Versicherungsschutz stehen - hingegen nicht körpereigene Erkrankungen während der Dienstreise (z.B. Blinddarmentzündung, Grippe, etc.). In diesen Fällen ist die eigene Krankenversicherung leistungspflichtig.
Im Falle eines Unfalls muss unverzüglich eine Unfallmeldung an den/die für die Person zuständige Personalreferent*in im Dezernat 1 abgegeben werden.
Die letztendliche Klärung, ob Unfallschutz besteht, erfolgt über die Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK Niedersachsen).
Achtung: Für Promovierende, die zwar als Promotionsstudierende immatrikuliert sind, ihre Promotion aber über ein Stipendium finanzieren und damit nicht an der Universität beschäftigt sind, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz im Rahmen eines Aufenthaltes zu Forschungszwecken in Groningen, da der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt ist.
Weitere Informationen zum Thema finden sich unter: lukn.de/rehabilitation-leistung/versichertenkreis/kinder-schueler-studierende/universitaet.php
Betriebliche Haftpflichtversicherung:
Für Sachschäden, die dienstreisende Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, kommt grundsätzlich die Universität Oldenburg auf – allerdings nur für den Zeitwert. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der Verursachung eines Schadens sind jedoch ausgenommen. Der verursachte Schadensfall ist zu dokumentieren und an den/die für die Person zuständige Personalreferent*in im Dezernat 1 zu übermitteln.
Krankenversicherung:
Arbeitnehmeri*nnen sowie Beamt*innen, die vorübergehend (i.d.R. nicht mehr als 24 Monate) in den Niederlanden arbeiten und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in den Niederlanden Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die die Person begleiten oder besuchen. Hierfür ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Sie wird von der Krankenkasse des gesetzlich Krankenversicherten ausgestellt. Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe in den Niederlanden sind unmittelbar bei der Krankenkasse erhältlich. (Quelle: www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/arbeiten_im_ausland/Arbeiten_Niederlande.pdf)
Nützliche Hinweise zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den Niederlanden enthält auch das Merkblatt „Urlaub in den Niederlanden“: www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/urlaub_im_ausland/Urlaub_Niederlande.pdf