Informationen für Promovierende an der Fakultät I
Sachbearbeitung
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Informationen für Promovierende an der Fakultät I
Diese Informationen dienen als erste Orientierung und Hilfestellung zum Ablauf eines Promotionsverfahrens. Vertiefende Informationen sind in der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom 21.04.2020 nachzulesen, welche die Rechtsgrundlage bildet. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Inge Wiehebrink (E‐Mail: ingeborg.gerdes.wiehebrink@uni‐oldenburg.de oder Tel. 0441/798‐4663) als zuständige Sachbearbeiterin in der Fakultätsgeschäftsstelle.
Doktortitel
Doktortitel:
In der Fakultät I werden nachfolgende Doktortitel verliehen:
Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.)
oder
Doktorin oder Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.)
Promotionsleistungen - Monographie - Kumulative Dissertation
Promotionsleistungen:
1. Schriftliche Promotionsleistung (Dissertation)
Es gibt in der Fakultät I keine verbindlichen Vorgaben zu Schriftgröße, Absatz, Seitenrand, Bindung etc.. Es empfiehlt sich, eine Form zu wählen, die angenehm zu lesen ist und Möglichkeiten für Randnotizen bietet. Evtl. „Wünsche“ und Anregungen der Gutachterinnen und Gutachter sind dabei zu berücksichtigen.
Empfehlungen für kumulative Dissertationen
- Eine kumulative Dissertation ist im Rahmen der gültigen Promotionsordnung in Absprache mit der/dem jeweiligen Betreuer/in der Dissertation möglich. Die Wahl der Option „kumulative Dissertation“ ist auf dem Antrag auf Zulassung zur Promotion anzuzeigen.
- Gem. § 8 (3) Satz 4 der Promotionsordnung vom 21.04.2020 muss einer der beiden die Dissertationsschrift bewertenden Gutachterinnen oder Gutachtern an keiner der für die kumulative Dissertation eingereichten Publikationen beteiligt gewesen sein.
- Eine kumulative Dissertation setzt sich aus mindestens drei thematisch zusammenhängenden Einzelarbeiten (in der Regel Artikel) zusammen, die den Qualitätsstandards von anerkannten referierten Fachzeitschriften entsprechen. Es sollten zwei der Arbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation das Begutachtungsverfahren einer anerkannten Fachzeitschrift mit Peer Review-Prozess erfolgreich durchlaufen haben. Die endgültige Entscheidung über die Eignung von nicht veröffentlichen Manuskripten obliegt den betreuenden Gutachterinnen und Gutachtern. Berichte (Forschungsberichte, Arbeitsberichte), Forschungsnotizen, Rezensionen oder Veröffentlichungen in Proceedings einer Konferenz, die keinen Peer Review-Prozess im oben genannten Sinne durchlaufen haben, sind keine Einzelarbeiten im Sinne einer kumulativen Dissertation. Manuskripte müssen in jeder Beziehung sämtliche Ansprüche erfüllen, die bei referierten Arbeiten üblich sind. Grundsätzlich wird empfohlen, sich an den Vorgaben der jeweiligen Fachgesellschaften zu orientieren sowie an den Empfehlungen der Erstbetreuung.
- Der innere Forschungszusammenhang der eingereichten Einzelarbeiten ist in einer ausführlichen Einleitung gemäß der geltenden Promotionsordnung § 8 Abs. (3) darzustellen. Dabei ist auf die übergreifende wissenschaftliche Problematik bzw. Methodik, die Fragestellungen der einzelnen Arbeiten, die verwendeten Lösungsansätze sowie auf die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen einzugehen.
2. Mündliche Promotionsleistung (Disputation)
Vortrag: 30 Minuten
Diskussion: bis zu 90 Minuten
hochschulöffentlich
Antragsverfahren
Antragsverfahren
Das Thema der Dissertation soll mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einem habilitierten Mitglied des zutreffenden Fachgebietes vereinbart werden. Sie oder er betreut die Dissertation in fachlicher Hinsicht und ist Erstreferentin bzw. Erstreferent.
Für die Immatrikulation als Doktorand/in ist die Annahme oder Zulassung durch den Promotionsausschuss der Fakultät zwingend erforderlich. Die Annahme ist eine Vorstufe zur Zulassung und erfordert weniger Unterlagen. Sie ermöglicht eine Immatrikulation, um den Doktorandenstatus zu erlangen; trotzdem muss zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Mit der Zulassung werden die Promovierenden aufgefordert, sich zu immatrikulieren.
Ab der Zulassung beginnen Fristen zu laufen: Einerseits muss zwischen der Zulassung und dem Einreichen der Arbeit eine Mindestfrist von einem Jahr liegen, andererseits muss die Dissertation innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung eingereicht werden. In besonderen Fällen kann auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen genehmigt werden.
Annahme als Doktorand/in
Annahme als Doktorand/in
Die Annahme als Doktorand/in kann bereits vor förmlicher Zulassung erfolgen
Hierfür sind eine Betreuungsvereinbarung (Anlage 5 der PromO) sowie beglaubigte Kopien der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnis) und des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses (i.d.R. Masterzeugnis) beim Promotionsausschuss einzureichen. Auf der Homepage ist das Formular für den Antrag auf Annahme als Doktorandin/als Doktorand mit den aufgeführten Punkten über alle einzureichenden Unterlagen zu finden. Über die Annahme erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung.
*Sollten Sie über einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss verfügen, muss zuvor die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) um Prüfung auf Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem an einer deutschen Hochschule erworbenen angeschrieben werden. Dies geschieht nach Vorlage aller Unterlagen durch die Sachbearbeitung in der Geschäftsstelle (Frau Inge Wiehebrink).
Zulassung als Doktorand/in
Zulassung als Doktorand/in
Das Gesuch um Zulassung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Dabei werden die Unterlagen nach vorheriger Terminabsprache bei der Sachbearbeitung (Frau Inge Wiehebrink) eingereicht. Die jeweiligen Sitzungstermine des Promotionsausschusses, verbunden mit den Einreichungsfristen für die jeweilige Sitzung finden Sie auf der
Homepage der Fakultät I.
Die für den Antrag auf Zulassung als Doktorandin/als Doktorand erforderlichen Unterlagen finden Sie in
§ 7a (2) der PromO.
Das Formular „Gesuch um Zulassung zur Promotion“ finden Sie auf der Homepage; ebenso das Formular „Betreuungsvereinbarung“.
Zu den Unterlagen für den Antrag auf Zulassung gehören ggfs. auch „Sonderanträge“. (Siehe nachstehend.)
Sonderfälle und –anträge in Zusammenhang mit dem Zulassungsgesuch
- Soll die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden, muss ein formloser Antrag dazu an den Promotionsausschuss gestellt werden.
- Bi‐nationale Promotionsverfahren (§ 1 Abs. 2 PromO): Hier ist der Kooperationspartner bei der Zulassung zu nennen. In diesen Fällen muss ein relativ aufwändiges Kooperationsabkommen zwischen der Uni Oldenburg und der Partnerhochschule geschlossen werden.
- Bereits veröffentlichte Arbeiten können als Dissertation anerkannt werden (§ 8 Abs. 3 PromO). Hierzu bedarf es zusätzlich „einer in sich geschlossenen Darstellung der Forschungsarbeit und ihrer Ergebnisse“.
- Kumulative Dissertationen (§ 8 Abs. 3 PromO) bedürfen bei der Zulassung der Zustimmung des Promotionsausschusses.
- Gemeinsame Dissertationen (§ 8 Abs. 4 PromO) sind möglich. Die Eignung des Themas für eine Gemeinschaftsarbeit wird nach Anhörung der Bewerber/innen vom Promotionsausschuss förmlich festgestellt. Die einzelnen Beiträge müssen dem jeweiligen Autor zugeordnet werden (dies ist bei der eidesstattlichen Erklärung im Zuge der Einleitung des Verfahrens detailliert aufzulisten).
Einleitung des Promotionsverfahrens
Einleitung des Promotionsverfahrens
Die Einleitung ist innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung zu beantragen. Eine Verlängerung/ Verkürzung der Einleitungsfrist ist auf Antrag möglich (§9 Abs. 1 Satz 3 PromO). Gründe und Zeitraum, um den verlängert/ verkürzt werden soll, sind im Antrag anzugeben. Achtung: Wird der Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens nicht fristgemäß gestellt oder wird die Frist bzw. Nachfrist nicht eingehalten, gilt der Promotionsantrag als zurückgenommen.
Wichtiger Hinweis für die Altverfahren:
Die neue 5 Jahresfrist in der für alle geltenden Promotionsordnung wird dadurch entschärft, dass die Formulierung "in der Regel" Spielraum für begründete Altfälle gibt, angemessen zu verfahren. Damit sollen Härten durch die Fristsetzung in der neuen Promotionsordnung vermieden werden. Mit einer akzeptaben Begründung kann also auch nach Ablauf der 5 Jahre der Einleitungsantrag gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der Einleitung einzureichen:
Hinweis: Es ist möglich, zunächst die nachfolgenden Anträge zu a) und b) zu stellen (aufgrund der Abhängigkeit der Sitzungen des Promotionsausschusses) und die Dissertation zeitversetzt einzureichen.
- In der Regel 6 Exemplare der Dissertation (für jedes Mitglied der Prüfungskommission und ein Exemplar für die Akte).
- In jedem Exemplar werden am Ende die nachfolgenden zu unterzeichnenden 4 Erklärungen mit eingebunden:
- Eidesstattliche Erklärung, dass die Arbeit „selbstständig und ohne fremde unzulässige Hilfe angefertigt und die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht“ wurden.
- Formlose Erklärung, dass „der Inhalt der Dissertation nicht schon überwiegend für eine Bachelor‐, Master‐, Diplom‐ oder ähnliche Prüfungsarbeit verwendet wurde.“
- Formlose Erklärung, dass „die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg befolgt worden sind.“
- Formlose Erklärung darüber, „dass im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben keine kommerziellen Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch genommen worden sind.“
- Erforderlichenfalls Nachweis der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung
- Vorschläge für die Referenten und die oder den weitere/n Fachvertreter/in für die Prüfungskommission
- Ggf. Nachweise zu gestellten Auflagen bei der Zulassung
Es sind zwei formlose Anträge zu stellen:
a) Antrag auf Bestellung der Referentinnen/der Referenten (s. § 6 PromO)
Der Antrag auf Bestellung der Erstreferentin/des Erstreferenten und der Korreferentin/des Korreferenten erfolgt formlos (bitte digital an die Sachbearbeitung Frau Inge Wiehebrink zur Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss schicken. Dabei bitte die postalischen Anschriften der Referentinnen/der Referenten mit aufnehmen.)
b) Antrag auf Bestellung der Prüfungskommission
Der Antrag erfolgt ebenfalls formlos und wird digital an die Sachbearbeitung Frau Inge Wiehebrink zur Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss geschickt. Neben den Referentinnen/ den Referenten nach § 6 PromO kann der Prüfungskommission auf Vorschlag der Doktorandin oder des Doktoranden eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Berechtigung zur selbständigen Lehre mit Stimmrecht angehören. Möchten Sie hier keinen Vorschlag machen, geben Sie bitte in der formlosen Mail Ihre Verzichtserklärung auf Bestellung der „Prüferin der Wahl/des Prüfers der Wahl“ an. In Absprache mit Ihrer Erstbetreuung geben Sie bitte den Namen einer „Prüferin/eines Prüfers eines dem Dissertationsthema benachbarten Fachgebietes an.
Achtung: Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission muss der Fakultät I angehören (§ 4 (3) PromO).
Die Prüfungskommissionszusammensetzung sieht wie folgt aus:
Vorsitz: Bestimmt der Promotionsausschuss
Erstreferentin/Erstreferent: Vorschlag Doktorandin/Doktorand
Korreferentin/Korreferent: Vorschlag Doktorandin/Doktorand
Prüferin/Prüfer benachbartes Fach: Gibt die Doktorandin/der Doktorand nach Rücksprache mit der Erstbetreuung an
Prüferin/Prüfer der Wahl: Vorschlag Doktorandin/Doktorand oder Verzichtserklärung
Auslegungsfrist
Auslegungsfrist
Die vom Promotionsausschuss bestellten Referentinnen und Referenten haben bis zu zwei Monate Zeit, ihre Gutachten zu erstellen. Nach Eingang der Gutachten/Stellungnahmen folgt die zweiwöchige Auslegungsfrist. Nach Abschluss der Frist erhält die Doktorandin/der Doktorand vom Promotionsausschuss schriftlich Mitteilung über die Annahme/die Ablehnung der Arbeit; verbunden mit der Benotung für die Arbeit. Die Gutachten erhält die Doktorandin/der Doktorand in Kopie.
Disputation
Disputation
Nach der Annahme der Dissertation wird die Disputation (§ 11 PromO) anberaumt. Diese soll im Normalfall innerhalb von 4 Wochen nach der Annahme stattfinden. Die Doktorandin/der Doktorand vereinbart mit den Mitgliedern der Prüfungskommission einen gemeinsamen Disputationstermin und teilt diesen der Sachbearbeitung Frau Inge Wiehebrink zur Veranlassung der nächsten Verfahrensschritte mit. Die Doktorandin oder der Doktorand erhalten eine schriftliche Einladung; ebenfalls alle Mitglieder der Prüfungskommission. Die Disputation umfasst einen hochschulöffentlichen Vortrag von bis zu 30 Minuten Dauer über die Ziele, Methoden und Ergebnisse der Dissertation und eine Diskussion von bis zu 90 Minuten, die sich unmittelbar an den Vortrag anschließt. Nach Abschluss der Disputation erfolgt eine schriftliche Mitteilung über die Bewertung der Promotionsleistungen.
Veröffentlichung
Veröffentlichung
Innerhalb eines Jahres nach der Disputation ist die Dissertation zu veröffentlichen (§ 13 PromO). Vor der Drucklegung ist die Druckfreigabe bei der Erstgutachterin/dem Erstgutachter einzuholen. Die Druckfreigabe kann formlos erteilt werden. Sie wird in der Regel digital an Frau Inge Wiehebrink weitergeleitet.
Je nach Veröffentlichungsform sind unterschiedlich viele Belegexemplare einzureichen. Diese Ablieferungsstücke sind mit einer „Sonderausstattung“ zu versehen (§ 13 Abs. 2 PromO). Diese sieht in der Titelei die Informationen aus Anlage 1 vor.
Die gängigsten Formen der Veröffentlichung sind:
Verlagsveröffentlichung: Drei Buch‐Exemplare und eine Kopie des Verlagsvertrages aus dem die Auflagenhöhe (min. 150 Exemplare) hervorgeht. Alternativ können drei selbstgedruckte Exemplare mit dem Verlagsvertrag eingereicht werden, um die Aushändigung der Urkunde zu beschleunigen.
Hinweis: Die drei Exemplare müssen mit einem Titelblatt versehen sein, dessen Vorder- und Rückseite nach dem Muster der Anlage 1 der Promotionsordnung zu gestalten sind. Sie müssen auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden (Mindestanforderung: Klebe- oder Thermobindung in Softcover-Ausführung – keine Spiralbindung!) sein.
Elektronische Veröffentlichung: Elektronische Version, deren Format sowie weitere Einzelheiten mit Herrn Florian Hülskamp (Tel. 0441/798‐4895) von der Universitätsbibliothek abzustimmen ist. Die von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter erteilte Freigabe der Dissertation zur Veröffentlichung ist mit einzureichen. (Eine Kopie verbleibt in der Promotionsakte.)
Kumulative Promotion: Drei fest gebundene Belegexemplare und eine Bescheinigung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters, dass wesentliche Teile der Arbeit bereits veröffentlicht wurden bzw. sich im Veröffentlichungsprozess befinden. Dazu gehört auch der Quellennachweis der veröffentlichten Teile.
Die Veröffentlichungsfrist kann gemäß § 13 Abs. 4 PromO durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses verlängert werden. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages, der die Gründe darlegt und den Zeitraum benennt, um den verlängert werden soll.
Aushändigung der Urkunde
Aushändigung der Urkunde
Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Veröffentlichungspflicht erfüllt wurde (§ 14 Abs. 3 PromO). Vorher ist es nicht gestattet, den Doktortitel zu führen.
Abschluss der Promotion
Abschluss der Promotion
§ 12 (3) PromO: Die Promotion ist mit der Feststellung des Promotionsausschusses, dass die Disputation bestanden ist, abgeschlossen.
Vollzogen ist die Promotion aber erst mit Aushändigung der Urkunde.