ProDid: Stipendien (Bedingungen)

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ProDid: Stipendien (Bedingungen)

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Georg-Christoph-Lichtenberg-Stipendien (Ausstattung und Bedingungen)

Grundbetrag

Die Stipendien umfassen monatlich 

  • einen Grundbetrag in Höhe von EUR 1025,--
  • einen Krankenkassenbeitrag bis zu EUR 102,-- (auf Nachweis)
  • einen Sachkostenbeitrag von EUR 100,--.

Zuschläge

Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten einen Familienzuschlag in Höhe von EUR 150,--, wenn

  1. sie verheiratet sind und der Ehepartner/die Ehepartnerin kein eigenes Einkommen hat.
  2. sie alleinerziehend sind und die Unterhaltsansprüche des Kindes/der Kinder gegenüber Dritten nicht erfüllt werden.
  3. ihnen für mindestens ein Kind die Unterhaltspflicht obliegt.

Der Familienzuschlag wird zusammen mit dem Stipendium ausgezahlt. Entsteht der Anspruch während der Laufzeit eines Stipendiums, so wird er einschließlich des Monats der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindes gewährt.

Auf Antrag ist ein Kinderbetreuungszuschlag für Kinder erhältlich, die nicht älter als 12 Jahre sind. Die Höhe des Zuschlags beträgt

  • bei einem Kind EUR 150,--
  • bei zwei Kindern EUR 200,--
  • bei drei und mehr Kindern EUR 500,--

Maßgeblich ist die Kinderzahl zu Beginn der Förderung. Ändert sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, wird die Änderung zum 1. des folgenden Monats wirksam. Leistungen nach dem BerzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz) werden auf den Kinderbetreuungszuschlag angerechnet.

Bei verheirateten Stipendiatinnen und Stipendiaten wird das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin, soweit es einen Betrag von EUR 33.000,-- (brutto) übersteigt, ebenfalls auf den Kinderbetreuungszuschlag angerechnet.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird mit dem Stipendium ausgezahlt. Über die Verwendung des Kinderbetreuungzuschlages ist ein Nachweis zu erbringen.

Familien- und Kinderbetreuungszuschlag werden nicht gewährt, wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin bzw. der andere Elternteil ein Stipendium mit entsprechenden Zuschlägen aus diesem Programm oder von einer anderen Fördereinrichtung erhält.

Zuschläge für Auslandsaufenthalte zur Abdeckung der zusätzlich entstehenden Kosten werden bis zur Höhe von EUR 150,-- mtl. gewährt, soweit diese nicht im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen verrechnet werden.

Anrechnung von Einkünften

Eigene Einkünfte der Stipendiaten und Stipendiatinnen aus nicht-wissenschaftlichen Tätigkeiten werden grundsätzlich auf den Grundbetrag, ggf. einschl. Steueranteil, angerechnet. Einkünfte aus wissenschaftlichen Tätigkeiten, die während der Laufzeit eines Stipendiums EUR 3.000,-- pro Jahr nicht überschreiten, ebenso wie Einkünfte aus Vermögen, bleiben unberücksichtigt. Das Stipendium ist steuerfrei.

Dauer der Förderung

Ein Stipendium kann für maximal drei Jahre gewährt werden. Eine Unterbrechung von maximal 6 Monaten ist nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Geburt eines Kindes, möglich. Die Zahlung des Stipendiums wird für die Zeit der Unterbrechung ausgesetzt. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in besonderen Härtefällen eine Weitergewährung der Stipendienzahlung um bis zu 6 Monate ausgesprochen werden. Die Entscheidung treffen die Programmverantwortlichen in den Hochschulen.

Verpflichtungen der Stipendiaten

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben ihre volle Arbeitskraft für das Promotionsprojekt einzusetzen, der Betreuerin/dem Betreuer in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeit zu berichten, an den Aktivitäten des Programms teilzunehmen sowie Schwierigkeiten in der Durchführung rechtzeitig mit dem persönlichen Betreuer/der Betreuerin oder einem durch das Programm bestimmten Ansprechpartner zu erörtern.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die für die Berechnung des Stipendiums bedeutsamen Sachverhalte und ggf. Änderungen in ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Hochschule unverzüglich mitzuteilen.

Den Stipendiatinnen und Stipendiaten sind ihre Verpflichtungen durch Bewilligungsbescheid der Hochschule mitzuteilen. Ebenfalls sind in diesem Bescheid aufzunehmen: das konkrete Forschungsvorhaben, die Zusammensetzung des Stipendienbetrags, der Hinweis auf die Steuerfreiheit, Zahlungsbeginn und -abwicklung, Laufzeit und Widerrufsgründe.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind gehalten, die Annahme des Stipendiums und die Anerkennung der Bewilligungsbedingungen schriftlich zu bestätigen.

Auswahlverfahren

Die Auswahlkriterien und das Verfahren zur Vergabe der Stipendien sind in der Ordnung des zugehörigen Promotionsstudiengangs festgelegt. Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Eintritt in das Programm in der Regel nicht älter als 30 Jahre sein sollten.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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