ProDid: Promotionsordnung

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ProDid: Promotionsordnung

Promotionsordnung

PDF-Dokument Ordnung für den Promotionsstudiengang „Fachdidaktische Lehr- und Lernforschung – Didaktische Rekonstruktion” der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 23.07.2003 (zum Download als pdf-Datei)

§ 1 Zweck


Diese Ordnung regelt die Zuständigkeiten und das Zulassungsverfahren für den Promotionsstudiengang ”Fachdidaktische Lehr- und Lernforschung – Didaktische Rekonstruktion”, der im Zusammenhang mit dem gleichnamigen Promotionsprogramm eingerichtet ist. Die Lehrenden des Studiengangs sind bzw. gelten unbeschadet ihrer Erstzuordnung als Lehrende der Fakultät I.

§ 2 Zuständigkeiten


(1) Der Studiengang ist der Fakultät I der Carl von Ossietzky Universität zugeordnet.

(2) Das Lehrangebot des Studiengangs wird interdisziplinär von den am Promotionsprogramm mitwirkenden Lehrenden geplant und durchgeführt. Lehrende der Universität Bremen können sich beteiligen.

(3) Für die Verwaltung und Organisation des Studiengangs ist das Didaktische Zentrum (DIZ) der Carl von Ossietzky Universität zuständig.

(4) Für das Promotionsverfahren ist eine Fakultät zuständig, der die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer als Lehrende oder Lehrender angehört. Den Antrag auf Zulassung bei der Fakultät stellt die Doktorandin oder der Doktorand.

§ 3 Umfang und Dauer des Studiums


(1) Das Promotionsstudium umfasst 6 Semester mit je 6 SWS.

(2) Veranstaltungsformen und Inhalte regelt der Studienplan.

(3) Das Studium endet mit der Einleitung des Promotionsverfahrens.

§ 4 Zulassungszahl


(1) Zum Promotionsstudiengang wird eine Gesamtanzahl von maximal 25 Doktorandinnen oder Doktoranden zugelassen (alle Studienjahre).

(2) In der Gesamtanzahl der Studienplätze ist die Anzahl der im Promotionsprogramm zu vergebenden Stipendien enthalten.

(3) Zum Promotionsstudiengang können zusätzlich 5 Doktorandinnen oder Doktoranden zugelassen werden, die von Lehrenden der Universität Bremen betreut werden, die sich am Studienprogramm beteiligen.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zugangsvoraussetzung für den Studiengang ist das 1. Staatsexamen in einem universitären Lehramtsstudiengang, ausnahmsweise ein Diplom oder Magisterexamen, mit dem fachdidaktische Qualifikationen nachgewiesen werden.

(2) Erwünscht sind das 2. Staatsexamen und zusätzliche Schulpraxis.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Abschluss eines universitären Studiengangs nachweisen, müssen statt dessen

- ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben und

- die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen

Vorhabens nachweisen.

- Gegebenenfalls sind Auflagen für Studiennachweise entsprechend den geltenden Promotionsordnungen zu erfüllen.

(4) Bei ausländischen Studienabschlüssen sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu Grunde zu legen. Fehlen diese, so wird die Gleichwertigkeit entsprechend den Bestimmungen der anzuwendenden Promotionsordnung geprüft.

§ 6 Zulassungsantrag


(1) Die Zulassung zum Studiengang wird gleichzeitig mit der Zulassung als Doktorandin oder Doktorand in dem fachlich zuständigen Fachbereich mit den gemäß der Promotionsordnung erforderlichen Unterlagen beantragt. Dazu gehört in jedem Fall eine Kurzdarstellung des beabsichtigten Promotionsvorhabens.

(2) Die Fristen für Zulassungsanträge werden in der Regel durch die Ausschreibungsfristen der im Promotionsprogramm zu vergebenden Stipendien bestimmt. Die Stipendien des Promotionsprogramms werden bundesweit ausgeschrieben.

(3) An der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder der Universität Bremen zugelassene Doktorandinnen oder Doktoranden können jederzeit einen Zulassungsantrag stellen. Über die Zulassung wird so rechtzeitig entschieden, dass die Doktorandin oder der Doktorand für das auf den Antrag folgende Semester in den Promotionsstudiengang eingeschrieben werden kann.

 

§ 7 Auswahlverfahren


(1) Die Zulassung zum Studiengang setzt eine Vorauswahl und eine Anhörung der vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber durch eine Auswahlkommission voraus (s. § 8).

(2) Die Vorauswahl erfolgt nach folgenden Kriterien:
a) Bewertung des in der Bewerbung schriftlich umrissenen Forschungsvorhabens
b) Bezug des abgeschlossenen Studiums zum Promotionsvorhaben
c) Examensnoten und erkennbare Studienleistungen
d) 2. Staatsexamen und Unterrichtspraxis
e) Veröffentlichungen.

(3) Bei der Anhörung stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber das Promotionsvorhaben in einem Kurzvortrag (ca. 15 Minuten) vor. Die anschließende Befragung (etwa 20 Minuten) betrifft auch fächerübergreifende Erfahrungen und Kompetenzen.

(4) Überwiegt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der freien Studienplätze, so stellt die Auswahlkommission aufgrund von Vorauswahl und Anhörung eine Rangfolge auf. Bei gleichem Rangplatz sind weibliche Personen zu bevorzugen.

(5) Zugelassene Personen müssen spätesten 14 Tage nach Zustellung des Bescheids mitteilen, ob sie den Studienplatz annehmen. Andernfalls wird dieser der in der Rangfolge nächsten Person zugeteilt.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen begründeten Ablehnungsbescheid.

 

§ 8 Auswahlkommission


(1) Die Auswahlkommission besteht aus drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe und zwei Doktorandinnen oder Doktoranden. Zwei der Mitglieder sind Lehrende des Studiengangs, eine Professorin bzw. ein Professor oder habilitiertes Mitglied soll ein externes Mitglied sein, vorzugsweise der Universität Bremen. Die Doktorandinnen und Doktoranden haben bei der Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber beratende Stimme.

(2) Mindestens zwei der Mitglieder sollen weiblich sein, darunter mindestens ein unbeschränkt stimmberechtigtes Mitglied.

(3) Die Professorinnen und Professoren bzw. die habilitierten Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Lehrenden, die Doktorandinnen oder Doktoranden auf Vorschlag der Studierenden des Studiengangs vom Vorstand des Didaktischen Zentrums gewählt.

§ 9 Promotionsverfahren


(1) Das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der Promotionsordnung derjenigen Fakultät durchgeführt, bei der die Person als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen ist.

§ 10 Inkrafttreten


(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in Kraft. Die Ordnung ist in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt zu machen.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung in der Fassung vom 25.04.2001 (Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 2/2000 S. 1) außer Kraft.

(Stand: 20.06.2024)  | 
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