prx105: Allgemeines Schulpraktikum

Andrea Grotelüschen

Praktikumsverwaltung - Schulzuweisung Gym, WiPäd

0441 798-3034

Indre Döpcke

Studiengangskoordination 2-Fächer-Bachelor mit Lehramtsbezug,
M. Ed. WiPäd, M. Ed. SoPäd

0441 798-4528

Informationsveranstaltung prx105

Schon gewusst? Engagement in der Lehrkräftebildung

Sie können sich in den Gremien und Austauschformaten der Lehrkräftebildung engagieren, um Ihr Studium aktiv mitzugestalten! Weitere Informationen finden Sie hier

prx105: Allgemeines Schulpraktikum

Das Praktikum umfasst…

eine zugehörige, verpflichtende, vor-und nachbereitende Lehrveranstaltung.

einen 6-wöchigen Durchführungszeitraum an der Schule.

15-20 Zeitstunden in der Woche an der Schule.

Es wird inhaltlich organisiert vom Institut für Wirtschaftspädagogik, FK II.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Allgemeinen Schulpraktikum (Berufsbildende Schulen) ist:

  • der erfolgreiche Abschluss des Moduls pb023 Grundlagen der Berufs- und Wirtschaftspädagogik,
  • der erfolgreiche Abschluss des Moduls wir170 Grundlagen der Wirtschaftsdidaktik.
  • Studierende müssen selbst die begleitende Lehrveranstaltung zum Praktikum belegen und aktiv daran teilnehmen.

Schwangerschaft und Anrechnungen

Schwangerschaft im Studium und Praktikum

Die Universität Oldenburg möchte Studierenden im Falle einer Schwangerschaft/Stillzeit die Möglichkeit bieten, das Studium (inklusive Praktika) ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzuführen. 

Informationen zum Mutterschutz und dem Verfahrensweg finden Sie hier. Studierende erfahren dort unter anderem, wie sie die Schwangerschaft und/oder Stillzeit melden. 

Weitere Beratungsangebote finden Studierende beim Familienservice.

Im Falle eines anstehenden Praktikums wäre es wünschenswert, wenn die betroffenen Studierenden zeitnah mit der zuständigen Sachbearbeitung im Didaktischen Zentrum Kontakt aufnehmen, damit die Schwangerschaft/Stillzeit bei der Planung berücksichtigt werden kann. 

Hilfreiche und ergänzende Informationen in Zusammenhang schulpraktischer Module finden sich zudem auf den Internetseiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

 

Anrechnung von Schulpraktika

Zur Anrechnung von bereits absolvierten Schulpraktika wenden Sie sich bitte an das Akademische Prüfungsamt.

Vor dem Praktikum

Anmeldezeiträume

Anmeldungen 2025

Anmeldezeitraum: 01. - 30. Juni 2025; Durchführungszeitraum: Februar/März 2026

LehramtsformPraxismodul
G/HRprx560: Praxisblock
Gymprx530: Fachpraktikum
und
prx536: Forschungs- und Entwicklungspraktikum
Sopädprx103: Berufsfeld Schule
Sopädprx540: Förderdiagnostisches Praktikum 
Wipädprx105: Allgemeines Schulpraktikum
G/HR Sonderfall und
Gym Sonderfall
prx102: Allgemeines Schulpraktikum Auslandssemester

Anmeldezeitraum: 01. - 30. November 2025; Durchführungszeitraum: August/Oktober 2026

LehramtsformPraxismodul
G/HR und
Gym
prx102: Allgemeines Schulpraktikum
Sopädprx545: Fachpraktikum Schule
Wipädprx550: Fachpraktikum
Gym Sonderfallprx530: Fachpraktikum Auslandssemester
und
prx536: Forschungs- und Entwicklungspraktikum Auslandssemester

Die Praktikumszeiträume finden Sie weiter unten auf der Seite.

Anmelderegeln

Die Anmeldung für das Praktikum erfolgt einmal im Jahr über das Formular auf Stud.IP. Hinweise zum Ausfüllen finden Sie in der Präsentation der Informationsveranstaltung in der linken Seitenspalte. Eine Anmeldung nach Fristende ist nicht möglich, außer für Hochschulwechselnde. 

Die Zuordnung an eine Schule wird zentral über die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrkräftebildung - Didaktisches Zentrum (DiZ) vorgenommen. Die eigenständige Suche außerhalb unserer Zuweisungsregionen ist möglich. Bitte klären Sie dies im Einzelfall mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin.

Härtefallantrag

Studierende, welche einen der unten genannten Gründe erfüllen, können für die Vergabe von Praktikumsplätzen in Schulen auf Antrag einen Härtefall anerkannt bekommen.
Studierende, die einen Härtefall geltend machen, erhalten bevorzugt an ihrem Wunschort einen Praktikumsplatz und werden vorrangig zugewiesen. Wichtig: Für den Praxisblock ist auch bei Härtefällen nur eine Zuweisung innerhalb der vorgegebenen Zuweisungsregionen möglich!  Voraussetzung für die Genehmigung des Härtefallantrags ist das Erbringen eines entsprechenden Nachweises mit der Anmeldung zum Praktikum.

Folgende Härtefälle gelten:

  • Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im eigenen Haushalt
  • Pflege eines nahen Angehörigen
  • Vorliegen einer schwerwiegenden Auswirkung einer Behinderung oder schweren Erkrankung
  • Studieren eines Koop-Faches an der Universität Bremen

 

Weitere Angaben - auch zu den benötigten Nachweisen - finden Sie hier.

Zuweisungsregionen

Landkarten - Schulen in unserer Zuweisungsregion

Hier finden Sie die Landkarte für die Zuweisungsregion an berufsbildenden Schulen. Die Zuweisungsregion umfasst im Groben den schraffierten Bereich.

Zur Weiterleitung auf die Übersichtskarte klicken Sie auf das Bild! 

Wichtig:
Angaben aufgrund kontinuierlicher schulstruktureller Änderungen vorbehalten.
Bei eigenständiger Suche einer Schule (Selbstsuche) klären Sie bitte mit Frau Grotelüschen ab,
ob die gewünschte Schule für die Selbstsuche freigegeben ist.

Schulpraktikum im Ausland

Ein Schulpraktikum im Ausland ist möglich. Weitere Informationen finden Sie hier

Doppelfunktion: Bestehender Arbeitsvertrag an gewünschter Praktikumsschule

Was ist eine Doppelfunktion?

Im Rahmen der Zuweisung der Praktikumsplätze wird das Didaktische Zentrum vermehrt seitens der Studierenden oder der Schulen darum gebeten, dass die Zuweisung zum Praktikum an die Schule erfolgen möge, an der der*die Studierende bereits einen Vertrag als Vertretungslehrkraft oder Pädagogische Mitarbeiterin/ Pädagogischer Mitarbeiter hat. Liegt eine solche Konstellation vor, sprechen wir von einer „Doppelfunktion“ an der Schule während des Praktikumszeitraums. Wir bitten um Verständnis, dass das DiZ diesem Wunsch Praktikumsschule = „Dienstschule“ nicht grundsätzlich nachkommen kann. 

Bedeutung für das Praktikum

Eine Zuweisung an die Schule, an der ein Arbeitsvertrag besteht, kann ggf. ermöglicht werden, wenn die Rahmenbedingungen für die berufsfeldbezogenen Praktika im Lehramtsstudium (siehe Niedersächsische MaVO-Lehr und das Niedersächsische Schulgesetz) beachtet werden. Dies bedeutet, dass

  • die schulpraktische Ausbildung im Rahmen des Studiums (Pflichtpraktikum) eindeutig bzgl. Zeit, Aufgaben und Verpflichtungen vom Dienstverhältnis getrennt werden muss. So sind die Zeiten/ Unterrichtsstunden für das Schulpraktikum zusätzlich zum Dienstverhältnis zu absolvieren.
  • in den für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeiten/ Unterrichtsstunden kein Vertretungsunterricht und keine Aufsichtspflichten (z. B. Pausen- oder Busaufsichten) übernommen werden dürfen.
  • die für das Schulpraktikum vorgesehenen Unterrichtsstunden durch Mentor*innen begleitet bzw. reflektiert werden müssen.

Verpflichtung seitens der Studierenden

Falls dennoch an einer Dienststelle ein Schulpraktikum absolviert werden soll, muss die zuständige Sachbearbeiterin im DiZ über einen bestehenden Arbeitsvertrag an der gewünschten Praktikumsschule informiert und unaufgefordert ein zwischen Schule und Studierender/m vereinbarter Zeit- und Aufgabenplan vorgelegt werden. Aus diesem muss hervorgehen, welche Zeiten und Aufgaben dem bestehenden Dienstverhältnis und welche dem Schulpraktikum gelten. Während des Praktikumszeitraums muss der / die Studierende also in erhöhter Stundenzahl an der Schule tätig sein oder der dort geschlossenen Vertrag muss für diesen Zeitraum ruhen, z. B. durch Urlaub.

Ein gemeldetes Anliegen Praktikumsschule = „Dienstschule“ wird einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Gesamtzuweisungen sowie der genannten Kriterien geprüft. Nicht in jedem Fall können die Wünsche von Studierenden und Schulen berücksichtigt werden.

Hinweis zu M.Ed. G/HR

Besonderer Hinweis zum schulpraktischen Modul prx560 Praxisblock in der Schule (M.Ed. G/HR):Aufgrund rechtlicher Vorgaben (Zuweisung in fächerspezifischen Teams, verpflichtende Unterrichtsbesuche, eingeschränkter Zuweisungsradius) ist für dieses Schulpraktikum die Berücksichtigung der Zuweisungskonstellation Praktikumsschule = „Dienstschule“ besonders schwierig.

Wichtige Dokumente zur Vorlage an Schulen

Verschwiegenheitserklärung

Lehramtsstudierenden wird dringend empfohlen, die Verschwiegenheitserklärung bei schulischen Praktika mit vorzulegen. Studierende des Master of Education Grundschule und Haupt-, Realschule sind dazu verpflichtet, diese vorzulegen.

Masernschutzimpfung

Seit 01.03.2020 sind Sie gesetzlich verpflichtet, zu Beginn Ihres Praktikums die Masernimpfungen (in der Regel zwei) gegenüber der Schulleitung nachzuweisen. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis über zwei Masernimpfungen erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht tätig werden.
Bitte beachten Sie, dass der Erhalt des vollständigen Impfschutzes 8 Wochen in Anspruch nimmt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Sofern Sie sich im Vorfeld des Praktikums impfen lassen, müssen Sie dies beachten. 

Eine Einstellung als Lehrer*in ist zukünftig ohne die Masern-Schutzimpfung nicht möglich. Dies muss bei der Berufswahlentscheidung berücksichtigt werden. Genauere Informationen können Sie den Seiten des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes entnehmen. Geben Sie dort unter dem Punkt „Dokumente und Downloads” den Suchbegriff Masernschutz ein, um die aktuellsten Informationsseiten inkl. FAQs sowie Dokumente zur ärztlichen Bescheinigung zu finden.

Erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke

Grundlegende Informationen

Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder‐ oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Durch die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses soll sichergestellt werden, dass keine wegen Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen in der Kinder‐und Jugendarbeit beschäftigt werden. Insofern müssen nun Studierende für sämtliche Praktika ein erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke vorlegen.

Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses für private Zwecke

Das erweiterte Führungszeugnis für private Zwecke beantragen Sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro. Folgende Dokumente sollten dazu mitgebracht werden:

  • Formular zur Beantragung des Führungszeugnisses
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ausgedruckte Zuweisungsmail des DiZ

Eine persönlich auf Sie zugeschnittene „Vorlage für das Einwohnermeldeamt zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses” finden Sie – nachdem Sie von Ihrer Sachbearbeiterin die zugewiesene Schule per offizieller Zuweisungsmail erhalten haben – in Stud.IP bei Ihren Veranstaltungen für das jeweilige Semester über die Veranstaltung „Anmeldung Praktika im DiZ“. Dort kann es unter dem Reiter PRAKTIKA, Unterreiter MEINE PRAKTIKA heruntergeladen werden.

Wichtig: Wir empfehlen, das erweiterte Führungszeugnis für private Zwecke nach Erhalt der offiziellen Zuweisung zu beantragen. Es wird Ihnen nicht direkt im Bürgerbüro ausgehändigt, sondern per Post zugeschickt. Legen Sie es dann bei Praktikumsbeginn unaufgefordert Ihrer Praktikumsschule vor. Die Universität benötigt keine Kopie des Führungszeugnisses.

Gebühren und -befreiung

Für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis entstehen Ihnen Kosten in Höhe von ca. 13,00€. Eine Gebührenbefreiung ist offenbar nur für Studierende möglich, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Entsprechend sollten Sie bei einer persönlichen Beantragung in Ihrem Amt/Bürgerbüro einen BAföG-Bescheid mit zur Hand haben, um die "Bedürftigkeit" entsprechend nachzuweisen (neben der Immatrikulationsbescheinigung und ggfs. weiteren individuellen Nachweisen, die für dieses Anliegen aus Ihrer Sicht Sinn machen würden).

Gültigkeit des Führungszeugnisses

"Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf.Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt" (entnommen aus den FAQs des Bundesamtes für Justiz)

Dieser Empfehlung folgt das DiZ ebenfalls. Sollten Sie aus früheren Kontexten ein Führungszeugnis beantragt haben, prüfen Sie bitte das Alter dieses Dokumentes.

Weitere Informationen können den FAQs des Bundesamtes für Justiz entnommen werden.

Während des Praktikums

FAQ zum Verhalten im Praktikum

Dieses FAQ gibt es hier auch als Download.

Pflichten der Studierenden

a) Studierende haben die in der Schule geltenden Vorschriften zu befolgen und den Weisungen der Schulleitung sowie der für die Ausbildung verantwortlichen Mentor*innen zu folgen.

b) Studierende sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die anlässlich ihrer Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Dabei sind insbesondere solche Tatsachen vertraulich zu behandeln, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder mehrerer Schüler*innen, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte.

c) Im Falle von Krankheit oder anders bedingten Fehlzeiten im Rahmen des Schulpraktikums haben die studierenden die Schule unverzüglich über die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu informieren.

Kompensation von Fehltagen

Bei Fehlzeiten aus wichtigem Grund sollen nicht absolvierte Praktikumstage in Absprache mit der Schulleitung innerhalb des Praktikumszeitraumes oder ggfs. im Anschluss nachgeholt werden (z.B. durch Stundenaufstockung innerhalb der vorgesehenen Schultage) oder anderweitige Aktivitäten (z.B. Aktivitäten im Ganztag, Förderbereich, außerschulische Aktivitäten) ausgeglichen werden, sofern die Fehltage 10 Praktikumstage nicht überschreiten. 

Bei Krankheit werden das Sekretariat der Schule und die/der Mentor:in unverzüglich informiert. Ab dem dritten Fehltag ist der Schule eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die versäumten Tage werden auch hier nachgeholt.

Die Erfüllung der Voraussetzungen an den Schulpraktika muss gewährleistet sein. Im Zweifel ist das Benehmen mit den Prüfungen an der Universität herzustellen. 

Wann ist das Schulpraktikum zu wiederholen?

Das Schulpraktikum ist zu wiederholen, wenn die oder der Studierende 

  • vom zugewiesenen Praktikumsplatz nach Abschluss des Zuweisungsverfahrens zurücktritt,
  • das Praktikum nicht antritt oder es nach Antritt vorzeitig beendet,
  • das Praktikum nicht entsprechend der Vorgaben absolviert hat
  • aus wichtigem Grund mehr als 10 Praktikumstage fehlt,
  • ohne Nachweis eines wichtigen Grundes während des Praktikums fehlt,
  • gem. Punkt 6 vom Schulpraktikum ausgeschlossen wurde.

Fehlverhalten

Studierende können von der Schulleitung aus disziplinarischen Gründen von der Teilnahme am Schulpraktikum ausgeschlossen werden, wenn sie durch schuldhaftes, rechtswidriges oder untragbares Verhalten den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig beeinträchtigen. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt der Schulleitung in enger Abstimmung mit den zuständigen Lehrenden und Modulverantwortlichen der Universität sowie dem Didaktischen Zentrum. 

Klassenfahrt, Ausflug, Fortbildung etc.

Auch Fortbildungen, Veranstaltungen und Schulfeste gehören zum Schulleben, auch die Studierenden können daran beteiligt werden. Ausflüge dürfen gerne begleitet werden, bei einer ganzen Klassenfahrt jedoch wäre der Aspekt des Unterrichtens im Praktikum zu gering.

Die Studierenden dürfen an den in der Schule anberaumten Besprechungen und Konferenzen teilnehmen, um einen umfassenden Blick auf die Arbeit an der Schule zu erhalten. 

Vertretungsunterricht, Doppelfunktion

Entsprechend § 62 NSchG kann eine Aufsichtspflicht nicht auf die Studierende übertragen werden. Somit dürfen lt. Gesetz Studierende nicht alleinverantwortlich zur Unterrichts-vertretung eingesetzt werden. 

Sollte der*die Studierende bereits einen Vertrag an der Praktikumsschule als Vertretungs-lehrkraft oder Pädagogische(r) Mitarbeiter:in haben, müssen die Rahmenbedingungen für die berufsfeldbezogenen Praktika im Lehramtsstudium (siehe Niedersächsische MaVO-Lehr und das Niedersächsische Schulgesetz) beachtet werden. Dies bedeutet, dass

  • die schulpraktische Ausbildung im Rahmen des Studiums (Pflichtpraktikum) eindeutig bzgl. Zeit, Aufgaben und Verpflichtungen vom Dienstverhältnis getrennt werden muss. So sind die Zeiten/ Unterrichtsstunden für das Schulpraktikum zusätzlich zum Dienstverhältnis zu absolvieren.
  • in den für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeiten/ Unterrichtsstunden kein Vertretungsunterricht und keine Aufsichtspflichten (z. B. Pausen- oder Busaufsichten) übernommen werden dürfen.
  • die für das Schulpraktikum vorgesehenen Unterrichtsstunden durch Mentor*innen begleitet bzw. reflektiert werden müssen.

Versicherungsschutz

Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens (Schule) ein und sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert. Unerheblich ist dabei, ob das Praktikum in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. (http://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/kinder/praktika_studium/index.jsp)

Ansprechpersonen in der Universität Oldenburg

G/HR: Lena Leisner (lena-michelle.leisner@uni-oldenburg.de), Tel. 0441-798 3033

Gym/WiPäd: Andrea Grotelüschen (andrea.grotelueschen@uni-oldenburg.de), Tel. 0441-798 3034

SoPäd: Patrizia Blüsse (patrizia.bluesse@uni-oldenburg.de), Tel. 0441 798-3037

Praktikumszeitraum

Den Schulen obliegt die genaue Festlegung der Durchführungszeit innerhalb des genannten Praktikumszeitraumes!

Beginn WiSe 2025/2026

SchulformPraktikumKernzeiten an der Praktikumsschule
G/HRprx560: Praxisblock09.02.2026 - 01.07.2026
Gymprx530: Fachpraktikum und
prx536: Forschungs- und Entwicklungspraktikum
09.02.2026 - 20.03.2026 *
Sopädprx103: Berufsfeld Schule09.02.2026 - 20.03.2026
Sopädprx540: Förderdiagnostisches Praktikum (Regelfall)13.04.2026 - 26.08.2026 (nach den Ferien!)
Sopädprx540: Förderdiagnostisches Praktikum (Härtefallregelung)09.02.2026 - 20.03.2026
Wipädprx105: Allgemeines Schulpraktikum09.02.2026 - 20.03.2026

* Hinweis: 
Infolge des frühen Beginns der Osterferien im Jahr 2026 umfasst die Durchführungszeit in der Schule lediglich 6 Wochen (statt regulär 7 Wochen). Die vorgesehenen 15-20 Zeitstunden der 7. Woche werden daher auf 6 Wochen Praktikumszeit verteilt, wodurch sich eine Schulpräsenzzeit von 18 – 23 Zeitstunden/Woche ergibt.

Beginn SoSe 2026

SchulformPraktikumDurchführungszeit(raum)
G/HR

prx102: Allgemeines Schulpraktikum

6 Wochen, 5 an der Schule

17.08.2026 - 09.10.2026
Gym

prx102: Allgemeines Schulpraktikum

6 Wochen, 5 an der Schule

17.08.2026 - 09.10.2026
Sopäd

prx545: Fachpraktikum Schule

30 Tage

17.08.2026 - 09.10.2026
Wipäd

prx550: Fachpraktikum

6 Wochen

17.08.2026 - 09.10.2026

Gesetze, Vorschriften und Verordnungen in den Schulen

Bitte beachten Sie, dass Sie auch als Praktikant*in an einer Schule den dort geltenden Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen unterliegen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die Schulleitung Ihrer Praktikumsschule.

  • Datenschutz

Zur Gesetzeslage in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten informationstechnischen Systemen (z. B. Laptop oder Aufnahmegeräten) von Lehrkräften informieren Sie sich hier vorab.
Beachten Sie auch, dass Sie Schüler*innen in Ihren Prüfungsleistungen vollständig anonymisieren.

  • Fotokopieren / Einscannen von Werken zu Unterrichtszwecken

Informationen über den rechtlich geregelten Umfang des Kopierens und der Verbreitung der Materialien können Sie hier entnehmen.

  • Impfung

Aktuelle Impfempfehlungen finden Sie auf den Seiten der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Seit 01.03.2020 sind Sie gesetzlich verpflichtet, zu Beginn Ihres Praktikums die Masernimpfungen (in der Regel zwei) gegenüber der Schulleitung nachzuweisen. 

  • Infektionskrankheiten

Allgemeine Informationen sowie das Gesetz können Sie auf der Seite der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung einsehen.
Die Unterlagen zur Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG, 030_024 zum Infektionsschutzgesetz und das aktuell gültige Formular zur Erklärung über die Belehrung gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 1P-ALL 102 finden Sie hier.

 

Schadensfälle und Unfälle im Praktikum

Bei einem Schadensfall oder Unfall während der (Schul-)Praktika im Studium gelten folgende Regelungen für die Studierenden der Carl von Ossietzky Universität:

lukn.de/rehabilitation-leistung/versichertenkreis/kinder-schueler-studierende/universitaet.php

Bitte lesen Sie sich die Informationen durch und wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover | Landesunfallkasse Niedersachsen (GUVH | LUKN).
Ihre Ansprechpartnerin dort ist
Frau Windolph, Telefon: 0511/8707-117, Fax: 0511/8707-34 117.

Schulknigge: Verhaltenshinweise zum Praktikum

Hilfreiche Anmerkungen für Studierende und das (erste) Schulpraktikum:

Umfragen und Erhebungen an Schulen

Umfragen und Erhebungen in Schulen bedürfen im Vorfeld der Genehmigung. Diese Genehmigungspflicht gilt sowohl für Umfragen und Erhebungen in Forschungsarbeiten als auch für sämtliche studentische Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) und anderen Modulen (auch schulpraktische Module wie z.B. das Projektband und das Forschungs- und Entwicklungspraktikum) zu erbringen haben.

Sollten Sie daher in irgendwelchen Zusammenhängen Umfragen und Erhebungen in Schulen durchführen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit den von der Geschäftsstelle des  Didaktischen Zentrums (DiZ) bereitgestellten Informationen auseinanderzusetzen und die dazugehörigen Beantragungsformulare zu nutzen.

Sie finden diese zum Download unter:
uol.de/diz/studium-und-lehre/umfragen-und-erhebungen-in-schulen

 Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Lehrperson.

Nach dem Praktikum

Abgabe der Prüfungsleistung

  • Die Prüfungsleistung, welche für das Abschließen des jeweiligen Praktikumsmoduls notwendig ist, entnehmen Sie aus der Prüfungsordnung sowie der dazugehörigen Modulbeschreibung oder erfragen Sie bei den Lehrenden der Begleitveranstaltung.
  • In der Prüfungsleistung sind zum Zwecke des Datenschutzes alle personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
  • Die angefertigte Prüfungsleistung und die Praktikumsbescheinigung geben Sie bitte beim Lehrenden der Begleitveranstaltung ab. Von dort werden die Informationen an das Akademische Prüfungsamt weitergeleitet.
diz-Webmaster (Stand: 03.06.2025)  Kurz-URL:Shortlink: https://uol.de/p105972
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