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Gesetzliche Rentenversicherung

Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist Bestandteil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems. Sie dient vorwiegend der Alterssicherung nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, wird aber auch im Falle verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) oder als Rente an Hinterbliebene im Falle des Todes erbracht. Darüber hinaus deckt sie die medizinische und berufliche Rehabilitation zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit ab.

Der Versicherungsbeitrag wird direkt von Ihrem Brutto-Einkommen abgezogen. In der Regel trägt Ihr*e Arbeitgeber*in die eine Hälfte der Kosten und Sie die andere. Die Anmeldung erfolgt automatisch über Ihre*n Arbeitgeber*in und die von Ihnen gewählte Krankenversicherung.

Anerkennung von Rentenansprüchen

Wenn Sie in einem oder in mehreren Ländern der EU, des EWR oder in der Schweiz erwerbstätig waren, haben Sie eventuell in jedem dieser Länder einen Rentenanspruch erworben. Das heißt, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, oder in Deutschland bleiben, werden Ihnen auch Zeiträume anerkannt, die Sie in Deutschland bzw. in Ihrem Heimatland gearbeitet und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Rentenbehörden der EU-Länder, in denen Sie gearbeitet haben, prüfen, welche Beiträge Sie in ihr System eingezahlt haben, wie viel Sie in anderen Ländern eingezahlt haben, und wie lange Sie in den verschiedenen Ländern gearbeitet haben.

Wenn Sie in einem Land leben, dort aber nicht gearbeitet haben, wird der Rentenantrag an das Land weitergeleitet, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Mit einigen Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, damit gleiche oder ähnliche Leistungen der Sozialversicherung sowohl im Heimatland als auch im anderen Staat in Anspruch genommen werden können. Bitte prüfen Sie, ob Deutschland ein solches Sozialversicherungsabkommen mit Ihrem Heimatland abgeschlossen hat und welche Versicherung darin enthalten sind. Es ist sehr wichtig, dass Sie so viele Informationen wie möglich hinsichtlich Ihrer Ansprüche zur Rentenversicherung in den jeweiligen Ländern einholen.

Beachten Sie dabei, dass das Renteneintrittsalter von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Daher kann es sein, dass Ihr Anteil der Rente aus einem Land erst später ausgezahlt wird, wenn Sie das für Ihre Altersgruppe dort geltende gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben. Der Betrag, den Sie in die Rentenversicherung eines Landes eingezahlt haben, verbleibt bis zu Ihrem Eintritt in das offizielle Rentenalter beim Staat des jeweiligen Landes und wird anschließend gemäß der Bestimmungen der einzelnen Staaten ausgezahlt.

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren und die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung erstattet bekommen möchten, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Möglich ist dies, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in Deutschland eine zweijährige Wartefrist (24 Kalendermonate) verstrichen ist. Weitere Informationen dazu und zu den einzelnen nationalen Bestimmungen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge

Sind Sie laut Ihres Arbeitsvertrags in Deutschland als Arbeitnehmer*in im öffentlichen Dienst beschäftigt und werden nach dem TV-L bezahlt, so werden Sie in die staatliche Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aufgenommen. Die VBL ist ein Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge, und die Beiträge, die von Gastwissenschaftler*innen innerhalb dieser staatlichen Versicherung gezahlt werden, sind auf einen gewissen Prozentsatz festgelegt.

Wenn Sie im Rahmen eines kurzfristigen akademischen Vertrags an der Universität angestellt sind, können Sie von der Rentenversicherung der VBL befreit werden. In diesem Fall meldet Ihr*e Arbeitgeber*in Sie bei der VBL für einen freiwilligen Beitragsplan an, bei dem er lediglich einen reduzierten Beitrag in die Versicherung einzahlt. Um eine solche Befreiung zu beantragen, melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsbeginn im Dezernat 2: Finanzen (Abteilung 2.5 Personalabrechnung) der Universität.

Informationen der VBL - Versorungsanstalt des Bundes und der Länder für Wissenschaftler*innen

(Stand: 19.01.2024)  | 
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