Informationspflichten
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Informationspflichten
Der Verantwortliche muss die betroffene Person zu einem bestimmten Zeitpunkt spätestens über die Datenverarbeitungsvorgänge informieren.
Dabei wird unterschieden, ob die Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden (Art. 13 DSGVO) oder ob die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, sondern aus einer anderen Quelle als der Direkterhebung stammen (Art. 14 DSGVO).
Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO
Die Informationspflichten sind in klarer und verständlicher Sprache zu formulieren. Eine Vorlage dafür haben wir Ihnen hier zusammengestellt.