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Überlastungsanzeige

Überlastungsanzeige

Viele Beschäftigte sehen sich täglich wachsendem Leistungs- und Verantwortungsdruck ausgesetzt. Dieser kann u. a. durch fehlende Personalressourcen, mangelnde Arbeitsorganisation oder -verteilung und unzureichende Prozessoptimierung entstehen. Daher sollten alle Beschäftigten, die sich am Arbeitsplatz dauerhaft überlastet fühlen, eine entsprechende Überlastungsanzeige stellen (einzeln oder auch als Team).

Eine Überlastungsanzeige dient des eigenen Schutzes und dem Erhalt der eigenen Gesundheit. Durch dauerhafte Überlastung kann es zu Fehlern kommen, die zu arbeits-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen können. Durch das Stellen einer Überlastungsanzeige wird der Arbeitgeber auf die Überlastsituation aufmerksam gemacht und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen aufgefordert. Gleichzeitig nimmt der*die Beschäftigte hierdurch die Möglichkeit wahr, sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können.

Dienstvereinbarung zum Verfahrensablauf bei Überlastungsanzeigen

FAQ zur Überlastungsanzeige

Wer kann eine Überlastunsanzeige stellen?

Jede*r Beschäftigte (s. §4 NPersVG) ist berechtigt, eine Arbeitsüberlastung anzuzeigen.

Wie kann ich eine Überlastung anzeigen?

Mit Hilfe des Formulars „Anzeige einer Überlastung”, welches im Verwaltungsportal zu finden ist. 
Die Anzeige kann grundsätzlich auch formlos erfolgen, sollte aber folgendes enthalten:
- Name der/des anzeigenden Beschäftigten, Organisationseinheit,
- Kurzbeschreibung der Aufgaben am Arbeitsplatz, die regelmäßig wahrgenommen oder vom Dezernat 1 schriftlich übertragen worden sind,
- möglichst genaue Beschreibung der Überlastungssituation,
- Auswirkungen der Überlastsituation auf die Qualität der Arbeit und ggf. die hieraus entstehenden
- Gefahren für die anzeigende Person, für Dritte oder für die Universität
- ggf. auftretende Haftungsrisiken sowie
- ggf. Vorschläge zur Abhilfe.

Wem muss ich die Überlastung anzeigen?

An die unmittelbar vorgesetzte Person. Diese muss den Eingang umgehend mit Datum und Unterschrift (ggf. auch per Mail) bestätigen. Sieht sich die*der Beschäftigte aus begründetem Anlass nicht in der Lage die Überlastungsanzeige bei der unmittelbar vorgesetzten Person zu stellen, kann sich an die nächsthöhere vorgesetzte Person gewandt werden. Auch diese muss den Eingang umgehend mit Datum und Unterschrift (ggf. auch per Mail) bestätigen.

Wird der Personalrat automatisch über die Anzeige in Kenntnis gesetzt und wird tätig?

Nein, dies muss unten auf dem Formular „Anzeige einer Überlastung” zusätzlich angekreuzt bzw. im formlosen Schreiben extra mit aufgeführt und die Person des Vertrauens entsprechend benannt werden. 
Hinweis: Das Kreuz bei „Kopie an Personalrat” führt nicht zur automatischen Beteiligung des Personalrates. Möchte man den Personalrat hinzuziehen ist es erforderlich, diesen direkt zu kontaktieren. 

Entstehen mir durch die Überlastungsanzeige Nachteile?

Durch Anzeige von Überlastungssituationen dürfen der anzeigenden Personen keine Nachteile entstehen. Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen im Zusammenhang mit der Überlastungsanzeige sind nicht zulässig. 

Was passiert, nachdem ich eine Überlastung angezeigt habe?

Dies ist in § 4 Verfahrensablauf zur Bearbeitung einer Überlastungsanzeige in der entsprechenden Dienstvereinbarung geregelt. Dort wird der genaue Verfahrensablauf beschrieben. 

Wie kann ich rückmelden, ob die getroffenen Maßnahmen zur Entlastung geführt haben?

Dazu kann das Formular Rückmeldung zur Anzeige einer Überlastung verwendet werden. Dieses sollte dann allen an dem Prozess beteiligten Personen (z.B. vorgesetzte Person, Vertrauensperson(en), Dezernat 1) zugesandt werden.

Was passiert mit meinen personenbezogenen Daten?

Diese dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens verarbeitet werden, es sei denn, eine weitere Verarbeitung ist zum Schutz von Leib und Leben im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Einzelfall geboten, bzw. eine rechtliche Verpflichtung macht eine weitergehende Verarbeitung erforderlich. Vernichtet werden die Daten zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens (Eingang der Überlastungsanzeige). Siehe hierzu auch den § 6 Datenschutz in der Dienstvereinbarung zum Verfahrensablauf bei Überlastungsanzeigen.

(Stand: 03.12.2024)  | 
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