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Anna Sarah Krämer

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ÖCO 1-160 (» Adresse und Lageplan)

Fragen und Feedback richten Sie bitte an:

Reiserichtlinie

Ab dem 01.01.2025 ist an der Universität Oldenburg eine neue Richtlinie für klimafreundliche Dienstreisen gültig. Damit setzt sich die Universität ergänzend zu den Regelungen aus der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) zusätzliche Nachhaltigkeitsstandards. Auf dieser Seite sind die wesentlichen Bestandteile der Richtlinie dargestellt.

Regulierung Kurzstreckenflüge

Die neue Richtlinie sieht folgende Regelungen für Kurzstreckenflüge vor:

  • Keine Flugzeugnutzung für Reiseziele innerhalb von Deutschland
  • Keine Flugzeugnutzung für Ziele, die innerhalb von 8 Stunden mit anderen Verkehrsmitteln erreicht werden können.

Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes ist immer empfohlen. Ausnahmen können sich aus der Wahrnehmung von zwingenden Familienpflichten oder gesundheitlichen Gründen ergeben.

Tools und Plattformen zur Buchung von Zugreisen

Plattformen mit Buchungsoption

Weitere Plattformen zur Verbindungssuche (ohne Buchung)

Außerdem können viele Verbindung in größere Städte im europäischen Ausland inzwischen regulär über das Portal der Deutschen Bahn gebucht werden. Das Vorhaben, Zugtickets innerhalb der EU zu vereinheitlichen und damit Buchungsverfahren zu vereinfachen, ist angekündigt [Quelle: Der Standard].

CO2-Abgabe

Für Dienstreisen mit dem Flugzeug werden für die dadurch verursachten CO2-Emissionen grundsätzlich Abgaben in einen internen Klimaschutzfonds gezahlt. Die Ermittlung des Klimaschutzbeitrags erfolgt im Antragsverfahren zur Abrechnung der Dienstreise. Als preisliche Mindestvorgabe für die Abgabe gilt der gesetzlich festgesetzte CO2-Preis pro Tonne (in 2025: 55€ pro Tonne). 

Bei Kurzstreckenflügen von einer Flugdistanz von bis zu 1.000km wird zusätzlich ein Sockelbetrag von 50€ pro Flug erhoben.

FAQ

Hier finden Sie eine Reihe von Fragen und Antworten, die auf konkrete Elemente der Reiserichtlinie eingehen. Die Liste wird laufend gepflegt und um häufig auftretende Fragen und Antworten ergänzt. 

Allgemeines zur Richtlinie für Klimaschutz bei Dienstreisen

Warum führt die Universität Oldenburg diese Reiserichtlinie ein?

Mit dem im November 2022 verabschiedeten Klimaschutzkonzept hat sich die Universität Oldenburg das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden. Der Bereich der Dienstreisen liegt zusammen mit den Auslandssemestern auf Platz drei der emissionsintensivsten Bereiche der Universität. Dies ergibt die Treibhausgasbilanz, die alle zwei Jahre erhoben wird. Der Bereich der Dienstreisen unterlag in den letzten Jahren pandemiebdingt großen Schwankungen. Die Auswertungen der dienstreisebezogenen Emissionen hat jedoch ergeben, dass diese beinahe auf vorpandemisches Niveau zurückgekehrt sind. 

Daher sieht das Präsidium der Universität einen unmittelbaren Handlungsbedarf, dieser  Entwicklung entgegenzuwirken. Die Reiserichtlinie zielt darauf ab, insbesondere im Bereich der vermeidbaren Emissionen (Kurzstreckenflüge) aktiv zu werden. Mit der CO2-Abgabe auf Flugreisen ist zudem ein preislicher Mechanismus eingeführt, der die „wahren” Kosten von Flugreisen sichtbar und als Instrument Flugreisen unattraktiver machen soll. Außerdem kann mit den zusätzlich erhobenen Informationen die Datengrundlage für die Emissionsberechnung deutlich verbessert werden.

Die Entwicklung der Dienstreiseemissionen wird engmaschig beobachtet, indem die Emissionen jährlich berechnet werden. 

Ab wann ist die Regelung gültig?

Die Regelung ist ab dem 01.01.2025 gültig. Damit bezieht sie sich auf alle Dienstreisen, die ab dem 01.01.2025 geplant und genehmigt werden. Die Kurzstreckenregelung ist dann sofort anzuwenden. Für die Genehmigungsverfahren in den Ausnahmefällen gilt der Januar 2025 als Karenzmonat, falls für anstehende Dienstreisen die erforderliche Freigabe nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Für wen gilt die Reiserichtlinie?

Die Reiserichtlinie gilt für grundsätzlich für alle Beschäftigten und Studierenden der Universität Oldenburg, sofern deren Reisen über die Universität Oldenburg abgerechnet werden. 

Kurzstreckenregelung

Welche Flüge sind als Kurzstreckenflüge definiert?

Für die Definition von Kurzstreckenflügen nutzen wir drei Kriterien:

  • die Flugdistanz in Kilometern (Grenze: 1.000km), oder
  • die Reisezeit mit anderen Verkehrsmitteln, insbesondere dem Zug (Grenze: 8h), oder
  • das Reiseziel liegt innerhalb von Deutschland.

Für die Auswertung der Emissionen durch Dienstreisen verwenden wir das Kriterium der Flugdistanz. Das hat den Grund, dass rückwirkend der zeitliche Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich ist. In unserer Auswertung werden also alle Flüge mit einer Flugdistanz von bis zu 1.000km als Kurzstreckenflug eingeordnet.

Für die Einhaltung der Kurzstreckenregelung aus der Reiserichtlinie ist für Sie als Reisende das Kriterium der Reisezeit mit anderen Verkehrsmitteln relevant. Im Vergleich zur reinen Kilometergrenze geht es hier die um faktische Erreichbarkeit eines bestimmten Reiseziels. Für die Organisation Ihrer Dienstreise zählt also, dass Sie nicht zu Reisezielen fliegen dürfen, wenn Sie diese innerhalb von 8 Stunden mit einem anderen Verkehrsmittel erreichen können. Damit wird dem Umstand gerecht, dass bestimmte Ziele zwar eine Flugdistanz von weniger als 1.000km haben, aber die Verbindung auf dem Landweg aufwendiger ist (z.B. bei Zielen in Großbritannien).

Ausnahme: Als Ausnahme gelten alle Ziele innerhalb von Deutschland. Das gilt auch für Reisen, die mit einem anderen Verkehrsmittel länger dauern als 8h. Für Inlandsreisen ist das Flugzeug als Verkehrsmittel grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Wer prüft die Einhaltung der Kurzstreckenregel?

Die Einhaltung der Kurzstreckenregelung ist vor allem Ihrer Eigenverantwortung überlassen. Natürlich sind (je nach Genehmigungsverfahren) die Vorgesetzten angehalten, bei der Genehmigung der Reise auf die Einhaltung der Kriterien der Reiserichtlinie zu achten. Letzendlich bitten wir Sie aber, selbst die Anforderungen der Reiserichtlinie zu berücksichtigen. Dazu ist zu ergänzen, dass erfreulicherweise für die allermeisten Reisenden die in der Reiserichtlinie fixierten Kriterien bereits gelebte Praxis und selbstverständlich sind.

Wie finde ich bei der Buchung der Reise heraus, ob mein Ziel von der Kurzstreckenregelung betroffen ist?

Dafür können Sie sich an den oben genannten Kriterien orientieren:

  • Sie können das Ziel innerhalb von 8 Stunden mit einem anderen Verkehrsmittel erreichen, oder
  • Die Reise wird innerhalb von Deutschland durchgeführt.

Für die Prüfung der Reisezeit mit dem Zug können Sie sich in den allermeisten Fällen mit dem regulären Navigator der Deutschen Bahn helfen. Dort haben Sie auch die Möglichkeiten, Anforderungen für Umstiegszeiten zu definieren. Solange sich diese im angemessenen Rahmen bewegen, zählen diese zur bewerteten Reisezeit dazu.

Für die Prüfung der Reisezeit mit dem PKW können Sie die etablierten Karten- und Navigationsdienste heranziehen.

Was ist mit Zielen, die innerhalb von Deutschland liegen, aber weiter als 8h entfernt sind?

Reisen innerhalb von Deutschland sollen grundsätzlich nicht mit dem Flugzeug durchgeführt werden. Eine Ausnahme dieser Regelung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen gesundheitliche Gründe, oder die Wahrnehmung von zwingenden Familienpflichten. Bitte lassen Sie Ausnahmen vorab über den Vizepräsidenten für Verwaltung und Finanzen (VP-V) genehmigen. 

Kann ich eine Zugreise auch dann buchen, wenn die Ticketpreise für einen Flug günstiger sind?

Die Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) schreibt nicht explizit vor, dass das Flugzeug genutzt werden MUSS, wenn das Zugticket teurer ist. Im Gegenteil sind Reisen per Flugzeug grundsätzlich begründungpflichtig. Die Praxis zeigt jedoch, dass bei außergewöhnlich langen Zugfahrten bei der Abrechnung manchmal Nachfragen auftreten können. Dies können Sie vermeiden, wenn Sie sich vor Buchung der teureren Reise kurz mit der Reisekostenabrechnung abstimmen, dass Ihre Reisekosten vollständig erstattet werden können. Wenn Ihre Reisekosten aus einem Drittmittelprojekt finanziert sind, hilft auch eine kurze Abstimmung mit dem Fördermittelgeber, dass die Ausgaben mit den Vorgaben der Förderrichtlinie konform sind.

Bin ich ab einer bestimmten Entfernung verpflichtet, das Flugzeug zu nehmen?

Die Niedersächsische Reisekostenverordnung sieht grundsätzlich keine Pflicht zur Nutzung des Flugszeugs vor. Grundsätzlich strebt die Universität Oldenburg mit der Richtlinie für klimafreundliche Dienstreisen an, Flugreisen so weit wie mögich zu vermeiden oder zu reduzieren.

Zählen Umstiegszeiten und Puffer zu der 8h-Regel?

Solange sich die eingeplanten Umstiegszeiten und Puffer im angemessenen Rahmen bewegen, können diese zu der geplanten Reisezeit dazu gezählt werden.

Die Organisation von Reisen per Bahn kann kompliziert sein. Gibt mir die Universität Hilfestellung?

Inzwischen sind die meisten Reisen mit dem Zug oder ÖPNV gut über die Verbindungssuche der Deutschen Bahn oder anderen Navigationssystemen plan- und buchbar. Auch Ziele im europäischen Ausland, insbesondere größe Städte, können inzwischen oft bequem über die Deutsche Bahn gebucht werden.

Komplizierter kann es werden, wenn die Reise im Ausland in kleinere Orte oder entlegene Ziele geht und neben dem Zug weitere Verkehrsmittel dazu gebucht werden müssen, wie z.B. lokale Busse.

Auf der Webseite zur Reiserichtlinie sind einige Plattformen und Webseiten zusammengestellt, die hier behilflich sein sollen.

Die Deutsche Bahn hat bekanntermaßen Zuverlässigkeitsprobleme. Wieso verpflichtet die Universität die Beschäftigten trotzdem dazu, mit dem Zug zu fahren?

Dass die Deutsche Bahn derzeit nicht immer die verlässlichste Mobilitätspartnerin ist, ist hinreichend bekannt. Nichtsdestotrotz ist die Bedrohung durch die Klimakrise ebenso real und erfordert entschlossenes Handeln. Für die in der Richtlinie regulierten Distanzen ist die Bahn eine ausreichend angemessene Alternative.

Gibt es Ausnahmeregelungen und wenn ja, welche?

Die Reiserichtlinie sieht definierte Umstände vor, in denen eine Ausnahme von der Kurzstreckenregelung gemacht werden kann:

  • Wahrnehmung von zwingenden Familienpflichten, oder
  • gesundheitliche Gründe.

Bitte lassen Sie Ausnahmen vorab über den Vizepräsidenten für Verwaltung und Finanzen (VP-V) genehmigen. 

CO2-Abgabe

Wie wird die Höhe des CO2-Preises festgelegt?

In der Reiserichtlinie berufen wir uns auf den gesetzlich festgelegten CO2-Preis. Dieser ist in §10 im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt und beträgt liegt im Jahr 2025 bei 55€ pro Tonne. Perspektivisch wird dieser Preis nach aktuellem gesetzlichen Stand in den folgenden Jahren steigen. 

Warum muss ich eine CO2-Abgabe leisten?

Für die Einführung der CO2-Abgabe gibt es mehrere Gründe.

  1. Ausgleich klimaschädlicher Subventionen
  2. Abbildung der realen Kosten der Flugreise
  3. Preisliche Steuerung als Instrument zur Reduktion von Flugreisen

Immernoch ist es so, dass Flugreisen z.B. steuerliche Vergünstigungen vom Staat bekommen, wodurch sie ihre Leistungen gefördert günstiger anbieten können. Dies bietet für viele Menschen und Einrichtungen natürlich einen Anreiz, sich mit dem Flugzeug fortzubewegen. Dazu richtet der Schaden durch die Klimawirkung der Flugreisen reale Schäden in der Gesellschaft an, für die die Fluggesellschaften allerdings nicht aufkommen. Diese Kosten werden dann wieder von der Allgemeinheit bezahlt. Diesen Effekt nennt man externalisierte Kosten. Daran kann die CO2-Abgabe der Universität Oldenburg natürlich eher wenig ausrichten, aber dennoch versuchen, diesen Effekt zumindest etwas auszugleichen. 

Wie erfolgt der Umbuchungsprozess der CO2-Abgabe?

Um die CO2-Abgabe zu ermitteln, sind Sie gebeten, mit der Abrechnung Ihrer Dienstreise zusätzlich das Formular Beiblatt zur Emissionsberechnung sowie der Höhe der CO2-Abgabe für Flugreisen auszufüllen und mit der Abrechnung einzureichen. Darauf machen Sie Angaben zu Ihrer Flugreise und ermitteln die Höhe der CO2-Abgabe. Das Verfahren dafür ist auf dem Beiblatt erläutert. Der Abbuchungsprozess der CO2-Abgabe läuft dann aufseiten der Verwaltung. 

Die Umbuchungen von Ihrer Kosten- und Finanzstelle in den Klimaschutzfonds erfolgt immer quartalsweise und automatisiert, basierend auf Ihren Angaben aus der Abrechnung.

Meine Reisekosten werden aus Drittmitteln finanziert. Kann ich damit die CO2-Abgabe leisten?

Im Einzelfall müssten Sie das mit den Fördermittelgebern abklären. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Umbuchung von Fördergeldern in einen internen Klimaschutzfonds nicht möglich ist. In diesen Fällen muss die CO2-Abgabe aus anderen Haushaltsmitteln entrichtet werden. Dafür finden Sie auf dem Beiblatt für die CO2-Abgabe ein Feld, in dem Sie eine alternative Kosten- und Finanzstelle eintragen müssen. Das kann z.B. eine andere Finanzstelle Ihrer Arbeitsgruppe sein. Beachten Sie bitte, dass in diesen Fällen eine zusätzliche Bestätigung durch den/die Finanzstellenverantwortliche*n erfolgen muss.

Welche alternative Kosten- und Finanzstelle kann ich für die Abrechnung der CO2-Abgabe angeben?

Sofern Dienstreisen aus Dritt- und Sondermittelfinanzstellen finanziert werden und über diese Mittel kein interner finanzieller Klimaschutzbeitrag abgerechnet werden kann, ist dieser aus dem zugewiesenen Budget des jeweiligen Bereichs zu finanzieren und es wird die dem Bereich zugehörige Haushaltsfinanzstelle (Fonds „HH“ oder „EMS“) belastet. 

Wie ermittle ich die Höhe der CO2-Abgabe?

Das Verfahren zur Berechnung der CO2-Abgabe ist auch auf dem Beiblatt zur Emissionsberechnung sowie der Höhe der CO2-Abgabe für Flugreisen erläutert.

Zunächst müssen Sie die Höhe der Klimawirkung Ihrer Flugreise ermitteln. Nutzen Sie bitte dafür den Emissionsrechner von atmosfair. Diesen erreichen Sie über diesen Link. Geben Sie in der Eingabemaske auf der Webseite bitte die Eckdaten Ihrer Flugreise ein. Machen Sie dies gern so genau wie möglich. Neben Start- und Zielflughafen sollten Sie auch alle Zwischenstopps eintragen, wenn Sie auf Ihrer Reise welche gemacht haben. Weitere Angaben, z.B. zur Flugart, sind optional. Dann bekommen Sie von der Webseite die Höhe der Klimawirkung in kg CO2 ausgespielt. Dies tragen Sie so bitte auf dem Beiblatt zur Emissionsberechnung ein. 

Für die Berechnung der CO2-Abgabe multiplizieren Sie die Klimawirkung mit dem CO2-Preis. Dieser beträgt in 2025 55€ pro Tonne (=0,055 €/kg).

Handelt es sich bei Ihrem Flug um einen Kurzstreckenflug (also eine Flugdistanz unter 1.000km), kommt zusätzlich ein Sockelbetrag von 50€ auf den multiplizierten Wert.

Warum gibt es einen Sockelbetrag für Kurzstreckenflüge?

Insbesondere Kurzstreckenflüge (Flüge von einer Distanz bis zu 1.000km) sind im Vergleich zu Langstreckenflügen (einigermaßen) vermeidbar, weil die Strecke mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann. Gleichzeitig ist die CO2-Abgabe für diese Distanzen zu niedrig, um einen Steuerungsmechanismus zu entwickeln. Daher sind Flüge, die eine Distanz von wengier als 1.000km zurücklegen, mit dem zusätzlichen Sockelbetrag belegt.

Was passiert mit den Mitteln aus der CO2-Abgabe?

Die Mittel der CO2-Abgabe fließen in einen zentralen Klimaschutzfonds. Damit werden an der Universität Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsprojekte umgesetzt. Die konkreten Verwendungszwecke werden mit Beteiligung der Hochschulangehörigen diskutiert. Dafür findet 2025 ein Workshop statt. Die Einladung dazu wird zu Jahresanfang versendet.

Warum wird die CO2-Abgabe vom Präsidium gedoppelt? Ist das kein Fehlanreiz?

Mit der Verdopplung der CO2-Abgabe möchte das Präsidium den Eindruck verhindern, dass die CO2-Abgabe eine Art „Strafzoll” für die Forschungsbereiche sind, die flugintensiver sind als andere. Der Erfolg der Maßnahmen aus der Reiserichtlinie wird vom universitären Klimaschutzmanagement gemessen und beobachtet. Sollte sich im Laufe der Zeit die Verdopplung der CO2-Abgabe als Fehlanreiz erweisen, wird dieser Aspekt noch einmal auf den Prüfstand gestellt. Außerdem soll durch die Verdopplung die Wirkungskraft des Klimaschutzfonds erhöht werden.

Der angesetzte CO2-Preis ist deutlich niedriger als der "wahre" CO2-Preis vom Umweltbundesamt. Kann auch der höhere Preis angesetzt werden?

Nach Abstimmungen mit dem Finanzdezernat zur rechtlichen Grundlage für die CO2-Abgabe sind wir zu dem Schluss gekommen, mit dem gesetzlich verankerten CO2-Preis von 55€ pro Tonne in2025 die Abgabe einzuführen. Die Wirkung dieser Maßnahme wird vom universitären Klimaschutzmanagement regelmäßig evaluiert, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), in dem die CO2-Abgabe gesetzlich verankert ist, sieht zudem eine jährliche Steigerung des CO2-Preises vor.

Wer aber bei der Berechnung der eigenen CO2-Abgabe für eine Dienstreise mit dem Flugzeug einen höheren CO2-Preis ansetzen möchte, kann dies selbstverständlich trotzdem tun.

Der Prozess zur Abrechnung der Dienstreise ist bereits sehr aufwendig. Warum wird mit der CO2-Abgabe noch mehr Bürokratie geschaffen?

Wir bedauern, dass die CO2-Abgabe zur Zeit leider nicht mit den bereits durch das bisherige Abrechnungsverfahren vorliegenden Daten abgewickelt werden kann. In der Umsetzung der Reiserichtlinie in ein passendes Verwaltungsverfahren war die Nutzer*innenfreundlichkeit stets unser wichtigstes Kriterium. Wir hoffen, dass das entwickelte Beiblatt den Umständen entsprechend niederschwellig zu bearbeiten ist. Wir hoffen selbst, dass das Verfahren zur digitalen Abrechnung der Dienstreise eingeführt wird und die Erhebung der CO2-Abgabe damit vereinfacht werden kann.

Die Erreichung der Klimaneutralität und die damit verbundende Reduktion der Flugemissionen bei Dienstreisen sind ein zentrales Ziel der Universität. Der kleine Mehraufwand im Abrechungsverfahren ist auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels hoffentlich vertretbar.

Klimaschutzfonds

Aus welchen Mitteln wird der Klimaschutzfonds gespeist?

Mit der Verabschiedung der Reiserichtlinie wurde auch der Klimaschutzfonds eingeführt. zunächst wird der Fonds allein aus den Mitteln der CO2-Abgabe und der Verdopplung durch das Präsidium gespeist. 

Wofür werden die Mittel aus dem Klimaschutzfonds ausgegeben?

Mit dem Klimaschutzfonds werden Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsprojekte direkt an der Universität finanziert. Für die Verwendung der Mittel des Jahres 2025 wird ein hochschulöffentlicher Workshop stattfinden, wo die konkreten Projekte und Maßnahmen erarbeitet werden können. 

Wer legt fest, wofür die Mittel aus dem Klimaschutzfonds ausgegeben werden?

Für die Verwendung der Mittel des Jahres 2025 wird ein hochschulöffentlicher Workshop stattfinden, wo die konkreten Projekte und Maßnahmen erarbeitet werden können. Dann erst wird die Verwendung der Mittel nach einer Vorstellung im Senat vom Präsidium mit einem Beschluss festgelegt. So wollen wir den Hochschulangehörigen, insbesondere den Beschäftigten, die Gelegenheit geben, den Einsatz der Mittel mitzugestalten. Das Ergebnis dieses Beteiligungsprozess wird auf der Webseite des Klimaschutzmanagements öffentlich gemacht.

Wo kann ich mich darüber informieren, wofür die Mittel aus dem Klimaschutzfonds ausgegeben werden?

Die Verwendung der Mittel aus dem Klimaschutzfonds werden auf der Webseite des Klimaschutzmanagements transparent dargestellt. Nach Abschluss des Beteiligungsprozesses werden die ausgewählten Projekte hier auf der Webseite aufgeführt. Zu Beginn des Folgejahres (alo 2026) wird diese Übersicht um die Höhe der in den Fonds geflossenen CO2-Abgabe ergänzt.

Welchen finanziellen Umfang wird der Klimaschutzfonds in etwa haben?

Für das Jahr 2025 gehen wir von einem Umfang von knapp 120.000€ aus. Dieser Betrag beruht auf den ausgewerteten Reisedaten aus dem Jahr 2023. Dabei ist der Sockelbetrag für Kurzstreckenflüge und die Verdopplung durch das Präsidium bereits berücksichtigt.

Begriffserklärungen

Umweltverbund

Der Begriff umfasst den Bus, Bahn, Fuß- und Fahrradverkehr. In der Praxis wird oft der Begriff der öffentlichen Verkehrsmittel synonym verwendet. Dies ist inhaltlich aber nicht vollständig korrekt, da öffentliche Verkehrsmittel auch Flugzeuge mit einschließen können und vor allem eigentumrechtlich von privaten Verkehrsmitteln abgegrenzt sind. Der Begriff „Umweltverbund" bezieht sich auf die nachhaltigen öffentlichen Verkehrsmittel und schließt dazu umweltfreundliche private Verkehrsmittel wie z.B. das eigene Fahrrad mit ein.

Planetare Grenzen

Der Ausdruck der Planetaren Grenzen ist ein wissenschaftlicher Begriff aus der Nachhaltigkeitsforschung. „Planetare Grenzen sind für jene neun biophysikalischen Systeme und Prozesse definiert, die das Funktionieren lebenserhaltender Systeme auf der Erde regulieren und damit letztlich die Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Erdsystems bestimmen”1

Die neun planetaren Grenzen sind: 

  • Klimawandel,
  • Überladung mit neuartigen Substanzen,
  • Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre,
  • Aerosolbelastung der Atmosphäre,
  • Versauerung der Ozeane,
  • Störung der biogeochemischen Kreisläufe,
  • Veränderung in Süßwassersystemen,
  • Veränderung der Landnutzung, und ,
  • Veränderung in der Integrität der Biosphäre. 

Sechs der neun Planetaren Grenzen sind derzeit überschritten. Dies gilt für:

  • den Klimawandel,
  • die Überladung mit neuartigen Stoffen,
  • die Veränderung der biogeochemischen Kreisläufe (Stickstoff- und Phosphorkreisläufe),
  • die Veränderung von Süßwassersystemen („blaues“ und „grünes“ Wasser),
  • die Änderung der Landnutzung,
  • und die Veränderung in der Integrität der Biosphäre.

"Drei der Planetaren Grenzen sind so weit überschritten, dass der Hochrisikobereich erreicht wurde (Klimawandel, Veränderung der biogeochemischen Kreisläufe und Veränderung in der Integrität der Biosphäre).”1

1 Potsdam Institut für Klimaforschung

Primärquellen:

  • Rockström, Johan, Will Steffen, Kevin Noone, Åsa Persson, F. Stuart Chapin, Eric F. Lambin, Timothy M. Lenton, et al. 2009. ‘A Safe Operating Space for Humanity’. Nature 461 (7263): 472–75. https://doi.org/10.1038/461472a.
  • Steffen, Will, Katherine Richardson, Johan Rockström, Sarah E. Cornell, Ingo Fetzer, Elena M. Bennett, Reinette Biggs, et al. 2015. ‘Planetary Boundaries: Guiding Human Development on a Changing Planet’. Science 347 (6223): 1259855. https://doi.org/10.1126/science.1259855.
  • Richardson, Katherine, Will Steffen, Wolfgang Lucht, Jørgen Bendtsen, Sarah E. Cornell, Jonathan F. Donges, Markus Drüke, et al. 2023. ‘Earth beyond Six of Nine Planetary Boundaries’. Science Advances 9 (37): eadh2458. https://doi.org/10.1126/sciadv.adh2458.
Webmaster (Stand: 18.12.2024)  | 
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