Abschlussarbeiten - Häufig gestellte Fragen

Um Ihr Studium erfolgreich zu absolvieren, müssen Sie am Ende des Studiums eine Abschlussarbeit anfertigen. Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, was zu beachten ist.

Außerdem geben wir Ihnen einen Überblick über

Denken Sie daran, dass sich die für Ihre Abschlussprüfung maßgeblichen Regelungen alleine aus den für Sie gültigen Prüfungsordnungen sowie deren Anlagen ergeben.

Das Regelwerk zu Ihrem Studium finden Sie auf den Prüfungsseiten Ihres Studiengangs.

1. Vor der Anmeldung der Abschlussarbeit

1.1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mich für die Abschlussarbeit anmelden zu können?

Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt voraus, dass Sie eine Mindestanzahl an Kreditpunkten (KP) erworben haben. In Bachelorstudiengängen sind dies in der Regel 120 KP und in Masterstudiengängen üblicherweise 60 KP.

„Erworben“ bedeutet, dass die Kreditpunkte Ihrem Studienleistungskonto in Stud.IP bereits gutgeschrieben wurden. Ist eine Prüfungsleistung bereits absolviert, steht die Bewertungsentscheidung aber noch aus, sind die KP noch nicht erworben.

Neben der Mindestanzahl an KP kann Ihre Prüfungsordnung und/oder Ihre fachspezifische Anlage weitere Voraussetzungen vorsehen, z. B. dass bestimmte Fachmodule, Praxismodule oder das Basiscurriculum abgeschlossen sein müssen, um zur Abschlussarbeit zugelassen werden zu können.

1.2. Wie finde ich ein Thema, und welche Themenstellungen sind zulässig?

Fragen zur Themenfindung und zur Suche der Begutachtenden klären Sie am besten mit der Lehreinheit (Institut oder Department innerhalb der Fakultät), in der Sie die Abschlussarbeit verfassen wollen.

Allgemeiner Hinweis:

In Stud.IP finden Sie unter dem Reiter „Abschlussarbeitsthemen“ ein umfangreiches Angebot an Themenstellungen. Zum jeweiligen Thema sind Ansprechpersonen, eine allgemeine Beschreibung und die Art der Arbeiten dargestellt, z. B.:

  • „praktisch / anwendungsbezogen“ oder
  • „konzeptionell / theoretisch“

Abschlussarbeitsthemen in Stud.IP

1.3. Wer darf meine Arbeit begutachten und bewerten?

Die Abschlussarbeit wird von zwei bestellten Prüfenden bewertet, die als Begutachtende fungieren. Während der Bearbeitungszeit werden Sie durch die erstbegutachtende Person betreut.

Das Thema der Abschlussarbeit wird durch die erstbegutachtende Person festgelegt. Ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder Privatdozierenden des zuständigen Studienfachs muss unter den Begutachtenden sein. Im Einzelfall kann der zuständige Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen.

Zu Prüfenden darf nur bestellt werden, wer mindestens einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

1.4. Kann die Abschlussarbeit im Rahmen einer Gruppenarbeit absolviert werden?

Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Bachelorarbeiten können als Gruppenarbeiten mit maximal drei Personen angefertigt werden, sofern die gültige fachspezifische Anlage eine Gruppenarbeit nicht ausschließt.

Auch im Masterbereich kann es je nach Maßgabe der Prüfungsordnung die Möglichkeit einer Gruppenprüfung geben.

Grundsätzlich gilt bei Gruppenarbeiten, dass der zu bewertende Beitrag jedes Prüflings die Anforderungen der Prüfungsordnung erfüllt sowie als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar ist (z. B. aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen).

In welchen Fällen ist eine Gruppenarbeit nicht möglich?

Eine Gruppenprüfung ist unzulässig, sofern Studierende beteiligt sein sollen, die sich nicht im Anwendungsbereich der eigenen Prüfungsordnung befinden.

Beispiel:
Eine Gruppenprüfung von Studierenden des M.Ed. Gymnasium mit Studierenden des M. Ed. Wirtschaftspädagogik oder des Fachmasters Wirtschafts- und Rechtswissenschaft ist ausgeschlossen. Auch kann keine Gruppenprüfung mit nicht an der Universität Oldenburg eingeschriebenen Studierenden absolviert werden.

1.5. Wie melde ich mich zur Abschlussarbeit an, und wie werde ich zugelassen?

Nachdem Sie in Rücksprache mit den Begutachtenden ein Thema gefunden haben, melden Sie sich zur Abschlussarbeit an.

Hierzu ist das für Sie geltende Formular Anmeldung zur Abschlussarbeit zu nutzen. 

Wichtige Formulare 

Der Prozess stellt sich wie folgt dar:

  1. Über Ihre von der Universität vergebene E-Mail-Adresse richten Sie Ihren Antrag an die erstbegutachtende Person.
  2. Die erstbegutachtende Person bestätigt nach Rücksprache mit der zweitbegutachtenden Person das Thema sowie die Begutachtung und übersendet das Formular an das Prüfungsamt.
  3. Das Prüfungsamt holt, sofern erforderlich, die Entscheidung des Prüfungsausschussvorsitzes ein.
  4. Das Prüfungsamt informiert Sie per E-Mail über die Bearbeitungsfrist und lässt Sie zur Abschlussarbeit zu. Sie erhalten einen Zulassungsbescheid per Post. Anschließend wird in Stud.IP Ihre Abschlussarbeit als angemeldet dargestellt.

1.6. Was ist zu beachten, wenn Externe, also nicht zur Universität gehörende Personen, meine Abschlussarbeit betreuen?

1.7. Mit welcher Vorbereitungszeit sollte ich im Vorfeld der Abschlussarbeit in etwa planen?

Diese Frage ist allgemeingültig schwer zu beantworten.

Wichtig ist, dass Sie für die Vorbereitung und die Planung Ihrer Abschlussarbeit ausreichend Zeit einplanen. Der konkrete Zeitansatz ist aber immer auch von subjektiven Faktoren abhängig.

Sie sind sich unsicher hinsichtlich eines etwaigen Zeitansatzes oder auch in Bezug auf das Finden eines Themas?

Nutzen Sie gerne das Beratungsangebot der Universität!

  • Die Lernwerkstatt der Zentralen Studien- und Karriereberatung bietet Workshops und Beratung u.a. zum Lesen und Schreiben von akademischen Texten.

Lernwerkstatt der Zentralen Studien- und Karriereberatung (ZSKB)

  • Beachten Sie außerdem die Hinweise und Empfehlungen für Ihren Abschluss:

Zeitplan für den Übergang vom Bachelor in den Master

Verfahrensablauf für den Abschluss des Master of Education-Studiums (G, HR, Gym, SoPäd)

Verfahrensablauf für den Abschluss des Master of Education-Studiums (WiPäd)

2. Während der Bearbeitung der Abschlussarbeit

2.1. Wie lange darf ich an meiner Arbeit schreiben?

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Bestimmungen der für Sie gültigen Prüfungsordnung oder fachspezifischen Anlage. Wann Sie die Arbeit spätestens abgeben müssen, wird Ihnen durch das Prüfungsamt offiziell mitgeteilt.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Arbeit nicht bestanden ist, wenn Sie den Abgabetermin nicht einhalten und für das Versäumnis keine triftigen Gründe nachweisen.

Ein triftiger Grund ist die eigene Krankheit. Hinweise zur Verlängerung der Abschlussarbeit bei einer eigenen Krankheit: siehe 2.4. Was ist, wenn ich während der Bearbeitungszeit erkranke? Kann ich die Bearbeitungszeit verlängern?

Bitte beachten:
Fällt bei Zulassungen zur Abschlussarbeit bzw. bei der Verlängerung der Bearbeitungszeit aufgrund von triftigen Gründen (z. B. Erkrankung) das Ende der Bearbeitungszeit auf einen Zeitpunkt zwischen dem 24.12. und dem 01.01., so wird die Bearbeitungszeit von Amts wegen auf den ersten Werktag nach dem 01.01. verlängert.
Sie brauchen in diesen Fällen nichts zu veranlassen!

2.2. Kann ich nach erfolgter Zulassung auch wieder von der Arbeit zurücktreten oder das Thema zurückgeben?

Sofern die für Sie geltende Prüfungsordnung eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, kann das Thema innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückgegeben werden.

In der Bachelorprüfungsordnung ist beispielsweise geregelt, dass das Thema innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden kann. Eine spätere Rückgabe ist nur mit Anerkennung triftiger Gründe möglich.

Sind Sie unsicher? Kontaktieren Sie uns gerne!

Kontaktformular für Studierende

2.3. Kann ich das Thema meiner Abschlussarbeit während der Anfertigung ändern?

Art und Aufgabe stehen mit Zulassung zur Abschlussarbeit fest, also mit der offiziellen Ausgabe des Themas. Eine Änderung des Themas ist nicht zulässig.

Allerdings kann der Titel der Arbeit im Einvernehmen mit der erstbegutachtenden Person geändert werden. Eine entsprechende Bestätigung der erstbegutachtenden Person übersenden Sie im Falle einer Titeländerung vor Abgabe der Abschlussarbeit an das Prüfungsamt.  Nutzen Sie dafür gerne das Kontaktformular für Studierende.

2.4. Was ist, wenn ich während der Bearbeitungszeit erkranke? Kann ich die Bearbeitungszeit verlängern?

Sind Sie während der Bearbeitungszeit prüfungsunfähig erkrankt (sog. Prüfungsunfähigkeit), müssen Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen, um eine Verlängerung zu erhalten.

Hinweis: Prüfungsstress kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit rechtfertigen.

Wie muss die Prüfungsunfähigkeit angezeigt werden?

Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit sowie deren Nachweis sind unverzüglich im Prüfungsamt einzureichen. Den Nachweis können Sie über das Kontaktformular für Studierende einreichen.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird als Nachweis akzeptiert, soweit nicht eine andere Form vom Prüfungsamt gefordert wurde.

Der Nachweis muss eine Aussage über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten.

An wen ist das Attest zu adressieren?

Adressieren Sie das Attest bitte immer an das Prüfungsamt und nicht an die Begutachtenden. Diese erhalten vom Prüfungsamt eine Mitteilung, sofern die Verlängerungsgründe akzeptiert wurden.

Wann muss ich die Verlängerung beantragen?

Denken Sie daran, die Verlängerungsgründe unverzüglich mitzuteilen, also zum für Sie frühestmöglichen Zeitpunkt.

Empfehlung:
Sie sind bereits zu Beginn der Bearbeitungszeit vorübergehend erkrankt. Dann sollten Sie nicht erst abwarten, ob Sie die Abgabe vielleicht auch trotz der Krankheit rechtzeitig realisieren werden. Übermitteln Sie anstatt dessen die Gründe direkt und erwirken eine Verlängerung.

Maximale Verlängerung: 
Eine Verlängerung kann nur erfolgen, wenn die insgesamt zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit nur unerheblich verlängert wird. Immer dann, wenn sich durch eine oder mehrere gewährte Verlängerungen die Bearbeitungszeit insgesamt auf das Doppelte der ursprünglich gewährten Bearbeitungszeit verlängern würde, ist stattdessen eine neue Aufgabe auszugeben.

2.5. Ich kümmere mich um die Erziehung meiner Kinder und/oder die Pflege naher Angehöriger, kann ich für die Wahrnehmung dieser Sorgeverantwortung einen Ausgleich beantragen?

  • Studierende im Mutterschutz (in Anlehnung an das Mutterschutzgesetz),
  • Studierende, die Kinder im gemeinsamen Haushalt erziehen und betreuen und
  • Studierende, die nahestehende Personen regelmäßig im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden pflegen

können auf Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen.

Der Antrag erfolgt formlos und kann über das Kontaktformular für Studierende an das Prüfungsamt übersendet werden.

Nachweise und Umfang

Um eine Gewährung zu erhalten, müssen Sie Ihren Antrag mit Nachweisen belegen.

  • Kindererziehung: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde
  • Pflege: Bescheinigung der Pflegekasse

Über den Umfang der Verlängerung entscheidet der für Sie zuständige Prüfungsausschuss.

Schwangerschaft

Sind Sie schwanger? Dann melden Sie sich bitte beim Team Mutterschutz des Immatrikulationsamts im Dezernat 3. Wichtige Informationen und Hinweise finden Sie auf der Webseite.

Mutterschutz für Studierende

2.6. Wie erhalte ich einen Nachteilsausgleich im Falle einer chronischen Erkrankung oder Behinderung?

Wann kommt ein Nachteilsausgleich in Frage?

Um einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich geltend machen zu können, müssen Sie eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung oder chronischen Erkrankung erfüllt.

Bei einer Erkrankung, die nicht die Merkmale einer Behinderung oder chronischen Erkrankung aufweist, besteht kein Rechtsanspruch eines Nachteilsausgleichs.

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

Den Antrag können Sie formlos über das Kontaktformular für Studierende an das Prüfungsamt richten.

Wer entscheidet über meinen Antrag?

Über Ihren Antrag entscheidet der für Sie zuständige Prüfungsausschuss.

Über den Umfang des Ausgleichs erhalten Sie einen Bescheid.

Hält der Prüfungsausschuss den Antrag für insgesamt oder teilweise unbegründet, so lehnt er den Antrag insgesamt oder teilweise ab. Das Prüfungsamt erteilt auf Basis der Entscheidung des Prüfungsausschusses einen Bescheid. In diesem werden die Ablehnungsgründe mitgeteilt.

Muss ich einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nachweisen?

Ja. Die Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung erfolgt in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung oder – bei psychischen Erkrankungen – durch eine Stellungnahme eines approbierten Psychotherapeuten oder einer approbierten Psychotherapeutin oder ggf. durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Es ist nicht die Diagnose relevant, sondern die Nachvollziehbarkeit der Beeinträchtigung. Aus den vorgelegten Bescheinigungen muss hervorgehen, wie sich die Behinderung oder chronische Erkrankung auf die Bearbeitung der Abschlussarbeit auswirkt.

Die Bescheinigung sollte eine Empfehlung zum Umfang der Verlängerung enthalten.

Wo erhalte ich Unterstützungs- und Beratungsangebote?

In allen sozialen Angelegenheiten des Studiums bieten die Universität Oldenburg und das Studentenwerk Oldenburg vielfältige Beratungsangebote, Tipps und Informationen an. Die Beratung für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist offen für alle Studierenden, die sich selbst als behindert oder chronisch krank empfinden.

Behinderte und chronisch kranke Studierende

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Behindertenberatung des Studentenwerks Oldenburg. 

Behindertenberatung - Studentenwerk Oldenburg

2.7. In welcher Form muss die Abgabe der Abschlussarbeit erfolgen, und muss ich eine Eidesstattliche Versicherung abgeben?

Aktuelles Verfahren

Übersenden Sie Ihre Abschlussarbeit im PDF-Format (1 Datei) im Anhang einer E-Mail an das Prüfungsamt.

Beachten Sie unbedingt die internen Zuständigkeiten des Prüfungsamtes.

Eine unterschriebene Versicherung bzw. Versicherung an Eides statt, soweit diese gem. Prüfungsordnung gefordert ist, ist ebenfalls im PDF-Format im Anhang der E-Mail zu übersenden.

Die gebundenen Exemplare Ihrer Abschlussarbeit übersenden Sie bitte direkt an die Begutachtenden!

Eidesstattliche Versicherung

Mit § 7 Abs. 5 S. 2 NHG wurde die Rechtsgrundlage zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen über die Eigenständigkeit erbrachter Prüfungsleistungen geschaffen.

Eine Versicherung an Eides statt hat in den Fällen zu erfolgen, in denen diese entsprechend der für Sie geltenden Prüfungsordnung vorgesehen ist (z. B. § 13a Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge). Diese Norm dient auch der Qualitätssicherung in Prüfungsverfahren. Sie ergänzt die bereits bestehenden Instrumente zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Hinzuweisen ist darauf, dass die falsche Abgabe einer Versicherung an Eides statt strafrechtlich sanktioniert werden kann.

Wortlaut der Eidesstattlichen Versicherung

Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Außerdem versichere ich, dass ich die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit und Veröffentlichung, wie sie in den Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg festgelegt sind, befolgt habe.

Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

2.8. Was muss ich zum Thema „Wissenschaftliches Arbeiten“ beachten, und was ist ein wissenschaftliches Plagiat?

Zum Thema „Wissenschaftliches Arbeiten“ verweisen wir auf die Informationen der Lernwerkstatt der Zentralen Studien- und Karriereberatung. Unter Materialien und Links finden Sie hilfreiche Hinweise, Tipps und Verweise in die Fakultäten.

Lernwerkstatt der ZSKB

Materialien und Links

Was ist ein wissenschaftliches Plagiat?

Ein wissenschaftliches Plagiat liegt vor, wenn keine eigenständige Formulierung vorliegt. Es wird also kein eigenständiger Gedankengang wiedergegeben, sondern der Gedankengang eines anderen wird verwendet, ohne dies durch eine Quellenangabe deutlich zu machen. So wird der Eindruck erweckt, selbst Urheber zu sein.

Verwenden Sie Inhalte eigener, früherer Arbeiten, müssen Sie diese ebenfalls kennzeichnen, da andernfalls ein Plagiat vorliegt. Achten Sie daher darauf, dass Sie auch Übernahmen aus eigenen früheren Arbeiten transparent machen., Beispielsweise indem im Vorwort, einer einleitenden Anmerkung oder zu Beginn eines Abschnitts ein Hinweis eingefügt wird („In diese Arbeit sind die Ergebnisse meiner Seminararbeit im Modul […] im Rahmen des Bachelorstudiengang […] eingegangen.“).

Wie geht die Universität Oldenburg mit Plagiaten um?

Plagiate stellen ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar und sind aus Gründen der Chancengleichheit zu ahnden.

Stellen die Begutachtenden ein Plagiat fest, wird der Vorgang an das Prüfungsamt weitergeleitet und geprüft. Bestätigt sich der Verdacht, wird eine Prüfung als „nicht bestanden“ bewertet.

In schweren Fällen von Täuschung, z. B. bei einem sog. „Vollplagiat“, oder im Fall einer wiederholten Täuschung droht die Exmatrikulation.

3. Nach der Abgabe der Abschlussarbeit

3.1. Wie und in welchem Zeitrahmen erfolgt die Begutachtung, und muss ich im Nachgang zur Abschlussarbeit eine mündliche Prüfung absolvieren?

Im Prüfungsrecht gilt grundsätzlich, dass alle Prüfungsverfahren zügig durchzuführen sind. Was „zügig“ in diesem Sinne bedeutet, bemisst sich nach dem Einzelfall, wird aber allgemeinhin über die Prüfungsordnung geregelt.

Begutachtungsdauer

Je nach Umfang der Abschlussarbeiten kann es dazu kommen, dass es unterschiedlich lange Begutachtungsfristen gibt. Die Bachelorprüfungsordnung legt fest, dass die Abschlussarbeiten „in der Regel innerhalb sechs Wochen nach Ihrer Abgabe“ zu bewerten sind. Masterarbeiten sind in der Regel innerhalb von acht Wochen nach ihrer Abgabe durch die Begutachtenden zu bewerten.

Sollte es zu einer Überschreitung der in der für Sie geltenden Prüfungsordnung festgelegten Begutachtungsdauer kommen, erfolgt eine Erinnerung der Begutachtenden durch das Prüfungsamt. 

Ist die Begutachtungsfrist abgelaufen, und erwarten Sie die Abschlussnoten dringend? Setzen Sie sich zunächst mit den Begutachtenden in Verbindung. Führt dies zu keiner Lösung? Kontaktieren Sie das Feedbackmanagement Ihrer Fakultät.

Feedbackmanagement Ihrer Fakultät

Bewertung der Abschlussarbeit

Die Abschlussarbeit wird bewertet und mit den in der Prüfungsordnung vorgesehenen Noten benotet. Die Note wird nach Übermittlung durch die Begutachtenden vom Prüfungsamt festgesetzt. Sie errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Einzelnoten.

Nach der Festsetzung der Note erhalten Sie vom Prüfungsamt eine Mitteilung per E-Mail.

Mündliche oder weitere zur Abschlussarbeit gehörende Prüfung?

In den meisten Studiengängen der Universität ist eine Begleitveranstaltung zur Abschlussarbeit vorgesehen, in der die fachlichen Grundlagen der Arbeit diskutiert und über Fortschritte und Ergebnisse der Arbeit berichtet wird.

Oft sind die Ergebnisse der Arbeit auch im Rahmen einer abschließenden Präsentation zu „verteidigen“.

In vereinzelten Studiengängen (vor allem im Master) müssen Sie sich darauf einstellen, die Ergebnisse der Masterarbeit in einem hochschulöffentlichen mündlichen Abschlusskolloquium vorzustellen.

In diesen Kolloquien soll dokumentiert werden, dass Sie in der Lage sind, fächerübergreifende und problembezogene Fragestellungen aus dem Bereich Ihres Faches selbstständig und auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse verständlich darzustellen.

Sie sind sich unsicher, wie sich der Workload Ihres Abschlussarbeitsmoduls zusammensetzt und was alles im Rahmen des Moduls zu absolvieren ist?
Nutzen Sie das Kontaktformular für Studierende. Das Prüfungsamt klärt auf.

3.2. Kann ich die Gutachten zu meiner Abschlussarbeit einsehen?

Die Bereitstellung von Gutachten erfolgt nicht grundsätzlich.

Haben Sie ein Interesse an einer Einsicht in die Gutachten zur Abschlussarbeit? In einem ersten Schritt sollten Sie sich dann zunächst mit den Begutachtenden in Verbindung setzen und um Einsicht in die Gutachten bitten.

Sollte Ihnen eine Einsicht nicht gewährt werden, wenden Sie sich bitte mit einem Antrag auf Akteneinsicht an das Prüfungsamt. Sie müssen in dem Antrag darlegen, warum die Einsicht für Sie von rechtlichem Interesse ist.

Bitte bedenken Sie, dass nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe der Note der Abschlussarbeit Einsicht in die Gutachten und Protokolle gewährt werden kann.

Den Antrag richten Sie bitte über das Kontaktformular für Studierende an das Prüfungsamt.

In Rücksprache mit dem Prüfungsausschuss wird Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt.

3.3. Was kann ich unternehmen, wenn ich mit der Note meiner Abschlussarbeit nicht einverstanden bin?

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einer für Sie negativen Bewertung zu widersprechen.

Bevor Sie allerdings ein formelles Widerspruchsverfahren in die Wege leiten, bietet es sich an, die Begutachtenden mit wirkungsvollen Hinweisen um Überdenken der Bewertungsentscheidung zu bitten. Teilen Sie den Begutachtenden mit, warum aus Ihrer Sicht die Bewertungsentscheidung nicht korrekt ist. Empfehlenswert ist, dass Sie in einem ersten Aufschlag die erstbegutachtende Person kontaktieren und diese mit Ihren Einwendungen zur Bewertungsentscheidung konfrontieren.

Bleiben die Begutachtenden bei ihrer Bewertungsentscheidung, steht es Ihnen frei, gegen die erfolgte Bewertung schriftlich per Widerspruch vorzugehen.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Sie in Ihrem Widerspruch sehr konkret darlegen müssen:

  • Warum verletzt die Bewertungsentscheidung Sie in Ihren Rechten?
  • An welchen Stellen hätte eine für Sie günstigere Entscheidung erfolgen müssen?

Nur dann erfolgt die Überprüfung der Bewertungsentscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.

Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss und steuert das gesamte Widerspruchsverfahren. Widersprüche sind daher an das Prüfungsamt zu adressieren.

Haben Sie Fragen? Nutzen Sie das Kontaktformular für Studierende. Das Prüfungsamt klärt auf.

3.4. Wie viele Kreditpunkte erhalte ich durch das erfolgreiche Absolvieren der Abschlussarbeit und wann werden mir diese meinem Leistungskonto gutgeschrieben?

Die Anzahl der vergebenen Kreditpunkte (KP) kann je Studienabschluss variieren. Während im Bachelor 15 KP für das Bachelorarbeitsmodul der Standard sind (12 KP für die Bachelorarbeit und 3 KP für die Begleitveranstaltung), stellen 30 KP in Fach-Masterstudiengängen den Regelfall dar. In M.Ed.-Studiengängen ist die KP-Anzahl unterschiedlich.

Ein Blick in die für Sie geltenden Prüfungsordnung bzw. in die fachspezifische Anlage zur Prüfungsordnung liefert Ihnen eine Antwort.
Kontaktieren Sie gerne das Prüfungsamt bei Fragen!

Nach Übersendung der Gutachten bzw. Bewertungen erfasst das Prüfungsamt zügig die übermittelten Noten. Mit Ablauf des Tages der Erfassung im System erhalten Sie eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Note Ihrem Studienleistungskonto gutgeschrieben wurde.  

3.5. Muss ich nach Bestehen der Abschlussarbeit etwas unternehmen, um meine Abschlussdokumente zu erhalten, und wann kann ich mit der Übersendung der Abschlussdokumente rechnen?

Die Erstellung der Abschlussdokumente ist kein Selbstläufer.

Über die Erklärung zur Ausstellung der Abschlussdokumente, welche mit der Zulassung zur Abschlussarbeit zugestellt wird, beantragen Sie beim Prüfungsamt die Erstellung der Abschlussdokumente. Am Ende des Studiums müssen Sie auf dem Formular entsprechende Angaben machen, damit alles berücksichtigt werden kann. Das Formular übersenden Sie gerne über das Kontaktformular für Studierende.

Im Einzelnen werden die folgenden Punkte individuell berücksichtigt:

Nicht notwendige Module

Nicht notwendige Module (sog. Zusatzprüfungen), die über den eigentlichen Studienumfang hinaus absolviert wurden. Diese Module können nur auf Antrag auf das Zeugnis aufgenommen werden.

Ergänzender Hinweis:
Bei vorgezogenen Mastermodulen handelt es sich nicht um eine Zusatzprüfung!

Schlechtere Noten bei der Wertung unberücksichtigt lassen

Bei der Ermittlung der Gesamtnote können die schlechtesten Modulprüfungsnoten im Umfang von maximal 18 Kreditpunkten unberücksichtigt bleiben, sofern dies in der geltenden Prüfungsordnung vorgesehen ist.

Ergänzender Hinweis:
Die ausgewählten Modulprüfungsnoten, die nicht in die Wertung eingehen, werden dennoch auf dem Zeugnis und dem Transcript of Records ausgewiesen.

Angabe von Schwerpunkten auf Zeugnissen

Auch kann es Konstellationen geben, in denen im Studium verschiedene Schwerpunkte belegt wurden. In solchen Fällen muss das Prüfungsamt mitunter wissen, welcher Schwerpunkt im Zeugnis ausgewiesen werden soll.

Dauer der Erstellung der Abschlussdokumente

Die Dauer der Erstellung ist von verschiedenen Faktoren abhängig und kann daher variieren.

Unverbindliche Faustregel:

  • Das Prüfungsamt bemisst den internen Zeitansatz mit 2 Wochen.
  • Die Dauer für die Einholung der erforderlichen Unterschriften in den Fakultäten kommt hinzu sowie
  • die Dauer für die Zeit des internen Postlaufs.

Ausgehend von diesen Faktoren ist mit einer Erstellungsdauer von in der Regel 4-8 Wochen zu rechnen.

4. Zuständigkeiten und Ansprechpersonen

4.1. Prüfungsamt

Das Prüfungsamt der Universität Oldenburg ist zuständig für die Administration von Prüfungen sowie für die Durchführung der prüfungsrechtlichen Verwaltungsverfahren.

Prüfungsangelegenheiten

Drei Sachbearbeitungsteams sind für die Bearbeitung der allgemeinen Prüfungsangelegenheiten zuständig. Dazu zählt u. a.

  • die Erteilung von Zulassungen zu Prüfungen,
  • die Bearbeitung von Prüfungsrücktritten,
  • die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
  • die Bescheiderteilung bei nicht bestandenen Prüfungen,
  • die Erstellung und Ausfertigung von Abschlussdokumenten und Bescheinigungen sowie
  • das Anlegen von Datensätzen für die Online-Prüfungsverwaltung.

Prüfungsausschuss

Darüber hinaus unterstützt das Prüfungsamt den Prüfungsausschuss, insbesondere den Vorsitz, bei der Erledigung seiner Aufgaben und fungiert als Schnittstelle zwischen den Studierenden und dem Prüfungsausschuss. Das Prüfungsamt nimmt beratend an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

Übergeordnete spezielle Aufgaben

  • Widerspruchssachbearbeitung
  • Plagiatssachbearbeitung
  • Team Anerkennung
  • Schreibbüro (z. B. für Abschlussdokumente)

Ansprechpersonen und Organisationsstruktur des Prüfungsamts

4.2. Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm laut Prüfungsordnung zugewiesen sind. Ihm gehören verschiedene stimmberechtigte Mitglieder an. In der Regel sind dies:

  • drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe
  • ein Mitglied der Mitarbeitergruppe, das in der Lehre tätig ist, sowie
  • ein Mitglied der Studierendengruppe.

An den Sitzungen des Prüfungsausschusses nimmt zudem eine Person aus dem Prüfungsamt mit beratender Stimme teil.

Genehmigung durch den Prüfungsausschuss

Eine Zustimmung durch den Prüfungsausschuss ist in folgenden Fällen notwendig:

  • Wenn beide Begutachtende einer Abschlussarbeit nicht der Hochschullehrergruppe angehören.
  • Wenn die Abschlussarbeit in einer Einrichtung außerhalb dieser Universität durchgeführt und von einer externen begutachtenden Person dieser Einrichtung betreut werden soll.

4.3. Begutachtende

4.4. Feedbackmanagement

Das Dezernat 3 bietet die Möglichkeit, direkt eine Rückmeldung zu unserer Arbeit des Akademischen Prüfungsamtes zu geben.

Ihre Anliegen werden sorgfältig geprüft und individuell in Zusammenarbeit mit den zuständigen, internen Stellen bearbeitet. Ziel ist es, aus den Rückmeldungen Verbesserungspotentiale zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Senden Sie uns Ihr Feedback über das hinterlegte Kontaktformular des Beschwerdemanagements.

Beschwerdemanagement des Dezernat 3

Beschwerdestellen außerhalb des Dezernat 3

Rückmeldungen, die über die Aufgaben des Dezernat 3 hinausgehen, können durch uns leider nicht bearbeitet werden. Dafür bitten wir um Verständnis.

Sollten Sie beispielsweise

  • mit der Betreuung durch die Begutachtenden nicht zufrieden sein,
  • die Begutachtungszeit als zu lange ansehen oder
  • das Thema oder den Workload als unpassend empfinden

und Sie uns eine diesbezügliche Kritik übermitteln, nehmen wir das gerne zum Anlass, die Fakultät anonym über die Kritik zu informieren.

Korrekt platziert wäre ein solches Anliegen mit direktem Bezug zur Abschlussarbeit allerdings bei der Beschwerdestelle Ihrer Fakultät.

Beschwerdestellen der Fakultäten 

(Stand: 19.01.2024)  | 
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