Wie umgehen mit Ablehnung von Anträgen für Tele- und oder mobile Arbeit?
Dem Personalrat werden immer wieder Fälle gemeldet, bei denen Vorgesetzte Beschäftigten die Ablehnung eines Antrages auf mobile Arbeit und/oder Telearbeit signalisiert haben und dieser dann gar nicht erst formal gestellt wurde. Hierzu nochmals zur Klarstellung: die Entscheidung, ob mobile Arbeit/Telearbeit genehmigt wird, liegt beim Personaldezernat, nicht bei den Vorgesetzten. Wenn Vorgesetzte ein negatives Votum abgeben und keine Einigung erzielt werden kann, wird der Fall in der Schiedsstelle (siehe Punkt 8.4 der Dienstvereinbarung mobile Arbeit und Telearbeit) und ggf. im Personalrat behandelt.
Für Schwerbehinderte kann übrigens die Obergrenze (z. B. mehr als 30% mobile Arbeit) überschritten werden. Bei einer Ablehnung ist die SBV zu beteiligen. Auch hier muss nach einer schriftlichen Ablehnung die Schiedsstelle eingeschaltet werden.
Wenn also Vorgesetzte ein negatives oder gar kein Votum abgeben, sollte der Antrag trotzdem an das Personaldezernat gerichtet werden – gerne kann der Personalrat zeitgleich informiert werden, da ihm Ablehnungen ohnehin vorgelegt werden müssen (§ 65 (1) 26 bzw. § 65 (2) 20 NPersVG).