Kontakt

Prüfungskoordination

Dipl. Soz.-Wiss. Carolin König, Leitung Prüfungskoordination

+49 (0)441 798-2598

V03 M-3-335

Dr. Markus Jerominek

+49 (0)441 798-3042

Anna Thümler (zurzeit nicht im Dienst)

+49 (0)441 798-2451

V03 M-3-335

Andreas Satzke

+49 (0)441 798-2588

V03-M-3-336

Debbie Bunjes 

+49 (0)441 798-2588

Kontakt über: 

Anschrift

Postanschrift

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 
Fakultät VI Medizin und Gesundheitswissenschaften
Ammerländer Heerstraße 114-118
26129 Oldenburg

Besucheranschrift

Gebäude V03, 3. OG, Flügel M.
Ammerländer Heerstraße 138
26129 Oldenburg

Prüfungen

Das Prüfungswesen ist einer von vielen autonomen Bereichen der Studiengangskoordination des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Die Prüfungskoordination arbeitet Hand in Hand mit dem Akademischen Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt Niedersachsen zusammen, um das gesamte Spektrum prüfungsbezogener Aufgaben und Anliegen abzudecken.

Das Prüfungscurriculum im Modellstudiengang Humanmedizin

Die Gestaltung des Prüfungscurriculums im Modellstudiengang Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg orientiert sich sowohl an der sechsstufigen Lernzieltaxonomie nach Anderson & Krathwohl (Anderson, L. W./Krathwohl, D. (2001): A Taxonomy for Learning, Teaching, and Assessing. A Revision of Bloom’s Taxonomy of Educational Objectives.) als auch am Einklang zwischen Lehr-Lern-Zielen, Lehr-Lern-Situation und Prüfungen – dem sogenannten Constructive Alignment (Wildt, J./Wildt, B. (2011): Lernprozessorientiertes Prüfen im "Constructive Alignment", in: Berendt, B./Voss, H.-P./Wildt, J. (Hrsg.): Neues Handbuch Hochschullehre, Teil H: Prüfungen und Leistungskontrollen. Weiterentwicklung des Prüfungssystems in der Konsequenz des Bologna-Prozesses). Die Berücksichtigung beider Modelle ermöglicht ein breites Spektrum hinsichtlich der Prüfungsformate und der zu prüfenden Kompetenzen (siehe Abbildung 1). Ziel ist es, jeweils ein Prüfungsformat einzusetzen, das die vorgegebenen Lernziele adäquat prüft.

Abbildung 1: Aufgeführt sind die Prüfungsformate, die im Oldenburger Modellstudiengang zum Einsatz kommen und die Lernstufe, die damit erreicht werden kann.

Klausuren, e-Klausuren

Klausuren sind im Modellstudiengang Humanmedizin in Oldenburg das häufigste Prüfungsformat u. a. mit dem Ziel, die Studierenden damit auf den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (2. Staatsexamen („M2“), schriftliche Prüfung mit Multiple Choice (MC)-Fragen) vorzubereiten.

Jedes der 17 Module schließt mit einer Modulklausur mit bis zu 100 Fragen/Aufgaben ab, die den Inhalt des gesamten Moduls abprüft. Es wird fächerübergreifend gelehrt und geprüft. Der Fächerkanon innerhalb eines Moduls spiegelt sich demzufolge im Blueprint der zugehörigen Klausur wider, was dazu führt, dass innerhalb einer Modulklausur bis zu 21 Fächer und Querschnittsbereiche (Stand: WS 2022/23) vertreten sind, zu denen die Studierenden die Kenntnis, das Verstehen und Anwenden vieler Informationen unter Beweis stellen müssen. Mit jeder Modulklausur werden fächerbezogen Punkte gesammelt, auf deren Grundlage die erforderlichen Leistungsnachweise ausgestellt werden.

Seit Beginn des Modellstudiengangs Humanmedizin im Jahr 2012 werden Klausuren als e-Klausuren durchgeführt. Hierfür arbeitet die Universität mit der IQuL GmbH zusammen. So ist es möglich, nicht nur ein modernes Prüfungscurriculum zu gestalten, sondern auch eine moderne und innovative Prüfungsdurchführung umzusetzen. Unter dem Link https://cvou-demo.q-examiner.com kann eine Demoprüfung mit den aktuell verwendeten Prüfungsaufgabenformaten (Multiple Choice (MC)-Frage mit Einfachauswahl, Bilddiagnose und Freitext) absolviert werden.

OSCEs

Das Akronym OSCE steht für objective structured clinical examination und charakterisiert ein erstmals 1979 von Harden & Gleeson (Harden, R M./Gleeson, F. A. (1979): Assessment of clinical competence using an objective structured clinical examination (OSCE). Medical Education. 13(1): 41-54.) beschriebenes mündlich-praktisches Prüfungsformat, das Studierende anhand standardisierter Aufgaben/Fälle und Bewertungsbögen immer gleich – also objektiv – beurteilt. Ein OSCE besteht aus einem Parcours aus einzelnen Stationen, die jede*r Studierende im Rotationsverfahren durchläuft. Da es sich um ein praxisorientiertes Prüfungsformat handelt, liegt der Fokus auf Kompetenzen des ärztlichen Alltags wie klinischen Untersuchungen, Anamnese-/Konsultationsgesprächen, Befundinterpretation und -mitteilung, klinischer Argumentation, hygienischem Arbeiten, sicherem Auftreten und psychosozialen Kompetenzen. Demzufolge kommen bei einem OSCE häufig Simulationspersonen zum Einsatz, um Situationen des ärztlichen Alltags möglichst realistisch zu simulieren.

U. a. um die Studierenden auf den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (3. Staatsexamen („M3“), mündlich-praktische Prüfung) vorzubereiten, sind OSCEs das zweithäufigste Prüfungsformat im Modellstudiengang Humanmedizin. Oldenburger Studierende absolvieren in 5 Jahren Studium in Summe 8 OSCEs, davon 3 jahres- und 5 semesterbezogene OSCEs.

Physikumsäquivalent

Im Gegensatz zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (1. Staatsexamen („M1“), Kombination aus schriftlicher Prüfung mit Multiple Choice (MC)-Fragen und mündlicher Prüfung) findet im Modellstudiengang Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg das sogenannte Physikumsäquivalent nicht nach Abschluss des vierten Semesters und zeitlich nah aufeinanderfolgend statt, sondern verteilt über den ersten Studienabschnitt (Studienjahre 1 – 3) hinweg.

Für das Bestehen des schriftlichen Teils der Äquivalenzbescheinigung über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen in Summe mindestens 60 % der Prüfungsaufgaben der 8 Fächer gemäß § 22 ÄAppO aus den Modulklausuren des ersten Studienabschnitts korrekt beantwortet sein. Für das Bestehen des mündlichen Teils der Äquivalenzbescheinigung über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen die OSCEs des ersten Studienabschnitts bestanden sein.

Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO

Die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO ist neben dem Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄAppO ein Leistungsnachweis, der bereits vor dem Medizinstudium erbracht werden kann. Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und auch innerhalb eines Bundeslandes gegebenenfalls von Fakultät zu Fakultät. Beachten Sie daher bitte, dass sich die folgenden Informationen ausschließlich auf Studierende der Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg beziehen.

Spätestens für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO beim Landesprüfungsamt Niedersachsen nachgewiesen werden. Für die Ausstellung des Physikumsäquivalents nach Abschluss des 3. Studienjahres ist der Nachweis beim Akademischen Prüfungsamt zu erbringen. Als Nachweis gelten insbesondere:

  • Eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.
  • Das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war. Die Vorlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist daher grundsätzlich notwendig.
  • Eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung.
  • Eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe.
  • Eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist. Die Anerkennung des Trägers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein.

Achtung: Der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort“ kann nicht als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe anerkannt werden!

Die inhaltlichen Anforderungen sind:

  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) und die Berufsgenossenschaften haben sich im September 2014 auf eine Reform der erste Hilfe-Ausbildung geeinigt: Seit dem 01. April 2015 ist die Ausbildung in erster Hilfe von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten verkürzt.
  • Für die Ausstellung des Physikumsäquivalents an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg können daher als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO folgende Nachweise eingereicht werden: 
    • Bescheinigungen (s.o) über einen erste Hilfe-Kurs nach bisheriger Ausbildungsvorschrift über nachweislich mindestens 16 Unterrichtseinheiten oder
    • Bescheinigung (s.o.) über einen erste Hilfe-Kurs nach neuer Ausbildungsvorschrift, der nach dem 01. April 2015 absolviert wurde, über nachweislich mindesten 9 Unterrichtseinheiten.

Bitte erkundigen Sie sich bei der ausstellenden Institution über Verjährungs- bzw. Gültigkeitsfristen. Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg selbst hat mit dem Landesprüfungsamt Niedersachsen vereinbart, dass die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO keiner Verjährungsfrist unterliegt.

Die Bescheinigung ist unter Angabe der persönlichen Daten im Akademischen Prüfungsamt einzureichen, die Leistung wird dort bei Stud.IP als erbracht eingetragen.

Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄAppO

Der Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄAppO ist neben der Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO ein Leistungsnachweis, der bereits vor dem Medizinstudium erbracht werden kann. Sofern möglich, wird die Erbringung vor der Aufnahme des Studiums dringend empfohlen. Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und auch innerhalb eines Bundeslandes gegebenenfalls von Fakultät zu Fakultät. Beachten Sie daher bitte, dass sich die folgenden Informationen ausschließlich auf Studierende der Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg beziehen.

Spätestens für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss der Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄAppO beim Landesprüfungsamt Niedersachsen nachgewiesen werden. Für die Ausstellung des Physikumsäquivalents nach Abschluss des 3. Studienjahres ist der Nachweis beim Akademischen Prüfungsamt zu erbringen.

  • Dauer: 3 Monate
  • Aufteilung: max. 3 Abschnitte jeweils im Umfang mindestens eines Monats, demnach gibt es folgende 4 Optionen:
    • 3x 1 Monat
    • 1x 2 Monate & 1x 1 Monat
    • 1x 3 Monate
    • 1 Monat und x Tage, 1 Monat und y Tage (x + y müssen in Summe mindestens 30 Tage ergeben)
  • Ableistung: vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeit des Studiums, frühestens jedoch nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur).
  • Institutionen: Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand (hier ist ein zusätzlicher Hinweis zum vergleichbaren Pflegeaufwand der ausstellenden Einrichtung notwendig). Achtung: Alten-/Seniorenheime, Sozialstationen etc. und Krankenhausambulanzen gehören nicht in diese Kategorie!
  • Anrechenbar sind (für eine Anrechnung ist in jedem Fall das Landesprüfungsamt Niedersachsen zuständig):
    • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen.
    • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes.
    • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.
    • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes.
    • eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme, Rettungsassistent/in, Notfallsanitäter/in, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
    • ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst. Für die Anerkennung eines im Ausland abgeleisteten Krankenpflegedienstes muss das Krankenpflegedienstzeugnis in deutsch-englischer Version vorgelegt werden. Zusätzlich wird ein kurzes Arbeitszeugnis verlangt. Dieses enthält in der Regel: Kontaktdaten und kurze Selbstbeschreibung des jeweiligen Krankenhauses, Tätigkeitsbeschreibung, Stempel und Unterschrift. Sofern das Dokument nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt ist, ist auch eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Das/die Zeugnis/se über den Krankenpflegedienst müssen zunächst vom Landesprüfungsamt Niedersachsen gestempelt werden (Einreichen/Vorlegen der Originale per Post beim Landesprüfungsamt Niedersachsen oder persönlich zu den Sprechzeiten des Landesprüfungsamtes Niedersachsen durch die Studierenden), bevor die Leistung vom Akademischen Prüfungsamt der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bei Stud.IP als erbracht eingetragen wird. Das Zeugnis (Vorlage Krankenpflegedienst) ist mit Originalunterschrift der Pflegedienstleitung sowie Stempel des Krankenhauses zu versehen. Name, Anschrift und Kontakt der Pflegedienstleitung sollten erkennbar sein. Das/die vom Landesprüfungsamt Niedersachsen gestempelte/n Zeugnis/se oder der Anrechnungsbescheid sind von den Studierenden selbst unter Angabe der persönlichen Daten beim Akademischen Prüfungsamt der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg einzureichen.

(Stand: 19.01.2024)  | 
Zum Seitananfang scrollen Scroll to the top of the page