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Prof. Dr. Jürgen Taeger
Institut für Rechtswissenschaften
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  • Prüfung vor Kreditvergabe: Der Gesetzgeber hat den Handel gesetzlich verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit zu prüfen - mit dem Ziel, die Verbraucherrechte zu stärken, so Taeger. Bild: © C-PROMO.de / photocase.com

„Kenne kein anderes Land mit so strengem Datenschutz“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Schufa muss keine umfassende Auskunft geben, wie die Kreditwürdigkeit berechnet wird. Doch warum stellt die Berechnungsformel für den BGH ein so schützenswertes Betriebsgeheimnis dar? Der Oldenburger Rechtswissenschaftler Jürgen Taeger im Interview.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Schufa muss keine umfassende Auskunft geben, wie die Kreditwürdigkeit berechnet wird. Doch warum stellt die Berechnungsformel für den BGH ein so schützenswertes Betriebsgeheimnis dar? Der Oldenburger Rechtswissenschaftler Jürgen Taeger im Interview.

FRAGE: Die Schufa, so urteilte gestern der Bundesgerichtshof, muss ihre Berechnungsformel nicht offenlegen, mittels derer die Kreditwürdigkeit der Bürger bewertet wird. Überrascht Sie dieses Urteil?

TAEGER: Nein, der BGH hat nur höchstrichterlich bestätigt, was vorher schon andere Instanzgerichte mit überzeugenden Gründen entschieden hatten und auch von der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht in Zweifel gezogen wurde: Die wissenschaftliche Berechnungsformel selbst muss ein Betriebsgeheimnis der Auskunftei bleiben. Derartige Berechnungsmethoden werden aber nicht nur von Auskunfteien, sondern beispielsweise auch von Kreditinstituten verwendet, die ebenso ein überragendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Berechnungsmethode haben müssen.

FRAGE: "Scoring" heißt das Verfahren, mit dem Banken und Handelsunternehmen eine Risikoabschätzung vornehmen, bevor sie einen Kredit vergeben oder Waren auf Rechnung liefern. Was genau versteht man darunter?

TAEGER: Kreditinstitute und Handelsunternehmen überprüfen regelmäßig vor Abschluss von Darlehensverträgen oder vor Abzahlungsgeschäften die Bonität ihrer künftigen Kunden. Bevor Unternehmen Risiken eingehen, wollen sie die Wahrscheinlichkeit prüfen, nach der die Kunden ihre Zahlungspflichten auch erfüllen werden. Entweder führen diese Unternehmen selbst diese als ‚Scoring‘ bezeichnete Risikoabschätzung durch oder sie nehmen den Service einer Auskunftei in Anspruch. Die Auskunftei kann auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen einen branchenspezifischen Score errechnen.

FRAGE: Was bedeutet das konkret?

TAEGER: Dass die persönlichen Merkmale eines möglichen künftigen Kunden  mit den statistischen Erfahrungswerten einer Vergleichsgruppe, über deren bisheriges Zahlungsverhalten statistische Angaben vorliegen, abgeglichen werden. Das Ergebnis der Berechnung, der Zahlenwert, wird als Score ausgegeben. Er macht eine Aussage darüber, mit welcher statistischen Wahrscheinlichkeit eine Person, die die Merkmale einer bestimmten Gruppe teilt, ihre Zahlungspflicht erfüllen wird.

FRAGE: Und dieser Scorewert macht dann die gesamte Risikoprüfung aus?

TAEGER: Nein, der Scorewert fließt in der Regel nur als ein Faktor bei der Risikoprüfung mit ein. Die meisten Kreditinstitute berücksichtigen darüber hinaus bei Darlehensverträgen noch eigene Daten, zum Beispiel die bisherige Erfahrung mit dem Zahlungsverhalten des Kreditsuchenden wie Einkommen, Vermögen oder Sicherheiten.

FRAGE: Warum stellt die Berechnungsformel für den BGH eigentlich ein so schützenswertes Betriebsgeheimnis dar?

TAEGER: Der Bundesgerichtshof hatte schon 2011 hervorgehoben: Bonitätsauskünfte sind für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Auch der Europäische Gerichtshof hat die wichtige Rolle des Kreditinformationswesens anerkannt. Der Gesetzgeber hat mit dem Ziel, die Verbraucherrechte zu stärken, den Handel gesetzlich verpflichtet, vor Darlehen oder Finanzierungshilfen die Zahlungsfähigkeit der Kunden zu prüfen. Die Vorteile liegen auch beim Kunden: Ohne Bonitätsprüfung würden Unternehmen nicht auf Rechnung liefern oder bei der Vergabe von Darlehen viel zurückhaltender agieren müssen. Mit einer Bonitätsprüfung wird also im Interesse der Kunden viel eher ein Darlehensvertrag geschlossen als ohne, weil einfach die Risiken besser beherrschbar sind. Das merken die Verbraucher natürlich auch am Preis, der ohne Bonitätsprüfung aufgrund von Zahlungsausfällen steigen würde.

FRAGE: Aber warum muss die Berechnungsmethode geheim bleiben?

TAEGER: Stellen Sie sich einmal vor, dass sie bekannt würde. Dann würden Dienstleister ihr Geschäft wittern und zahlungsunfähigen Kunden gegen Entgelt durch gezielte Manipulationen zu einem besseren Score verhelfen. Dann wäre das ganze Kreditscoring nichts mehr wert. In den USA haben wir das erlebt, als vor einigen Jahren die sogenannte Immobilienkrise in den USA Auslöser einer weltweiten Wirtschaftskrise wurde. Die aufgrund der Kenntnis der Berechnungsmethoden möglichen Manipulationen von Scores waren daran nicht ganz unschuldig.

FRAGE: Ist es nicht ein Zeichen von mangelnder Transparenz, wenn Bürger nicht wissen, wie genau die Berechnung zustande kommt?

TAEGER: Keineswegs. Gerade in Deutschland ist das Verfahren sehr transparent. Einmal ergibt sich ja schon aus dem Bundesdatenschutzgesetz ganz genau, welche Daten einer Auskunftei übermittelt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat 2009 sehr hohe Voraussetzungen für eine Datenübermittlung in das Gesetz geschrieben. So muss ein säumiger Kunde mindestens zweimal gemahnt werden, bevor die Information über einen Zahlungsausfall – nach vorheriger Ankündigung – beispielsweise an die Schufa gemeldet wird. Die Schufa speichert aber nicht nur derartige ‚Negativdaten‘, sondern darf aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis auch speichern, dass ein Konto eröffnet wurde – selbstverständlich nicht das Guthaben darauf oder etwa die Höhe des auf dem Konto eingehenden Gehalts. Und schließlich kann die Auskunftei auch Daten aus einem öffentlich zugänglichen Insolvenzregister speichern, aber zeitlich auch nur sehr befristet.

FRAGE: Kann ich denn von der Schufa erfahren, welche Daten der Berechnung zugrunde liegen?

TAEGER: Jeder hat gegenüber der Schufa und gegenüber anderen Unternehmen, die eine Wahrscheinlichkeitsberechnung vornehmen, ein Auskunftsrecht und erfährt nicht nur den Scorewert, sondern im Detail, welche Daten der Berechnung zugrunde liegen. Sollte in einem der ganz seltenen Fälle mal eine Information falsch sein, wird diese falsche Angabe berichtigt werden. Die Schufa muss doch ein Interesse an korrekten Daten haben, weil sie ja die Handelsunternehmen beim Abschluss von Geschäften unterstützen will und nicht etwa Geschäfte verhindern. Und zur Transparenz der Berechnungsformel selbst: Das Datenschutzgesetz verlangt, dass die Berechnung mit einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren erfolgt. Das müssen die Auskunfteien nachweisen – im Zweifel durch Gutachten. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz kennen die geheime Formel und haben sie prüfen lassen, auch vom statistischen Bundesamt. Die für die Schufa zuständige hessische Aufsichtsbehörde hat keinen Zweifel an der Korrektheit der Berechnungsmethode.

FRAGE: Darf die Schufa beispielsweise auch das soziografische Umfeld - also zum Beispiel das Stadtviertel - eines Verbrauchers als Datenquelle heranziehen?

TAEGER: Ganz klar: nein. Die Schufa berücksichtigt das Wohnumfeld eines Verbrauchers überhaupt nicht – dieses gern verbreitete Gerücht ist schlicht falsch. Auch die Nationalität oder Religion beispielsweise werden nicht berücksichtigt. Wer Auskunft erbittet, wird sicher erstaunt sein, mit wie wenig Informationen es gelingt, die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlung präzise vorher zu sagen.

FRAGE: Wie handhaben andere Länder eigentlich das Verfahren?

TAEGER: Ich kenne kein anderes Land, das ein so strenges Datenschutzgesetz hat wie Deutschland, insbesondere wenn es um das Scoring geht. Der Gesetzgeber hat zwar zum Ausdruck gebracht, dass er das Scoring aus den schon genannten Gründen will. Das Kreditwirtschaftsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichten Unternehmen sogar dazu, eine Bonitätsprüfung durchzuführen – zum Schutz des Unternehmens, aber auch zum Schutz des Verbrauchers, beispielsweise vor Überschuldung. Gleichzeitig werden im Bundesdatenschutzgesetz aber sehr genaue Anforderungen formuliert, welche Daten für die Berechnung verwendet werden dürfen und welche nicht. Es werden exakte Löschungsfristen vorgegeben und den Kunden umfassende Auskunfts- und Berichtigungsrechte eingeräumt. Die Auskunft ist einmal jährlich sogar kostenlos, das gibt es in vergleichbaren Staaten nicht. Auch die Kontrollmöglichkeiten durch die Aufsichtsbehörden sind anderswo längst nicht so ausgeprägt wie in Deutschland. Unterm Strich haben wir es also in Deutschland mit einem sehr ausgewogenen System des Scoring zu tun, das Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen nutzt. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung, dass die Berechnungsmethode bei aller sonstigen umfassenden Transparenz geheim bleiben muss, dazu beigetragen, dass das so bleibt.

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