Die Gleichstellungsbeauftragte als Expertin einbeziehen
Die Gleichstellungsbeauftragte als Expertin einbeziehen
Aufgrund ihrer Expertise berät die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte das Präsidium in allen Fragen zur Gleichstellung. Sie wirkt an Personalmaßnahmen und an strategischen Gremien wie dem Senat und dem Hochschulrat mit und hat daher einen breiten Überblick über die Situation der Gleichstellung an einer Universität. So identifiziert sie Handlungsbedarfe, die wichtige Hinweise für die strategische Steuerung der Hochschulleitung und deren konzeptionelle Umsetzung geben können. Auch ist sie Ansprechpartnerin für Frauen aus der Wissenschaft, der Verwaltung und den technischen Bereichen und berät zu individuellen Karrieremöglichkeiten sowie bei Konflikt- und Diskriminierungsfällen.
Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte muss bei Entscheidungen mitwirken, die die Gleichstellung von Frauen betreffen können
Die aktuellen Entwicklungen an den Universitäten wie z. B. Digitalisierung ziehen eine Vielzahl von Änderungen in der Personalpolitik und -organisation nach sich. Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, welche Folgen diese Entscheidungen für die Gleichstellung von Frauen in den verschiedenen Bereichen der Universität haben. Idealerweise werden diese Veränderungen dazu genutzt, Gleichstellung weiter voran zu bringen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte – wie gesetzlich vorgesehen – an diesen Veränderungen mitwirkt und sie überwacht.
Gleichstellung von Frauen als Verfassungsauftrag nach wie vor aktuell
Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes enthält den ausdrücklichen Verfassungsauftrag der staatlichen Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und geht damit über das in Art. 3 Abs. 3 GG thematisierte Diskriminierungsverbot hinaus (Hillermann 2021, 29f). Dies spiegelt sich auch in dem im Niedersächsischen Hochschulgesetz verankerten Gleichstellungsauftrag der Hochschulen wider.
Wie bei der Analyse der Gender Gaps deutlich wurde, sind wir von einer Gleichstellung von Mann und Frau nach wie vor noch weit entfernt, an manchen Stellen gibt es sogar Rückschritte. Daher ist die in der Verfassung verankerte Frauenförderung nach wie vor sehr aktuell.
In Art. 3 Abs. 3 GG ist grundgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauung u.a. benachteiligt werden darf. Gerade Frauen sind häufig von Mehrfachdiskriminierungen betroffen. U.a. im Zusammenhang mit der Internationalisierung der Universitäten wird die intersektionale Gleichstellung zukünftig an Bedeutung gewinnen.
Frauen werden am besten von Frauen unterstützt
Die Gleichstellungsbeauftragte muss im Rahmen der Frauenförderung aktuelle Situationen aus dem Blickwinkel von Frauen beurteilen und alternative Lösungsvorschläge entwickeln können. Dies gilt, so lange Frauen z. B. durch Rollenstereotype strukturell benachteiligt oder in bestimmten Bereichen unterrepräsentiert sind. Auch sind es vor allem weibliche Beschäftigte, die von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen sind, so eine Studie des BMFSFJ aus dem Jahr 2019.
In den letzten Jahren wurde in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nur von einer Frau wahrgenommen werden kann.
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