Im Rahmen der Zuweisung der Praktikumsplätze wird das Didaktische Zentrum vermehrt seitens der Studierenden oder der Schulen darum gebeten, dass die Zuweisung zum Praktikum an die Schule erfolgen möge, an der der*die Studierende bereits einen Vertrag als Vertretungslehrkraft oder Pädagogische Mitarbeiterin/ Pädagogischer Mitarbeiter hat. Liegt eine solche Konstellation vor, sprechen wir von einer „Doppelfunktion“ an der Schule während des Praktikumszeitraums.
Bitte haben Sie Verständnis, dass das DiZ diesem Wunsch Praktikumsschule = „Dienstschule“ nicht grundsätzlich nachkommen kann. Eine Zuweisung an die Schule, an der ein Arbeitsvertrag besteht, kann ggf. ermöglicht werden, wenn die Rahmenbedingungen für die berufsfeldbezogenen Praktika im Lehramtsstudium (siehe Niedersächsische MaVO-Lehr und das Niedersächsische Schulgesetz) beachtet werden. Dies bedeutet, dass
- die schulpraktische Ausbildung im Rahmen des Studiums (Pflichtpraktikum) eindeutig bzgl. Zeit, Aufgaben und Verpflichtungen vom Dienstverhältnis getrennt werden muss. So sind die Zeiten/ Unterrichtsstunden für das Schulpraktikum zusätzlich zum Dienstverhältnis zu absolvieren.
- in den für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeiten/ Unterrichtsstunden kein Vertretungsunterricht und keine Aufsichtspflichten (z. B. Pausen- oder Busaufsichten) übernommen werden dürfen.
- die für das Schulpraktikum vorgesehenen Unterrichtsstunden durch Mentor*innen begleitet bzw. reflektiert werden müssen.
Falls Sie dennoch an Ihrer Dienststelle Ihr Schulpraktikum absolvieren möchten, muss die zuständige Sachbearbeiterin im DiZ über einen bestehenden Arbeitsvertrag an der gewünschten Praktikumsschule informiert und unaufgefordert ein zwischen Schule und Studierender/m vereinbarter Zeit- und Aufgabenplan vorgelegt werden. Aus diesem muss hervorgehen, welche Zeiten und Aufgaben dem bestehenden Dienstverhältnis und welche dem Schulpraktikum gelten. Während des Praktikumszeitraums muss der / die Studierende also in erhöhter Stundenzahl an der Schule tätig sein oder der dort geschlossenen Vertrag muss für diesen Zeitraum ruhen, z. B. durch Urlaub.
Ein gemeldetes Anliegen Praktikumsschule = „Dienstschule“ wird einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Gesamtzuweisungen sowie der genannten Kriterien geprüft. Nicht in jedem Fall können die Wünsche von Studierenden und Schulen berücksichtigt werden.
Besonderer Hinweis zum schulpraktischen Modul prx560 Praxisblock in der Schule (M.Ed. G/HR):
Aufgrund rechtlicher Vorgaben (Zuweisung in fächerspezifischen Teams, verpflichtende Unterrichtsbesuche, eingeschränkter Zuweisungsradius) ist für dieses Schulpraktikum die Berücksichtigung der Zuweisungskonstellation Praktikumsschule = „Dienstschule“ besonders schwierig.