Die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO ist neben dem Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄAppO ein Leistungsnachweis, der bereits vor dem Medizinstudium erbracht werden kann. Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und auch innerhalb eines Bundeslandes gegebenenfalls von Fakultät zu Fakultät. Beachten Sie daher bitte, dass sich die folgenden Informationen ausschließlich auf Studierende der Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg beziehen.
Spätestens für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO beim Landesprüfungsamt Niedersachsen nachgewiesen werden. Für die Ausstellung des Physikumsäquivalents nach Abschluss des 3. Studienjahres ist der Nachweis beim Akademischen Prüfungsamt zu erbringen. Als Nachweis gelten insbesondere:
- Eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.
- Das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war. Die Vorlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist daher grundsätzlich notwendig.
- Eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung.
- Eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe.
- Eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist. Die Anerkennung des Trägers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein.
Achtung: Der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort“ kann nicht als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe anerkannt werden!
Die inhaltlichen Anforderungen sind:
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) und die Berufsgenossenschaften haben sich im September 2014 auf eine Reform der erste Hilfe-Ausbildung geeinigt: Seit dem 01. April 2015 ist die Ausbildung in erster Hilfe von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten verkürzt.
- Für die Ausstellung des Physikumsäquivalents an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg können daher als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO folgende Nachweise eingereicht werden:
- Bescheinigungen (s.o) über einen erste Hilfe-Kurs nach bisheriger Ausbildungsvorschrift über nachweislich mindestens 16 Unterrichtseinheiten oder
- Bescheinigung (s.o.) über einen erste Hilfe-Kurs nach neuer Ausbildungsvorschrift, der nach dem 01. April 2015 absolviert wurde, über nachweislich mindesten 9 Unterrichtseinheiten.
Bitte erkundigen Sie sich bei der ausstellenden Institution über Verjährungs- bzw. Gültigkeitsfristen. Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg selbst hat mit dem Landesprüfungsamt Niedersachsen vereinbart, dass die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO keiner Verjährungsfrist unterliegt.
Die Bescheinigung ist unter Angabe der persönlichen Daten im Akademischen Prüfungsamt einzureichen, die Leistung wird dort bei Stud.IP als erbracht eingetragen.