Ansprechperson

Kay Uphoff Dipl.-Sozw.

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n.V.

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Hinweise zur Organisation der Lehre

Mindest-Teilnehmer*innenzahlen in Seminaren

Umgang mit Veranstaltungen mit geringer Teilnehmer*innenzahl

Die Hochschulen sind zur „Erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten“ verpflichtet; d.h. die laut Kapazitätsberechnung in den Lehreinheiten zur Verfügung stehenden Lehrkapazitäten sollen/müssen im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit den durch das Land zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt werden. Die Fakultäten sind daher zur Dokumentation der im Rahmen der Lehrdeputate geleisteten Lehre und zur Erfüllung der quantitativen Lehrstandards (Grundlage der Kapazitätsberechnung) angehalten.
In der Vergangenheit kam es, trotz einer halbjährlich aktualisierten und auf den jeweiligen Zulassungszahlen beruhenden Lehrveranstaltungsplanung und trotz der Verteilung der Veranstaltungsplätze im sogenannten „Prioritäten-Wahl-Verfahren“ vor, dass sich nur sehr wenige Studierende zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen entscheiden. 

Um eine verantwortungsvolle Kapazitätsverteilung gewährleisten zu können, legt die Fakultät I – Bildungs- und Sozialwissenschaften folgende Mindestteilnehmer*innenzahlen fest:
- im Bachelorstudiengang fünf Studierende pro Seminar
- im Masterstudiengang drei Studierende pro Seminar

Alle Lehrenden sind verpflichtet nach der Verteilung der Veranstaltungsplätze (i.d.R. spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn) die Teilnehmer*innenzahlen anhand der Eintragungen in Stud.IP zu überprüfen und für den Fall, dass die o.g. Grenzwerte unterschritten werden, diese dem Studiendekanat zu melden. 
Gemeinsam mit den Dozent*innen, ggfs. den Studiengangsverantwortlichen, ggfs. den jeweiligen Institutsleitungen und dem Studiendekanat wird darüber Entschieden, ob die geplante Lehrveranstaltung stattfinden wird, oder ob die Ressourcen anderweitig (z.B. zur Entlastung von Lehre in größeren Modulen) eingesetzt werden können. 

Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, ob 
- es sich um eine alternativlose Lehrveranstaltung in einem Pflichtmodul handelt und/oder
- andere Anliegen der teilnehmenden Studierenden zu berücksichtigen sind.

Im Falle der Absage der Lehrveranstaltungen werden die Studierenden hierüber umgehend informiert und bei der Suche nach Alternativveranstaltungen unterstützt.  Den Dozent*innen soll die Gelegenheit eröffnet werden, ihre Lehrverpflichtung noch im selben Semester abzuleisten. 
Eine „Verschiebung“ der Lehrverpflichtung in das darauffolgende Semester soll hier nur in Rücksprache mit den Institutsleitungen und dem Dekanat erfolgen

Versicherungsschutz von Studierenden

Versicherungsschutz von Studierenden

Die an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschriebenen Studierenden sind gesetzlich Unfallversichert. 
Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, die inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfinden.
Hierzu zählen neben der Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren auch 
- Exkursionen
- Besuch von Universitätsbibliotheken
- Tätigkeiten in der universitären Selbstverwaltung
- sowie die Wege von und zu diesen Tätigkeiten.

Nicht versichert sind zum Beispiel private Studienfahrten, häusliche Studienarbeiten (Selbststudium) oder private Unterbrechungen der An- und Abfahrtswege.

Um den Versicherungsschutz auch bei Exkursionen sicherstellen zu können, bitten wir die Dozent*innen diese frühzeitig formlos per E-Mail im Studiendekanat anzuzeigen: ).  

Hinweise zum Versicherungsschutz im Rahmen von Praktika finden Sie auf folgenden Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: https://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/kinder/praktika_studium/index.jsp
Hinweise zum Versicherungsschutz während der Schulpraktika finden Sie auf folgender Seite Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN): https://lukn.de/rehabilitation-leistung/versichertenkreis/kinder-schueler-studierende/universitaet.php
 

(Stand: 25.04.2025)  Kurz-URL:Shortlink: https://uol.de/p110405
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