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  • Anschrift:

    C.v.O. Universität Oldenburg
    CMC Center for Migration, Education
    and Cultural Studies
    Ammerländer Heerstr. 114-118
    26129 Oldenburg

Zielgruppe

Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen

Der Studiengang richtet sich vor allem an Geflüchtete und Migrant(inn)en, deren Bildungsbiographien zum Teil durch signifikante Unterbrechungen und Behinderungen ihrer Qualifikations- und Berufswege vermittelt sind.

Folgende Zugangsvoraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Ausland gemäß § 18 Abs. 10 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetztes (NHG) bzw. der Nachweis einer anderen, gleichberechtigten Zugangsberechtigung

  • für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens, wobei der Nachweis zu erbringen ist durch die in der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)“ in der jeweils aktuellen Fassung genannten „Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit“, die als „Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen“ gelten

    Hinweis: Studierende, die bei der Bewerbung das Niveau B2 nachweisen, erhalten bei Aufnahme in das Studium die Auflage, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens bis zum Ende des zweiten Semesters zu erbringen

  • mind. zwei Semester Studium zum Nachweis von Kompetenzen, die mit den grundlegenden Anforderungen eines erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Studiums (im Umfang von 36 Leistungspunkten - Grundlagen der Pädagogik, Geschichte der Pädagogik, Handlungsfelder der Pädagogik, sozialwissenschaftliche Grundlagen für Pädagoginnen und Pädagogen, pädagogische Psychologie/psychologische Grundlagen für Pädagoginnen und Pädagogen, Forschungsmethoden für Pädagoginnen und Pädagogen), sowie mit den Anforderungen des Professionalisierungsbereichs gemäß der Bachelorprüfungsordnung (BPO - im Umfang von 24 Leistungspunkten) vergleichbar sind

  • fremdsprachliche Kenntnisse in einer für aktuelle Migrationsprozesse relevanten Sprache (z. B. kurdisch, russisch, dari, arabisch u. v.) mindestens auf dem Niveau C2 des Europäischen Referenzrahmens.

    Hinweis: Der Nachweis dieser Kenntnisse gilt auch als erbracht, wenn die sich bewerbende Person die jeweilige Sprache als Muttersprache führt oder eine Hochschulzugangsberechtigung oder ein Hochschulabschluss in der jeweiligen Sprache aufweist. 

(Stand: 16.03.2023)  |