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Kulturwissenschaftliche Fächer

Sabina Pleye

+49 (0)441 - 798 4625

 A10 2-210

Philologische Fächer

Anja Glaser

+49 (0)441 798-4892

A10 2-209

ANSCHRIFT

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät III - Sprach- und Kulturwissenschaften
Ammerländer Heerstraße 114-118
26129 Oldenburg 

Campus Lageplan A10

FAQ Promotionsverfahren

Informationen für Promovierende an der Fakultät IIII

Diese Informationen dienen als erste Orientierung und Hilfestellung zum Ablauf eines Promotionsverfahrens. Vertiefende Informationen sind in den Promotionsordnungen (PromO) der kulturwissenschaftlichen und philologischen Fächer nachzulesen, welche die Rechtsgrundlage bilden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Anja Glaser (für die philologischen Fächer: ) und Frau Sabina Pleye (für die kulturwissenschaftlichen Fächer: ) als zuständige Sachbearbeiterinnen in der Fakultätsgeschäftsstelle. 

In welchen Fachgebieten ist eine Promotion möglich?

Eine Promotion kann in der FK III nach einem erfolgreichen MA-Abschluss oder einem vergleichbaren wissenschaftlichen Abschluss in allen Fächern und zugeordneten Fachgebieten erfolgen. Grundsätzlich ist hierfür eine Anmeldung und Immatrikulation erforderlich (die detaillierte und verbindliche Darstellung der Voraussetzungen finden Sie in den Promotionsordnungen, vgl. § 5 Abs. 1 und § 7 der Ordnung für die kulturwissenschaftlichen Fächer und § 5 Abs. 1 und § 7 der Ordnung für die philologischen Fächer). Masterabschlüsse von anderen Universitäten oder Fachhochschulen werden im Einzelfall geprüft.

In der Regel findet die Festlegung des Fachgebiets und des Themas der Dissertation im Dialog mit der oder dem erstbetreuenden Hochschullehrer oder Hochschullehrerin statt. Im Falle interdisziplinärer Fragestellungen ist es ratsam, die Expertisen der betreffenden Fachgebiete zu berücksichtigen. Dies ist etwa im Rahmen der Betreuungsvereinbarung optional möglich.

Welche Promotionsleistungen sind zu erbringen?

1. Schriftliche Promotionsleistung (Dissertation):

Die Vorgaben zur Gestaltung der Dissertation richten sich nach § 8 und 13 der jeweiligen Promotionsordnungen. Verbindliche Vorgaben zu Schriftgröße, Absatz, Seitenrand, Bindung etc. gibt es in der FK III nicht. Es empfiehlt sich, eine Form zu wählen, die angenehm zu lesen ist und Möglichkeiten für Randnotizen bietet. Die Ablieferungsstücke sind mit einem Titelblatt zu versehen, dessen Vorder- und Rückseite nach dem Muster der Anlage 1 (philologische Fächer) bzw. Anlage 2 (kulturwissenschaftliche Fächer) der jeweiligen PromO zu gestalten ist.

2. Mündliche Promotionsleistung (Disputation):

in den kulturwissenschaftlichen Fächern, insgesamt mindestens 90 Minuten:

  • Vortrag: 30 Minuten
  • Befragung durch Prüfungskommission: mindestens 40 Minuten
  • Diskussion (auch hochschulöffentlich): max. 20 Minuten

in den philologischen Fächern insgesamt maximal 2 Stunden:

  • Vortrag: 30 Minuten
  • Befragung durch Prüfungskommission: mindestens 60 Minuten
  • anschließend ggf. auch hochschulöffentliche Diskussion

Wie kann ich mich als Doktorand/in immatrikulieren?

Für die Immatrikulation als Doktorand/in ist die Annahme oder Zulassung durch den Promotionsausschuss der Fakultät zwingend erforderlich. Die Annahme ist eine Vorstufe zur  Zulassung und erfordert weniger Unterlagen. Sie ermöglicht eine Immatrikulation, um den Doktorandenstatus zu erlangen, trotzdem muss zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Mit der Zulassung werden die Promovierenden aufgefordert, sich zu immatrikulieren. Ab der Zulassung beginnen Fristen zu laufen: Einerseits soll zwischen der Zulassung und dem Einreichen der Arbeit eine Mindestfrist von einem Jahr liegen, andererseits ist die Dissertation innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung einzureichen (§ 9 Abs. 1 PromO). In besonderen Fällen kann auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen genehmigt werden.

Was bedeutet eine Annahme als Doktorand/in?

Bereits vor der förmlichen Zulassung zur Promotion können Sie einen Status als „angenommene Doktorandin“ oder „angenommener Doktorand“ erhalten, mit dem Sie sich bereits immatrikulieren und die Infrastruktur der Universität nutzen können (§ 5 Abs. 1 PromO). Hierzu sind das Formular „Antrag auf Annahme“ (siehe uol.de/fk3/promotion) der jeweiligen Fächer (kulturwissenschaftliche bzw. philologische Fächer) sowie eine Betreuungsvereinbarung (Anlage 1 der PromO der kulturwissenschaftlichen Fächer bzw. Anlage 5 der PromO der philologischen Fächer) sowie beglaubigte Kopien der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnis) und des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses (i.d.R. Masterzeugnis) beim Promotionsausschuss einzureichen. Das Exposé zur Dissertation ist für die Annahme noch nicht einzureichen. Über die Annahme erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung. Es ist notwendig, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Zulassung zu stellen.

Wie beantrage ich eine Zulassung als Doktorand/in?

Das Gesuch um Zulassung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Formular „Antrag auf Zulassung“ zur Promotion (siehe uol.de/fk3/promotion)  
  • Beschreibung des Dissertationsprojektes (für die kulturwissenschaftlichen Fächer: 20 bis 30-seitiges Exposé einschließlich Literaturverzeichnis, inkl. Fragestellung, Methoden der Untersuchung, Stand der wissenschaftlichen Diskussion); (für die philologischen Fächer: ein höchstens 8-seitiges Exposé der Dissertation, das die Problem- und Fragestellung und die theoretischen, methodischen und empirischen Grundlagen darlegt, sowie eine ca. halbseitige Zusammenfassung):
  • Stellungnahme des Beraters/der Beraterin zur Bedeutung des Dissertationsprojektes in der wissenschaftlichen Forschung;
  • Beglaubigte Zeugniskopien (keine Originale), (Lehramtsprüfungen, Magisterprüfung, Diplomprüfung, Abiturzeugnis usw.);
  • Schriftliche Erklärung, dass die geplante Dissertation weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen einer anderen wissenschaftlichen Hochschule vorgelegt wurde;
  • Akademischer Lebenslauf;
  • Betreuungsvereinbarung (siehe Anlage 1 (kulturwissenschaftliche Fächer) bzw. Anlage 5 (philologische Fächer) der Promotionsordnung).
  • ggf. Antrag auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers;
  • ggf. ein Antrag auf Durchführung einer bi-nationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2 PromO) mit Nennung der Partnerhochschule;

Gibt es Sonderfälle und –anträge in Zusammenhang mit dem Zulassungsgesuch?

  • Soll die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden, muss ein formloser Antrag dazu an den Promotionsausschuss gestellt werden (eine Zusammenfassung und ein Lebenslauf in deutscher Sprache ist erforderlich).
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse:
    Das in § 7 Abs. 4 (kulturwissenschaftlicher Fächer) bzw. § 7 Abs. 6 (philologischer Fächer) der Promotionsordnung von ausländischen Bewerber/innen ohne deutschen Schul‐ oder Hochschulabschluss geforderte deutsche Sprachniveau entspricht DSH Stufe 2. Äquivalent dazu sind Telc Stufe C1 oder TestDAF4 (Volkshochschule).
  • Bi‐nationale Promotionsverfahren (§ 1 Abs. 2 PromO): Hier ist der Kooperationspartner bei der Zulassung zu nennen. In diesen Fällen muss ein relativ aufwendiges Kooperationsabkommen zwischen der Uni Oldenburg und der Partnerhochschule geschlossen werden.
  • Kumulative Dissertationen sind in den kulturwissenschaftlichen Fächern möglich (§ 8 Abs. 3 PromO), wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 (§ 8 PromO) entsprechen.
  • Gemeinsame Dissertationen (§ 8 Abs. 5 kulturwissenschaftliche Fächer, § 8 Abs. 4 philologische Fächer PromO) sind möglich. Die Eignung des Themas für eine Gemeinschaftsarbeit wird nach Anhörung der Bewerber/innen vom Promotionsausschuss förmlich festgestellt. Die einzelnen Beiträge müssen dem jeweiligen Autor zugeordnet werden (dies ist bei der eidesstattlichen Erklärung im Zuge der Einleitung des Verfahrens detailliert aufzulisten).
  • Welche Abschlüsse berechtigen zur Zulassung für die Promotion?
    In den philologischen Fächern müssen Sie einen einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschluss mitbringen. In der Regel ist das ein MA oder M.Ed. Gymnasium in einem geeigneten Bereich. Wenn Sie einen M.Ed. für andere Schultypen mitbringen, sind Sie ebenfalls zur Promotion berechtigt, allerdings auf der Grundlage des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 der Promotionsordnung.

Wie beantrage ich die Einleitung des Promotionsverfahrens?

Die Einleitung ist innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung zu beantragen. Eine Verlängerung der Einleitungsfrist ist auf Antrag möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 PromO). Gründe und Zeitraum, um den verlängert werden soll, sind im Antrag anzugeben.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der Einleitung einzureichen:

  • In der Regel 6 Exemplare der Dissertation (für jedes Mitglied der Prüfungskommission und ein Exemplar für die Akte)
  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • Eidesstattliche Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst, deren Inhalt nicht schon für eine Diplom- oder ähnliche Prüfungsarbeit verwendet hat (nur in den kulturwissenschaftlichen Fächern) und dass die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben sind
  • Vorschläge für die Referenten und die oder den weitere/n Fachvertreter/in für die Prüfungskommission (nur in den kulturwissenschaftlichen Fächern)
  • Ggf. Nachweise zu gestellten Auflagen bei der Zulassung

Nach Eingang der Gutachten/Stellungnahmen folgt die Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 3 PromO). Nach Abschluss der Frist entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Arbeit. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält zusammen mit der Annahmemitteilung eine Kopie der Gutachten/Sondergutachten zur Kenntnis.

Wie verläuft die Disputation?

Nach der Annahme der Dissertation wird die Disputation (§ 11 PromO) anberaumt. Diese soll im Normalfall in den kulturwissenschaftlichen Fächern innerhalb von 4 Wochen nach der Annahme, in den philologischen Fächern frühestens zwei Wochen nach Annahme und spätestens innerhalb von vier Monaten stattfinden. Die Doktorandin oder der Doktorand erhalten eine schriftliche Einladung. Die Disputation umfasst einen hochschulöffentlichen Vortrag von bis zu 30 Minuten Dauer über die Ziele, Methoden und Ergebnisse der Dissertation und eine Diskussion, die sich unmittelbar an den Vortrag anschließt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden das Ergebnis der Disputation unverzüglich mit. Nach Abschluss der Disputation erfolgt eine schriftliche Mitteilung über die Bewertung der Promotionsleistungen. 

Die Promotion ist mit der Feststellung des Promotionsausschusses (kulturwissenschaftliche Fächer) bzw. der Prüfungskommission (philologischer Fächer), dass die Disputation bestanden ist, abgeschlossen.

Wie kann ich veröffentlichen?

Innerhalb von einem Jahr nach der Disputation ist die Dissertation zu veröffentlichen (§ 13 PromO).

Die endgültige Druckvorlage ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Sie oder er erteilt die Druckgenehmigung nach Stellungnahme durch die Erstreferentin oder den Erstreferenten. Die Ablieferungsstücke sind mit einem Titelblatt zu versehen, dessen Vorder- und Rückseite nach dem Muster der Anlage 2 (kulturwissenschaftliche Fächer) bzw. Anlage 1 (philologische Fächer) zu gestalten ist. Je nach Veröffentlichungsform sind unterschiedlich viele Belegexemplare einzureichen (§ 13 Absatz 1).

Die gängigsten Formen sind:

Bei Verlagsveröffentlichung:

Drei Buch‐Exemplare und eine Kopie des Verlagsvertrages, aus dem die Auflagenhöhe (min. 100 Exemplare für die kulturwissenschaftlichen Fächer, min. 150 Exemplare für die philologischen Fächer) hervorgeht.

Bei elektronischer Veröffentlichung: 

  • Elektronische Version, deren Format mit Frau Annika Kwast (Tel: 798 2237, E-mail: oder Herrn Hülskamp, E-mail: , Tel.: 4895 von der Universitätsbibliothek abzustimmen ist,
  • sowie die unentgeltliche Überlassung von 5 gedruckten und dauerhaft haltbar gebundenen Exemplaren der Dissertation an die Universitätsbibliothek der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
  • sowie Kurzzusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache, die von der Betreuerin oder dem Betreuer genehmigt wurden
  • sowie eine Erklärung, dass die gedruckte und die elektronische Fassung inhaltlich und formal übereinstimmen.

Die Veröffentlichungsfrist kann gemäß § 13 Abs. 4 PromO durch den Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Promotionsausschusses verlängert werden. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages, der die Gründe darlegt und den Zeitraum benennt, um den verlängert werden soll.

Wann erhalte ich meine Promotionsurkunde?

Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Veröffentlichungspflicht erfüllt wurde (§ 14 Abs. 1 PromO). Vorher ist es nicht gestattet, den Doktortitel zu führen. Wohl aber haben Doktorandinnen und Doktoranden der kulturwissenschaftlichen Fächer das Recht, die Bezeichnung Dr. des. zu verwenden. Die Urkunde wird in der Regel per Einschreiben versendet oder durch die Fakultätsleitung in einem persönlichen Termin überreicht.

Sollten Sie weitere Fragen haben, die Sie hier nicht beantwortet finden, wenden Sie sich gerne an die jeweiligen Sachbearbeiterinnen.

(Stand: 25.01.2024)  | 
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