Berufliche Vorbildungen für eine allgemeine Studienberechtigung
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Berufliche Vorbildungen für eine allgemeine Studienberechtigung
Die nachstehend aufgeführten beruflichen Vorbildungen berechtigen in Niedersachsen kraft Gesetzes zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule.
Meister*in
Dazu gehören alle nach den Handwerksordnungen, dem Berufsbildungsgesetz oder dem Seemannsgesetz abgelegten Meisterprüfungen.
Staatlich geprüfte*r Techniker*in oder
Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in
Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechenden Teilzeitbildungsgängen nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.
Fortbildungsabschluss
Auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 oder § 54 Berufsbildungsgesetz oder § 42 oder § 42a Handwerksordnung. Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen.
Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) bietet Ihnen ein Informationsportal mit integrierter Qualifikationssuche.
Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst
Grundlage bildet die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen.
- Kapitän*in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten
- Kapitän*in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt
- Kapitän*in auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG)
- Kapitän*in auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei (BK)
- Leiter*in der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
Fachschulabschluss
Auf Grundlage der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002:
- Staatlich anerkannte*r Agrarbetriebswirt*in (mind. 2400 Unterrichtsstunden)
- Staatlich anerkannter Agrarbetriebswirt*in Stufe II (mind. 1200 Unterrichtsstunden)
- Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in (mind. 2400 Unterrichtsstunden)
- Staatlich anerkannte*r Erzieher*in (mind. 2400 Unterrichts- und 1200 Praxisstunden)
- Staatlich geprüfte*r Gestalter*in (mind. 2400 Unterrichtsstunden)
- Staatlich geprüfte*r hauswirtschaftliche*r Betriebsleiter*in (mind. 2400 Unterrichtsstunden)
- Staatlich anerkannte*r Heilpädagoge*in (mind. 1800 Unterrichtsstunden)
- Staatlich geprüfte*r Techniker*in (mind. 2400 Unterrichtsstunden)
- Staatlich geprüfte*r Wirtschafter*in Stufe I (mind. 1200 Unterrichtsstunden)
Fortbildungsabschluss für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe
Auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen: Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Dazu zählen unter anderem die in der Tabelle aufgeführten Fortbildungen. Sollte die von Ihnen absolvierte Fortbildung hier nicht aufgelistet sein, wenden Sie sich bitte zur Überprüfung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung an das Immatrikulationsamt.
- Fachkraft für ambulante Pflege
- Fachkraft für Hygiene in der Pflege
- Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
- Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
- Fachkraft für onkologische Pflege
- Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
- Fachkraft für psychiatrische Pflege
- Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
- Heilerziehungspfleger*in
- Lehrkraft für Pflege, Lehrkraft für das Hebammenwesen
- Pflegedienstleiter*in