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Gleichstellungsstelle

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Besuchsadresse
A6 1-102

Kernsprechzeiten
Mo - Do: 9.00-13.00 Uhr
(und nach Vereinbarung)

Struktur und Gremien

Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz gehört es zu den Aufgaben der Hochschulen, die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (vgl. § 3 Abs. 3 NHG).

Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule hin (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 NHG). Sie ist bei allen Diskussionen über die Hochschulplanung sowie über Struktur- und Personalentscheidungen zu beteiligen, da grundsätzlich alle Bereiche Auswirkungen auf die Interessen von Frauen haben können (vgl. LT-Drucks. 14/2541, 84 f). Sie ist in allen Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 42 NHG fallen können, insbesondere auch bei Strukturplanungen, in jedem Fall rechtzeitig und umfassend zu beteiligen (vgl. § 14 Grundordnung der Universität Oldenburg).

Gegenüber dem Präsidium hat die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. Sie ist beratendes Mitglied des Senats und seiner Kommissionen, des Hochschulrats sowie der anderen Organe und Gremien (vgl. § 42 Abs. 3 NHG). Insbesondere arbeitet sie in der Senatskommission für Gleichstellung (KfG) mit und führt die Geschäfte der Kommission.

Sie berät die Hochschulleitung und die Fakultätsleitungen in strategischen Fragen zur Umsetzung des Gleichstellungsauftrags, insbesondere die Vizepräsidentin für Gleichstellung, die durch das Referat Planung und Entwicklung unterstützt wird.

Grundlagen und Strategisches (uniintern)

Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte

An den Fakultäten, in den zentralen Einrichtungen und in der Zentralverwaltung wirken die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten in enger Abstimmung mit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags in der jeweiligen Fakultät bzw. Organisationseinheit hin, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen (Ausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Höhergruppierungen etc.). Bei Entwicklungsplanung und Strukturmaßnahmen der Fakultäten bzw. Organisationseinheiten sind die zentrale und die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte gemeinsam zu beteiligen (vgl. § 15 Grundordnung der Universität Oldenburg).

Kommission für Gleichstellung

Die Kommission für Gleichstellung erarbeitet zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten für das Präsidium und den Senat Vorschläge für die Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags der Universität. Die KfG tagt hochschulöffentlich.

mehr (uniintern)

Zentrale Frauenvollversammlung und dezentrale Frauenversammlung

Die Frauenvollversammlung wird mindestens einmal pro Jahr von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten der Universität einberufen. Die Kommission für Gleichstellung wird auf Vorschlag der Frauenvollversammlung durch den Senat gebildet (vgl. §§ 13 ff Grundordnung).

Die dezentralen Frauenversammlungen in den Fakultäten, den zentralen Einrichtungen und in der Zentralverwaltung schlagen dezentrale Gleichstellungsbeauftragte vor. Sie werden durch die jeweilige Leitung der Organisationseinheit einberufen (vgl. § 15 Grundordnung).

(Stand: 19.01.2024)  | 
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