Kontakt Familienservice

Claudia Batisweiler

Neele Henkenberens 

A14 0-039 und 0-040 Hörsaalzentrum
W02B 02-299 Campus Wechloy

Beratung:
Beratungstermine (Telefon, Video und Präsenz) nach Vereinbarung.
Kontakt:

Arbeiten mit Kind

Die Universität Oldenburg will Sie dabei unterstützen, familiäre Verantwortlichkeiten und berufliche Anforderungen miteinander zu vereinbaren.
Hierfür stellen wir Ihnen nützliche Informationen zu einzelnen Themengebieten zur Verfügung und bieten Ihnen zu unseren offenen Sprechzeiten oder mit individuellen Termin eine kostenlose und vertrauliche Beratung rund um das Thema Beruf und Familie an. Hierzu gehört z.B. auch die Beratung von werdenden Eltern. Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt Beratung.

Kinderbetreuung

Familienleben auf dem Campus

Schwangerschaft und Mutterschutz

Sie sind schwanger? Der Familienservice berät Sie vertraulich zu Schwangerschaft, Mutterschutz und zu allen Fragen rund um das Thema „Eltern werden”. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin über
. Wir freuen uns auf Sie!

Her werden Sie weitergeleitet auf die Infoseite der Stabsstelle Arbeitssicherheit.

"Drin bleiben" - Bindungsmanagement

"Drin bleiben"- Nutzen Sie das Bindungsmanagement während der Elternzeit oder einer familienbedingten Beurlaubung. Die Universität Oldenburg unterstützt sie mit dem Bindungsmanagement zu einem erleichterten beruflichen Wiedereinstieg nach einer familiär bedingten beruflichen Auszeit. Denn gut geplant, ist klar gewonnen!

Damit Ihr Wiedereinstieg nach der Beurlaubungsphase ein erfolgreicher ist, empfiehlt sich ein Planungsgespräch zwischen Mitarbeiter*in und Führungskraft sowohl vor Eintritt in die Elternzeit, als auch vor Beendigung der Elternzeit. In den Gesprächen wird vereinbart, welche unterstützenden Maßnahmen während der Elternzeit sinnvoll und gewünscht sind und wie der Wiedereinstieg konkret geplant wird.

Den Gesprächsleitfaden zur Unterstützung des beruflichen Wiedereinstiegs nach einer Beurlaubung der Personal- und Organisationsentwicklung ist hier für Sie hinterlegt. Leitfaden zur Unterstützung des beruflichen Wiedereinstiegs

Elternzeit

Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf kürzerzutreten und gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten. Während der Elternzeit werden die Eltern von ihrem Arbeitgeber zum Zwecke der Betreuung ihres Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis in der Form wieder auf, in der es vor der Elternzeit bestanden hat.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Für Geburten ab dem 01.07.2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden.

Eine Zustimmung des Arbeitsgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann eine Elternzeit in diesem Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Außerdem kann die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen bei befristeten Arbeitsverträgen für wissenschaftliches Personal nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auch eine Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden vereinbart werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes und seinem dritten Lebensjahr liegt, muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Dezernat 1 – Personal/Organisation vorliegen.  Hierfür nutzen Sie den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, Sonderurlaub/Pflegezeit, Elternzeit (Tarifbeschäftigte)

Weitere Informationen bietet Ihnen auch das folgende Merkblatt für Tarifbeschäftigte: Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Für Informationen zur Elternzeit für Beamte und Beamtinnen rufen Sie im Portal der Verwaltung das Merkblatt für Beamtinnen, Beamte zu Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Elternzeit auf.

Elterngeld

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter in den ersten Lebensmonaten des Kindes. Elterngeld ist in erster Linie als eine Kompensation des wegfallenden Gehaltes nach der Geburt zu verstehen. Anspruch darauf haben vor allem Eltern, die ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen wollen und deshalb nicht erwerbstätig oder nur teilweise erwerbstätig sind. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate und beträgt ca. 67 Prozent des bisherigen Erwerbseinkommens. Die maximale Elterngeldhöhe liegt bei 1.800€, mindestens jedoch bei 300 € monatlich. Bei einer Elternzeit in Kombination mit einer Teilzeitarbeit gibt es Elterngeld nur anteilig für das weggefallene Arbeitseinkommen. Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen oder sich für eine Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie 4 zusätzliche Partnermonate erhalten.

Basiselterngeld. Ein Elternteil kann maximal zwölf Lebensmonate allein Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert (Maximal 14 Lebensmonate). Diese zwei zusätzlichen Monate werden auch Partnermonate genannt. Wenn Sie alleinerziehend sind können Sie auch die Partnermonate erhalten.

Mit ElterngeldPlus können Mütter und Väter länger Elterngeld beziehen, bei halbierter Leistung des Basiselterngeldes. Das Elterngeldplus kann auch bei einer Teilzeittätigkeit bis zu 32 Stunden in der Woche bezogen werden.

Durch den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern, die beide 4 Monate lang pro Woche 24 bis 32 Stunden parallel arbeiten für weitere vier Monate ElterngeldPlus. Den Partnerschaftsbonus können Sie auch erhalten, wenn Sie ihr Kind getrennt erziehen. Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus auch bekommen, wenn nur Sie alleine 4 aufeinanderfolgende Monate zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten.  Den Partnerschaftsbonus können Sie vor, zwischen oder nach den übrigen Elterngeld-Monaten nutzen. Sie können ihn auch dann nutzen, wenn Sie ansonsten nur Basiselterngeld bekommen.

Früchchenmonate
Wird das Kind  mindestens sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin geboren, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld.

Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

  • bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Beantragung
Elterngeld muss schriftlich bei der örtlichen Elterngeldstelle, wo Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragt werden. Beim Elterngeldantrag müssen beide berechtigte Elternteile unterschreiben. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden.

Weitere Infos zum Thema Elterngeld
www.familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld

Digitaler Elterngeldrechner mit Planer des Bmfsfj

Kostenlose Beratung zum Thema Elterngeld und Elternzeit bietet die Elterngeldstelle Oldenburg. Dort erhalten Sie weiter die offziellen Antragsformulare. Wenn Sie Ihre letzten Gehaltsabrechnungen mitbringen, können diese die Höhe des Elterngeldes errechnen. Offene Sprechzeiten der Elterngeldstelle der Stadt Oldenburg

Eine erste allgemeine Beratung zum Thema Elterngeld & Elternzeit bieten wir als Familienservice auch für Sie an.


EN Information in English about parental allowance plus

Kindergeld

Höhe des Kindergeldes
Ab 01. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind monatlich 250 Euro.

Berechtigung

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden. Die deutsche Rechtslage sieht keine weiteren einengenden Anspruchsvoraussetzungen vor.

  • § 62 Anspruchsberechtigte: (1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Soweit die Eltern die Voraussetzungen erfüllen, kann Kindergeld auch für Kinder bezogen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

Bezugsdauer
Kindergeld gibt es für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr und in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr.

Antragsstellung
Nach §67 EStG ist Kindergeld schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Ab dem 01.07.2022 liegt die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Bitte wenden Sie sich daher ab sofort in Kindergeldangelegenheiten an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (www.familienkasse.de).

Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie im Merkblatt Kindergeld.

 

Wenn das Kind krank ist

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, haben nach §45 Abs. 1 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld bei der Erkrankung des Kindes.

Eltern können bei Krankheit ihres Kindes (bis zum Alter von 12 Jahren) gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine gewisse Zeit zuhause die Pflege ihres kranken Kindes übernehmen.

Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt: Wenn das Kind krank ist(pdf)

Regelungen im Rahmen von Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

  • Alternierende Telearbeit
    bedeutet, einen Teil der Arbeitszeit zuhause und einen Teil an der Dienststelle zu erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte muss dabei mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden sein. Als Telearbeitsplatz können nur Arbeitsplätze eingerichtet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die genauen Bedingungen sind an der Universität Oldenburg in der Dienstvereinbarung über Telearbeit festgelegt.
  • Zeitausgleich
    Im Umfang der zulässigen Zeitguthaben und Minderzeiten können innerhalb eines Kalendermonats (ggf. auch zusammenhängend oder auch stundenweise) Gleittage zum Zeitausgleich in Anspruch genommen werden. Der Zeitausgleich ist grundsätzlich zu ermöglichen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zustimmung der*des Vorgesetzten zum Zeitausgleich ist in jedem Fall erforderlich. Auf Verlangen der*des Vorgesetzten ist ein Saldoausdruck aus dem Monatsjournal vorzulegen. Bei der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs haben Beschäftigte, die Familienarbeit leisten, Vorrang. Mit Familienarbeit im Sinne der Dienstvereinbarung ist die Betreuung und Pflege von Kindern, Enkelkindern, Partnern, Eltern, Großeltern gemeint. Ein Nachweis ist erforderlich. Mehr Infos zum Thema Zeitausgleich sowie Zeitguthaben und Minderzeiten finden Sie unter §13 und §15 in der Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Portal der Verwaltung.
  • Gleitzeit
    Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit entnehmen Sie bitte der Vereinbarung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossitzky Universität Oldenburg, welche im Portal der Verwaltung abgelegt ist.
  • Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
    Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte haben nach der Inanspruchnahme von Elternzeit die Möglichkeit, sich aus familiären Gründen ohne Bezüge beurlauben zu lassen bzw. ihre Arbeitszeit zu reduzieren.Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. 
    Für Tarifbeschäftigte finden Sie weitere Informationen im Portal der Verwaltung in den folgenden Dokumenten:
    - Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, Sonderurlaub/Pflegezeit, Elternzeit (Tarifbeschäftigte)
    - Merkblatt für Tarifbeschäftigte: Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit
    Für Beamte finden Sie im Portal der Verwaltung Informationen zu Teilzeit und Beurlaubung in den folgenden Dokumenten:
    - Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit, Urlaub ohne Bezüge, Elternzeit (Beamte)
    - Antrag auf Sonderurlaub (Beamte)
    - Merkblatt für Beamtinnen, Beamte zu Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Elternzeit
  • Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts

    Für bestimmte Anlässe im Leben, wie z.B. der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Die genauen Anlässe und Dauer sind im TV-L Vertrag geregelt. Näheres hierzu im Auszug TV-L Vertrag

Familienzeiten & Rente

Für die Kindererziehung bekommen Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gut geschrieben und erhalten für diese Zeit mehr Rente. Dieses soll einen Ausgleich für Mütter und Väter schaffen die zu dieser Zeit gar nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Hierbei können Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten geltend gemacht werden.

Wichtig: Erziehungszeiten werden der Rentenversicherung nicht automatisch gemeldet. Sie sollten also selbst aktiv werden und nach der Erziehungszeit einen Termin zur Kontenklärung vereinbaren, damit ihre Zeiten auch wirklich berücksichtigt werden. Auch andere Zeiten, wie z.B. Studium – und Ausbildungszeiten können bei der Kontenklärung besprochen werden.

Broschüren von der deutschen Rentenversicherung haben wir für Sie zu folgenden Themen hinterlegt:

Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente
Was wir für Familien tun
Kontenklärung: Fragen und Antworten
Rente: Jeder Monat zählt

Kindererziehungszeiten
Für alle vor 1992 geborenen Kinder werden durch die sogenannte Mütterrente 2 Jahre angerechnet, bei Geburten ab 1992 beträgt sie 3 Jahre. Die Kinderziehungszeit beginnt mit dem ersten Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach 24 Monaten.

Beispiel:
Geburt des Kindes: 8. Juni 2005
Kindererziehungszeit: 1. Juli 2005 – 30. Juni 2008

Geburt des Kindes: 8. Juni 1989
Kindererziehungszeit: 1. Juli 1989 – 30. Juni 1991

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den oben genannten Broschüren der DRV.

Berücksichtigungszeiten
Neben Beitragszeiten für Kindererziehung können auch die genannten Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung eine positive Wirkung auf Ihre Rente haben. Die Berücksichtigungszeit für die Kindererziehung beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag der Geburt.

Beispiel:
Geburt des Kindes: 5. September 2004
Kinderberücksichtigungszeit: 5. September 2004  – 4. September 2014

Nähere Informationen zum Thema finden Sie in den oben genannten Broschüren der DRV.

Aktuelles

stud.IP Community-Forum „Familienservice” : Hier erhalten Sie aktuelle Infos und Veranstaltungstipps aus der Region für Eltern und werdende Eltern. Um der Gruppe beizutreten, klicken Sie bitte hier

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(Stand: 19.01.2024)  | 
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