Promotionsausschuss

Vorsitzender:

Prof. Dr. Ivan Milenkovic

Sitzungen von 18.00 bis 20.00 Uhr

Alle Anträge müssen jeweils bis spätestens 12 Tage vor der Sitzung sowohl in Papierformat als auch in digitaler Version als eine zusammenhängende PDF-Datei im Promotionsbüro der Fakultät VI eingereicht werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Beschlussausführung nach der Sitzung beträgt eine Woche.

Zum Promotionsausschuss

Online-Informationsveranstaltung zur Promotionsordnung Dr.med./MD.PhD.

am        Donnerstag, 13.02.2025
um        13:00 Uhr – 14:00 Uhr
in           BBB-Raum: https://meeting.uol.de/b/nad-uvb-dml-khc

Zu folgenden Themen wird es Informationen geben:

  • Promotion im Studium (LFC)
  • Promotionsverlauf
  • Betreuungsvereinbarung
  • Logbuch
  • Begleitcurriculum Dr. med.
  • Intra- und extramurale Promotionsförderung

Eine Anmeldung ist nicht nötig!

Für alle Interessierten findet ab 12.30 Uhr im selben BBB-Raum eine Informationsveranstaltung rund um die Forschungsarbeit LFC Jahr 5 statt.

Promotion zum Dr. med. und MD-Ph.D.

Die Fakultät VI Medizin und Gesundheitswissenschaften verleiht den Grad Doktorin oder Doktor der Medizin (Doctor medicinae, abgekürzt Dr. med.) sowie im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms den Grad Medical Doctor – Doctor of Philosophy (MD-Ph.D.) für vertiefte selbständige wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Medizin und Gesundheitswissenschaften gemäß der Promotionsordnung in der Fassung vom 12. Oktober 2021 und der 1. Änderung vom 21. März 2022.

Bei allen Fragen zum Verfahrensablauf, dem Einreichen von Antragsunterlagen u.ä. steht das Promotionsbüro der Fakultät VI gerne zur Verfügung.

Schaubild zum Ablauf der Promotion

Welche Leistungen sind zu erbringen?

An Promotionsleistungen sind zu erbringen:

  • eine schriftliche Promotionsleistung (Dissertation),
  • eine mündliche Prüfung (Disputation),
  • die erfolgreiche Teilnahme am Begleitcurriculum (Dr. med) bzw. am strukturierten Promotionsprogramm (MD-Ph.D.)
  • Veröffentlichung der Dissertation

Betreuung, Betreuungskomitee, Betreuungsvereinbarung, Logbuch

Die Promotionsordnung regelt in § 7 Abs. 1, welche Personen als Betreuerin oder Betreuer fungieren können. Die Betreuerin oder der Betreuer begleitet die Dissertation in fachlicher Hinsicht und unterstützt das Promotionsverfahren durch ein Votum informativum. Darüber hinaus wird in der Regel ein Promotionskomitee bestimmt, für das die Doktorandin oder der Doktorand Vorschläge unterbreiten kann.

Über eine Betreuungsvereinbarung wird die Beziehung zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer sowie dem Betreuungskomitee geregelt, einschließlich weiterer Aspekte zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens.

Während der Promotion ist ein Logbuch zu führen, das verschiedene Meilensteine Ihres Promotionsvorhabens dokumentiert und mit der Abgabe der Dissertation eingereicht wird.

Bei Fragen, Problemen oder Erschwernissen im Zusammenhang mit der Promotion besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, sich an den Promotionsausschuss oder an die für die Fakultät zuständige Ombudsperson zu wenden. Die vertrauliche Behandlung der Anfrage ist dabei selbstverständlich gewährleistet.

Annahme als Doktorandin oder Doktorand, Zulassung zur Promotion und Immatrikulation

Vor Beginn des Promotionsvorhabens erfolgt im ersten Schritt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand gemäß § 7 der Promotionsordnung durch Abschluss der Betreuungsvereinbarung, die vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses gegenzuzeichnen ist.

In der Regel erfolgt zeitgleich auch die Zulassung zur Promotion gemäß § 8a der Promotionsordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Anlage 1 der Promotionsordnung „Verfahrensspezifische Bestimmungen Dr. med.“) kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für ein Promotionsverfahren mit Abschlussziel „Dr.med.“ bereits vor dem für eine Zulassung erforderlichen Abschluss  des Studiengangs Humanmedizin mit Bestehen der ärztlichen Prüfung erfolgen. In jedem Fall erfolgt der Antrag auf Zulassung zur Promotion als Doktorandin oder Doktorand spätestens ein Jahr nach der Annahme.

Bitte nutzen Sie untenstehende Formulare:

Die Anträge auf Annahme als Doktorandin/Doktorand bzw. auf Zulassung zur Promotion werden an den Promotionsausschuss Dr. med./MD-Ph.D. gerichtet.

Über die Zulassung zur Promotion sowie in allen anderen Verfahrensangelegenheiten entscheidet der Promotionsausschuss Dr. med. /MD-Ph.D. in seinen Sitzungen.

Alle Anträge sind schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. Die notwendigen Unterlagen müssen vollständig sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form spätestens zwölf Tage vor der Sitzung des Promotionsausschusses beim Promotionsbüro eingereicht werden.

Da für die meisten medizinischen Promotionsvorhaben ein Ethikvotum notwendig ist, sollten Sie vor Beginn der Forschungsarbeit Kontakt zur medizinischen Ethikkommission der Universität Oldenburg aufnehmen. Für diese Anfragen nutzen Sie bitte das Formular zur Einschätzung der Beratungspflicht durch die Ethikkommission.

Formular zur Einschätzung der Beratungspflicht 

Nach der Zulassung sollen sich die Doktorandinnen und Doktoranden zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierende einschreiben. Nähere Information hierzu finden sich auf der Homepage des Immatrikulationsamtes

Teilnahme am Begleitcurriculum (Dr. med.) bzw. am strukturierten Promotionsprogramm (MD-Ph.D.)

Dr. med.

Im Rahmen der Promotion zum Dr. med. ist als Promotionsleistung u.a. die erfolgreiche Teilnahme am Begleitcurriculum zur Erlangung wissenschaftlicher Fertigkeiten im Umfange von insgesamt 6 Kreditpunkten (KP) zu erbringen. Über dieses Begleitcurriculum erwerben Promovierende Fach-, Methoden-, aber auch Praxiskompetenzen, die einen erfolgreichen Abschluss der Promotion und einen Einstieg in eine wissenschaftsbasierte Tätigkeit ermöglichen sollen. Weitere Informationen zum Begleitcurriculum entnehmen Sie bitte der Anlage 1 der Promotionsordnung sowie dem folgenden Infoblatt:

- Infoblatt zur Erbringung der 6 KP im Begleitcurriculum gem. Anlage 1 PromO

Bitte nutzen Sie zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Begleitcurriculum den folgenden Laufzettel und füllen diesen digital aus:

Der Nachweis über die Teilnahme am Begleitcurriculum wird bei Einleitung des Promotionsverfahrens gemeinsam mit den Antragsunterlagen eingereicht (siehe § 10 Abs. 2 PromO). Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

Nach erfolgter Annahme als Doktorand*in haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen oder Unsicherheiten zum Begleitcurriculum Dr. med. vom Promotionsbüro (akademische-verfahren-fkvi@uni-oldenburg.de) oder dem Team wiss. Karriereförderung (wiss.karrierefoerderung.fk6@uol.de) beraten zu lassen.

Hinweis: Eine Teilnahme an universitären Kursen ist ausschließlich immatrikulierten Promotionsstudierenden vorbehalten. Weitere Informationen zur Immatrikulation finden Sie unter: https://uol.de/studium/bewerben/promotion.

MD-Ph.D.

Im Rahmen der Promotion zum MD-Ph.D. ist u.a. die erfolgreiche Teilnahme am strukturierten Promotionsprogramm „Medicine and Health Sciences“ an der Graduiertenschule Naturwissenschaft, Medizin und Technik im Umfang von 30 KP zu erbringen. Nähere Informationen zu den Inhalten, Anmeldemodalitäten etc. finden Sie auf der Homepage der OLTECH. Über die Anerkennung der erbrachten Leistung entscheidet OLTECH in Abstimmung mit der Koordination des Promotionsprogramms. Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der OLTECH.

Inhaltliche Fragen zum strukturierten Promotionsprogramm „Medicine and Health Sciences“ richten Sie bitte an wiss.karrierefoerderung.fk6@uni-oldenburg.de.

Verfassen einer Dissertation

Die Dissertation soll in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Deutschsprachige Dissertationen müssen zudem eine englischsprachige Zusammenfassung und englischsprachige Dissertationen eine deutschsprachige Zusammenfassung enthalten. Grundsätzlich gelten für das Verfassen der Dissertation immer die Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis der Universität Oldenburg.

Die Dissertation kann in monographischer Form oder publikationsbasiert verfasst werden. Näheres regelt § 9 der Promotionsordnung.

Für die Abgabe ist die Dissertation mit dem Titelblatt aus Anlage 3 der Promotionsordnung zu versehen.  

Weitere Hinweise zum Verfassen der Dissertation:

Abgabe der Dissertation und Antrag auf Einleitung

Die Abgabe der Dissertation und das Stellen eines Antrags auf Einleitung des Promotionsverfahrens ist in der Regel frühestens ein Jahr und spätestens fünf Jahre nach Zulassung möglich. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden können diese Fristen vom Promotionsausschuss um einen angemessenen Zeitraum verändert werden. Wird der Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens nicht fristgemäß gestellt, gilt die Zulassung als zurückgenommen ( § 10, Abs. 1 der Promotionsordnung).

Nach Fertigstellung der Dissertation reicht die Doktorandin bzw. der Doktorand den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens gemäß § 10 der Promotionsordnung ein.

Weitere einzureichende Unterlagen sind (siehe §10, Abs. 2 der Promotionsordnung):

  • eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation „selbständig und ohne fremde unzulässige Hilfe erbracht hat, das heißt ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht“ hat (als Bestandteil der Dissertation, s. § 10 Abs 2b)
  • eine Erklärung darüber, dass der Inhalt der Dissertation nicht schon überwiegend für eine eigene Bachelor-, Master-, Diplom- oder ähnliche Prüfungsleistung verwendet wurde (als Bestandteil der Dissertation, s. § 10 Abs 2c)
  • ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Begleitcurriculum (Dr. med.) bzw. über das erfolgreiche Absolvieren des strukturierten Promotionsprogramms (MD-Ph.D.; s. § 10 Abs 2d)
  • ein Nachweis über ein geführtes Logbuch (s. § 10 Abs 2e)
  • ggf. ein aktualisierter Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben über den Bildungsgang, ergänzt durch eine Liste etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen (s. § 10 Abs 2f)
  • eine Erklärung darüber, ob klinische Versuche am Menschen, epidemiologische Studien mit personenbezogenen Daten oder Untersuchungen an entnommenem menschlichen Material mit Personenbezug (Ethikkommission), Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnikgesetz) oder Experimente an Wirbeltieren (Versuchstiergenehmigung) durchgeführt wurden. Sofern nicht bereits bei Zulassung erfolgt, ist im zutreffenden Fall dem Promotionsausschuss eine Genehmigung der zuständigen Behörde in Kopie vorzulegen (s. § 10 Abs 2g)
  • ggf. Namensvorschläge für eine Gutachterin oder einen Gutachter nach § 6 (s. § 10 Abs 2h, z. B. möglich über Vordruck Antrag auf Einleitung eines Promotionsverfahrens)
  • eine Erklärung darüber, dass die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg befolgt worden sind (s. § 10 Abs 2i; siehe auch Vordruck Antrag auf Einleitung eines Promotionsverfahrens, Punkt 4)
  • erforderlichenfalls den Nachweis nach § 8a Abs. 6 über die Einschreibung als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender (s. § 10 Abs 2j)
  • eine Erklärung darüber, dass im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben keine Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch genommen worden sind (s. § 10 Abs 2k; siehe auch Vordruck Antrag auf Einleitung eines Promotionsverfahrens, Punkt 5)
  • im Falle eines gemeinsamen Promotionsverfahrens oder einer bi-nationalen Promotion gemäß § 3 Abs. 2 eine Bestätigung der Kooperationspartnerin zur Durchführung des Promotionsprojekts (s. § 10 Abs 2l)

Der Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. Die notwendigen Unterlagen müssen vollständig sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form spätestens zwölf Tage vor der Sitzung des Promotionsausschusses beim Promotionsbüro eingereicht werden.

Begutachtung der Dissertation und Auslage

Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren, indem zwei Gutachterinnen oder Gutachter zur Begutachtung der Dissertation bestellt werden. Die Begutachtenden gehören i.d.R. verschiedenen Fachgebieten an und decken gemeinsam die fachliche Breite der Dissertation ab. Näheres zu den Gutachterinnen und Gutachtern regelt § 6 der Promotionsordnung.

Disputation

Nach Ablauf der Auslagefrist und bei Annahme der Dissertation findet die Disputation statt. Zur Durchführung der Disputation setzt der Promotionsausschuss eine Prüfungskommission ein. Weitere Informationen zur Zusammensetzung der Prüfungskommission enthält § 5 der Promotionsordnung.

Die Doktorandin oder der Doktorand wird vom Promotionsbüro rechtzeitig über die festgelegte Zusammensetzung der Prüfungskommission informiert und übernimmt selbständig die Organisation der Disputation, d.h. die Terminierung in Abstimmung mit den Prüferinnen und Prüfern sowie die Reservierung eines Raumes. Sobald Zeit und Ort festgelegt sind, muss das Promotionsbüro darüber informiert werden.

Wenn die Terminplanung vonseiten der bzw. des Promovierenden und der Mitglieder der Prüfungskommission bereits parallel zur Auslage der Dissertation und der Gutachten erfolgen soll, wird empfohlen, auf einen angemessenen Zeitabstand zwischen voraussichtlichem Ende der Auslagefrist und dem geplanten Datum der Disputation zu achten.

Bewertung der Promotionsleistung, Abschluss der Promotion

Im Anschluss an die Disputation bestimmt der Promotionsausschuss, wie die Promotionsleistungen der Doktorandin oder des Doktoranden insgesamt zu bewerten sind (s. § 13 der Promotionsordnung).

Den Abschluss der Promotion bildet die Veröffentlichung der Dissertation nach § 14 der Promotionsordnung.

Veröffentlichung der Dissertation

Innerhalb eines Jahres nach der bestandenen Disputation muss die Dissertation durch die Doktorandin oder der Doktoranden der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung erfolgt über das Bibliotheks- und Informationssystem der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Näheres zur Veröffentlichung regelt § 14 der Promotionsordnung. Für die gedruckten Exemplare ist das Titelblatt gemäß Muster in Anlage 3 der Promotionsordnung zu verwenden.

Vollzug der Promotion

Die Promotion wird mit der Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen und die oder der Promovierte ist berechtigt, den Grad einer Doktorin oder eines Doktors zu führen (siehe § 15 der Promotionsordnung).

Übergangsbestimmungen für bereits vor dem 12.10.2021 angenommene Doktorandinnen und Doktoranden

Gemäß § 23 der Promotionsordnung können Doktorandinnen und Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung der Promotionsordnung (13.10.2021) ihr Promotionsvorhaben gemäß §1 Abs. 6 der Promotionsordnung der Fakultät VI Medizin und Gesundheitswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für die Verleihung der Grade „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ und „Medical Doctor - Doctor of Philosophy (MD-Ph. D.)“ in der Fassung vom 08.03.2014 über den Promotionsausschuss bereits angemeldet und eine Bestätigung des Promotionsausschusses erhalten haben, und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung (Stichtag 13.10.2026) den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens nach § 10 stellen oder bereits vor Inkrafttreten gestellt haben, beantragen, dass die bisher geltende Promotionsordnung der Fakultät VI Medizin und Gesundheitswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für die Verleihung der Grade „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ und „Medical Doctor - Doctor of Philosophy (MD-Ph. D.)“ in der Fassung vom 08.03.2014 (Amtliche Mitteilungen / 33. Jahrgang – 1/2014, S. 135-146) angewendet wird.

Von diesen Übergangsbestimmungen betroffene Promovierende können hier den Vordruck für die Zulassung gemäß der Promotionsordnung in der Fassung vom 08.03.20214 herunterladen.

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