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Elternschaft
Elternschaft
Wir wissen, dass die Vereinbarkeit von Studium, Wissenschaft und Beruf und Familie eine spannende, aber auch eine herausfordernde Reise sein kann. Deshalb setzen wir uns dafür ein, Ihnen als Eltern die bestmögliche Unterstützung zu bieten.
In unseren gut ausgestatteten Eltern-Kind-Räumen auf dem Campus finden Sie einen Ort, an dem Sie mit Ihrem Kind entspannen und gleichzeitig in einer akademischen Umgebung bleiben können. Darüber hinaus profitieren Sie von vergünstigten Kinderbetreuungsangeboten, die Ihnen wertvolle Zeit und Ressourcen sparen.
Entdecken Sie auf dieser Seite die vielfältigen strukturellen Angebote für studierende oder beschäftigte Eltern zur besseren Studiums- oder Arbeitsorganisation, die Ihnen helfen, Studium, Beruf oder Wissenschaft und Familie zu vereinen.
Es sind noch Fragen offen? Nutzen Sie unser Beratungsangebot, welches darauf ausgerichtet ist individuell auf Ihre Bedürfnisse einzugehen und Ihnen praktische Lösungen für Ihren Alltag zu bieten. Wir möchten, dass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre Familie und Ihre akademischen oder beruflichen Ziele.
Studiumsorganisation mit Kind
Nachteilausgleich
Studierende, die aufgrund von Schwangerschaft, Erziehungsverantwortung oder Pflegeverpflichtungen Unterstützung benötigen, haben die Möglichkeit, im Rahmen des Nachteilsausgleichs Anträge zu stellen. So können sie Prüfungen unter angepassten Bedingungen ablegen.
Im Antrag sollten die gewünschten Anpassungen sowie eine entsprechende Begründung detailliert aufgeführt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Nachweise bei, um Ihre Situation zu untermauern. Der Prüfungsausschuss der Fakultät wird über die Anträge entscheiden.
Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Optionen und erhalten Sie die Unterstützung, die Sie benötigen, um Ihre akademischen Ziele erfolgreich zu erreichen. Für Fragen und eine persönliche Beratung zum Nachteilsausgleich steht Ihnen das Prüfungsamt gerne zur Verfügung.
Erklärvideo zum Nachteilausgleich vom Akademischen Prüfungsamt
Beratung beim Akademischen Prüfungsamt
Härtefallregelung im Studium und im Praktikum
Bei der Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen werden Studierende, die einen der sogenannten Härtefallgründe anzeigen und belegen, vorrangig behandelt. Für die in Inanspruchnahme eines sogenannten Härtefallgrundes ist ein formloser Antrag (mit dem entsprechenden Nachweis z.B. über die Betreuung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr oder die Pflege eines Angehörigen) ausreichend.
Wichtig zu beachten ist aber auch hier, dass Härtefallanträge nicht der Verkürzung der Regelstudienzeit dienen, sondern ein Mittel zur Wahrung der Chancengleichheit darstellen, sprich die Regelstudienzeit soll ermöglicht werden. Ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung des Härtefallantrages besteht nicht, sondern ist u.a. abhängig von den vorhandenen Kapazitäten in den Lehrveranstaltungen.
Nähere Auskünfte über die Härtefallregelung im Studium geben die Koordinatoren für Studium und Lehre und im Praktikum das Didaktische Zentrum.
Härtefallregelung im Studium
Härtefallregelung im Praktikum
Teilzeitstudium
Ein Teilzeitstudium kann eine gute Möglichkeit sein, die zeitlichen Anforderungen von Familienverantwortung und Studium unter einen Hut zu bringen. Weitere Informationen zum Teilzeitstudium an der Universität Oldenburg, zum Antrag und zur Teilzeitstudienordnung finden Sie unter "Immatrikulationsangelegenheiten" des InfoPortal Studium.
Arbeitsorganisation mit Kind
Flexibler Arbeitsort – Telearbeit & Mobiles Arbeiten
Die Universität Oldenburg fördert mit Mobiler Arbeit und Telearbeit moderne und flexible Arbeitszeitmodelle, die es Mitarbeitenden ermöglichen soll, Beruf, Familie und Privatleben in Einklang zu bringen.
Flexible Arbeitszeit – Zeitausgleich und Gleitzeit
An der Universität Oldenburg gilt die gleitende Arbeitszeit. Ausnahmen hiervon, entnehmen Sie der Dienstvereinbarung.
Bei der Inanspruchnahme von Zeitausgleich gilt: Beschäftigte, die Familienarbeit leisten, haben Vorrang. Mit Familienarbeit im Sinne der Dienstvereinbarung ist die Betreuung und Pflege von Kindern, Enkelkindern, Partnern, Eltern, Großeltern gemeint. Ein Nachweis ist erforderlich.
Wenn das Kind krank ist
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld ermöglichen Eltern, sich bei Krankheit um ihr Kind zu kümmern. Gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und erhalten in dieser Zeit Kinderkrankengeld, das etwa 90% des Nettogehalts beträgt.
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und Regelungen des Kinderkrankengelds
Zum Ablauf
Bitte stellen Sie über Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten einen Antrag auf Arbeitsbefreiung unter Wegfall der Bezüge beim Arbeitgeber. Hierfür benutzen Sie bitte den Antrag auf Arbeitsbefreiung (Tarifbeschäftigte) und kreuzen den Punkt 2.1 an. Weiter lassen Sie sich von der Ärztin oder vom Arzt des Kindes eine Bescheinigung erstellen aus der hervor geht, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und fügen eine Kopie dem Antrag auf Arbeitsbefreiung hinzu. Gleichzeitig setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse bezüglich des Kinder-Pflegekrankengeldes in Verbindung.
Bei Fragen kontaktieren Sie den Personalservice für Tarifbeschäftigte
Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte haben nach der Inanspruchnahme von Elternzeit die Möglichkeit, sich aus familiären Gründen ohne Bezüge beurlauben zu lassen bzw. ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Für Tarifbeschäftigte:
Bei Fragen kontaktieren Sie gerne den Personalservice für Tarifbeschäftigte
Für Beamte finden Sie im Portal der Verwaltung Informationen zu Teilzeit und Beurlaubung in den folgenden Dokumenten:
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte den Personalservice für Beamt*innen.
Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts – für Tarifbeschäftigte
Für bestimmte Anlässe im Leben, wie z.B. der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Die genauen Anlässe und Dauer sind im TV-L Vertrag geregelt. Näheres hierzu im
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Personalservice für Tarifbeschäftigte.
Familienzeiten und Rente
Eltern erhalten für die Erziehung ihrer Kinder Rentenpunkte, die als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Kindererziehungszeiten müssen aktiv bei der Rentenversicherung gemeldet werden, um später berücksichtigt zu werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gilt eine Anrechnungszeit von 2 Jahren, für später geborene Kinder 3 Jahre.
Neben den Kindererziehungszeiten gibt es Berücksichtigungszeiten, die bis zu 10 Jahre nach der Geburt des Kindes angerechnet werden können. Diese Zeiten wirken sich ebenfalls positiv auf Ihre Rente aus.
Weitere Informationen und Broschüren der Deutschen Rentenversicherung
Zur Klärung und Beratung, empfehlen wir Ihnen ein persönliches Gespräch bei der DRV.