Lehrveranstaltungsevaluation
Kontakt
- Dr. Nicola Albrecht
- Rosa Maria Knierim
- Lisa Preller
- Dr. Janina Thiem
- Tarik Farhat (stud. Mitarbeiter)
Erklärvideo zur Lehrveranstaltungsevaluation
Lehrveranstaltungsevaluation
Die Lehrveranstaltungsevaluation bildet ein Element einer umfassenden Evaluation der Lehre und dient der Verbesserung der evaluierten Lehrveranstaltung auf Basis des Feedbacks der Studierenden. Um eine universitätsweite, umfassende Evaluation mit dem Ziel der stetigen Steigerung der Qualität der Lehrveranstaltungen durchzuführen, ist die Einschätzung der Veranstaltungen durch die Studierenden ein wichtiger Baustein.
Primäres Ziel der studentischen Veranstaltungsbewertung ist es, eine Rückmeldung aus Studierendensicht hinsichtlich der Lehrqualität von Veranstaltungen zu erhalten.
Anleitungen für Lehrende
Feedbackmethoden zur Selbstdurchführung für Lehrende
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dghd - Handreichung: Feedback in kleinen Gruppen Diese Handreichung ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe zum Thema „Feedback in kleinen Gruppen“ innerhalb der Arbeitsgruppe „Qualitative Feedback- und Evaluationsmethoden“ der Deutschen Gesellschaft für Hochschuldidaktik (dghd).
Anleitungen für Evaluationsbeauftragte
Ordnung Lehrveranstaltungsevaluation
Wichtiger Hinweis zur Ordnung der Lehrveranstaltungsevaluation
Die Evaluation von Forschung und Lehre des § 5 NHG sieht zwei Verfahren vor: Die externe Evaluation, die in § 5 Abs. 2 NHG geregelt ist, und die interne Evaluation, die in § 5 Abs. 1 NHG geregelt ist. Die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist hier ein Verfahrensschritt der internen Evaluation (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1, 3 NHG). Am Ende beider Verfahren stehen die Ergebnisse der Verfahren (Verfahrensergebnisse). Die Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs. 3 NHG bezieht sich nur auf diese. Dieser Pflicht kommt die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nach, indem sie die akkumulierten und aggregierten Gesamtergebnisse der Evaluation zur Verfügung stellt.
Eine Verpflichtung, die Bewertung einzelner Lehrveranstaltungen - gleich in welcher Weise - zugänglich zu machen, besteht hingegen nicht. Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich wie bereits erläutert lediglich auf die Verfahrensergebnisse (vgl. § 5 Abs. 3 NHG). Nicht erfasst werden hingegen die Rohdaten, die als Verfahrensschritt im Rahmen des Verfahrens gewonnen werden. Um solche handelt es sich bei den Bewertungen einzelner Lehrveranstaltungen.
§ 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 8 LVE-Ordnung widersprechen sich nicht. Es handelt sich um gestaffelt aufgebaute Normen.