Kontakt

InfoLine Studium

+49 (0)441 798-2728

Mo – Do 9.30 bis 16.00 Uhr

Fr 9.30 bis 13.30 Uhr

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InfoDesk im SSC

StudierendenServiceCenter – A12

Mo – Do  9.30 bis 16.30 Uhr 

Fr  9.30 bis 12.00 Uhr 

Nettikette für Anfragen per E-Mail

Bitte halten Sie bei personenbezogenen Nachfragen Ihre Matrikel- oder Bewerbungsnummer griffbereit.

Häufig gestellte Fragen an das Immatrikulationsamt

Was passiert, wenn ich meine CampusCard verloren habe?

Bei Verlust oder Diebstahl der CampusCard melden Sie dies bitte umgehend:

  • telefonisch dem Servicedesk +49 (0)441 - 798-5555 oder
  • in Stud.IP mit der Funktion CampusCard sperren unter Profil > CampusCard

Beantragen Sie ggf. die Neuausstellung einer Karte. Sobald die Ersatzkarte neu produziert wurde, werden Sie per E-Mail informiert. Falls Sie eine persönliche Abholung im StudierendenServiceCenter (SSC) angegeben haben, bringen Sie bitte für die Abholung einen Ausweis oder eine entsprechende Vollmacht mit.

Die bisherige Karte wird dann für alle Systeme gesperrt.

Wiedergefundene, funktionsfähige Karten können wieder entsperrt und weiter genutzt werden, solange noch keine Ersatzkarte beauftragt wurde.

Die Universität Oldenburg haftet nicht bei Verlust der CampusCard. 

Weitere verschiedene Fragen zur CampusCard

Wo erhalte ich eine Immatrikulationsbescheinigung?

Sie haben mehrere Möglichkeiten Ihre Immatrikulationsbescheinigung zu erhalten:

  • Per Stud.IP:
    Im Bereich Studiendaten (in Stud.IP rechts oben neben Webmail) können Sie direkt Ihre Immatrikulationsbescheinigungen ausdrucken.

Ich bin umgezogen. Wo kann ich meine Adresse ändern lassen?

  • Per Stud.IP:
    Im Bereich Studiendaten (in Stud.IP rechts oben neben Webmail) können Sie direkt Ihre Adressdaten ändern.

Die Adressänderung gilt für das Dezernat 3 Studentische und Akademische Angelegenheiten (Immatrikulationsamt, Akademisches Prüfungsamt, International Student Office) sowie für die Bibliothek. Denken Sie bitte daran, allen anderen Institutionen (z. B. Stadt Oldenburg, BAföG-Amt, Krankenkasse etc.) Ihre Adressänderung ebenfalls mitzuteilen.

Bis wann muss ich mich zurückmelden?

Für die Rückmeldung gelten folgende Fristen:

  • 01. - 31. Juli für das folgende Wintersemester
  • 15. Januar bis 15. Februar für das folgende Sommersemester.

Die Höhe der Semesterbeiträge finden Sie hier.
Wenn Sie sich für das nächste Semester beurlauben lassen wollen, machen Sie dies bitte bereits während der Rückmeldefrist – überweisen Sie dann nur den entsprechend reduzierten Betrag, den Sie hier finden.

 

Ich habe eine Mahnung erhalten, obwohl ich den Betrag bereits überwiesen habe. Was kann ich tun?

Wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie den Beitrag bereits überwiesen haben, sind hierfür folgende Gründe möglich:

  • terminliche Überschneidung von Überweisung und Versand der Mahnung
  • „Zahlendreher“ in der Matrikelnummer bei der Überweisung
  • technische Fehler

In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Immatrikulationsamt und legen den Zahlungsbeleg bzw. Kontoauszug vor, damit eine schnelle Klärung möglich ist.

 

Ich möchte mich beurlauben lassen. Was muss ich dafür tun?

Bis zu 3 Semester können Sie sich ohne Begründung beurlauben lassen. Wenn Sie darüber hinaus beurlaubt werden möchten, müssen Sie "wichtige Gründe" anführen, die Sie auch belegen müssen.

Der Beurlaubungsantrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn beim Immatrikulationsamt eingereicht werden. Empfohlen wird, den Antrag bereits in der Rückmeldezeit zu stellen, damit Sie nicht wegen nicht erfolgter Rückmeldung gemahnt oder gar exmatrikuliert werden müssen.

BAföG-Empfänger*innen müssen das Studentenwerk unverzüglich über das Beurlaubungssemester in Kenntnis setzen. Während der Beurlaubung dürfen keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt werden. Wenn Sie während eines beurlaubten Semesters dennoch Prüfungsleistungen ablegen, werden diese nicht anerkannt. Die Leistung gilt als nicht erbracht! (Ausnahme: Im Ausland abgelegte Prüfungen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses angerechnet werden).

Eine Beurlaubung während des Schreibens der Bachelor- oder Masterarbeit ist ebenfalls nicht möglich, da es sich hierbei um Prüfungsleistungen handelt. Eine Ausnahme kann auf Antrag nur genehmigt werden, wenn Prüfungsleistungen während eines Auslandsstudiums erbracht werden. Wenn Sie die letzte Prüfungsleistung vor Ablauf von einem Monat nach Vorlesungsbeginn erbringen, können Sie sich rückwirkend exmatrikulieren.

Weitere Informationen:

 

(Stand: 07.02.2024)  | 
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