Dokumente zur Vorlage an Schulen
Dokumente zur Vorlage an Schulen
Erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke für Praktikumsanmeldungen
Grundlegende Informationen
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder‐ oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Durch die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses soll sichergestellt werden, dass keine wegen Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen in der Kinder‐und Jugendarbeit beschäftigt werden. Insofern müssen nun Studierende für sämtliche Praktika ein erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke vorlegen.
Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses für private Zwecke
Das erweiterte Führungszeugnis für private Zwecke beantragen Sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro. Folgende Dokumente sollten dazu mitgebracht werden:
- Formular zur Beantragung des Führungszeugnisses
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Ausgedruckte Zuweisungsmail des DiZ
Eine persönlich auf Sie zugeschnittene „Vorlage für das Einwohnermeldeamt zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses” finden Sie – nachdem Sie von Ihrer Sachbearbeiterin die zugewiesene Schule per offizieller Zuweisungsmail erhalten haben – in Stud.IP bei Ihren Veranstaltungen für das jeweilige Semester über die Veranstaltung „Anmeldung Praktika im DiZ“. Dort kann es unter dem Reiter PRAKTIKA, Unterreiter MEINE PRAKTIKA heruntergeladen werden.
Wichtig: Wir empfehlen, das erweiterte Führungszeugnis für private Zwecke nach Erhalt der offiziellen Zuweisung zu beantragen. Es wird Ihnen nicht direkt im Bürgerbüro ausgehändigt, sondern per Post zugeschickt. Legen Sie es dann bei Praktikumsbeginn unaufgefordert Ihrer Praktikumsschule vor. Die Universität benötigt keine Kopie des Führungszeugnisses.
Gebühren und -befreiung
Für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis entstehen Ihnen Kosten in Höhe von ca. 13,00€. Eine Gebührenbefreiung ist offenbar nur für Studierende möglich, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Entsprechend sollten Sie bei einer persönlichen Beantragung in Ihrem Amt/Bürgerbüro einen BAföG-Bescheid mit zur Hand haben, um die "Bedürftigkeit" entsprechend nachzuweisen (neben der Immatrikulationsbescheinigung und ggfs. weiteren individuellen Nachweisen, die für dieses Anliegen aus Ihrer Sicht Sinn machen würden).
- Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
- Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis
Gültigkeit des Führungszeugnisses
"Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf.Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt" (entnommen aus den FAQs des Bundesamtes für Justiz)
Dieser Empfehlung folgt das DiZ ebenfalls. Sollten Sie aus früheren Kontexten ein Führungszeugnis beantragt haben, prüfen Sie bitte das Alter dieses Dokumentes.
Weitere Informationen können den FAQs des Bundesamtes für Justiz entnommen werden.
Verschwiegenheitserklärung
Lehramtsstudierenden wird dringend empfohlen, die Verschwiegenheitserklärung bei schulischen Praktika mit vorzulegen. Studierende des Master of Education Grundschule und Haupt-, Realschule sind dazu verpflichtet, diese vorzulegen.
Masernschutzimpfung
Seit 01.03.2020 sind Sie gesetzlich verpflichtet, zu Beginn Ihres Praktikums die Masernimpfungen (in der Regel zwei) gegenüber der Schulleitung nachzuweisen. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis über zwei Masernimpfungen erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht tätig werden.
Eine Einstellung als Lehrer*in ist zukünftig ohne die Masern-Schutzimpfung nicht möglich. Dies muss bei der Berufswahlentscheidung berücksichtigt werden. Genauere Informationen können Sie den Seiten des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes entnehmen. Geben Sie dort unter dem Punkt „Dokumente und Downloads” den Suchbegriff Masernschutz ein, um die aktuellsten Informationsseiten inkl. FAQs sowie Dokumente zur ärztlichen Bescheinigung zu finden.
Weitere verpflichtende Dokumente für das prx560 - Praxisblock (Grundschule, Haupt- und Realschule)
Weiterhin sind folgende Dokumente unaufgefordert bei Beginn des prx560 - Praxisblock der Schulleitung vorzulegen:
- Belehrung nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Erklärung über die Belehrung nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Auf Wunsch der Praktikumsschule ein chronologischer Lebenslauf