Erklärvideo zur Lehrveranstaltungsevaluation

Lehrveranstaltungsevaluation

Die Lehrveranstaltungsevaluation bildet ein Element einer umfassenden Evaluation der Lehre und dient der Verbesserung der evaluierten Lehrveranstaltung auf Basis des Feedbacks der Studierenden. Um eine universitätsweite, umfassende Evaluation mit dem Ziel der stetigen Steigerung der Qualität der Lehrveranstaltungen durchzuführen, ist die Einschätzung der Veranstaltungen durch die Studierenden ein wichtiger Baustein.

Primäres Ziel der studentischen Veranstaltungsbewertung ist es, eine Rückmeldung aus Studierendensicht hinsichtlich der Lehrqualität von Veranstaltungen zu erhalten.

Feedbackmethoden zur Selbstdurchführung für Lehrende


Zeichnung eines dicken Buches mit dem Titel 'NHG' und dem daraus entnommenen §5, der der Ordnung der Uni Oldenburg zugrunde liegt.

Wichtiger Hinweis zur Ordnung der Lehrveranstaltungsevaluation

Die Evaluation von Forschung und Lehre des § 5 NHG sieht zwei Verfahren vor: Die externe Evaluation, die in § 5 Abs. 2 NHG geregelt ist, und die interne Evaluation, die in § 5 Abs. 1 NHG geregelt ist. Die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist hier ein Verfahrensschritt der internen Evaluation (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1, 3 NHG). Am Ende beider Verfahren stehen die Ergebnisse der Verfahren (Verfahrensergebnisse). Die Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs. 3 NHG bezieht sich nur auf diese. Dieser Pflicht kommt die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nach, indem sie die akkumulierten und aggregierten Gesamtergebnisse der Evaluation zur Verfügung stellt.

Eine Verpflichtung, die Bewertung einzelner Lehrveranstaltungen - gleich in welcher Weise - zugänglich zu machen, besteht hingegen nicht. Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich wie bereits erläutert lediglich auf die Verfahrensergebnisse (vgl. § 5 Abs. 3 NHG). Nicht erfasst werden hingegen die Rohdaten, die als Verfahrensschritt im Rahmen des Verfahrens gewonnen werden. Um solche handelt es sich bei den Bewertungen einzelner Lehrveranstaltungen.

§ 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 8 LVE-Ordnung widersprechen sich nicht. Es handelt sich um gestaffelt aufgebaute Normen.

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