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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Forschungsstelle Kinder- und Jugendliteratur
Fakultät III
Ammerländer Heerstr. 114-116
26129 Oldenburg
Satzung
I. Ordnung der Forschungsstelle nach §115 NHG
Ordnung der Forschungsstelle Kinder- und Jugendliteratur
Der Fakultätsrat der Fakultät III hat am 8. 12. 2004 die folgende Ordnung der Forschungsstelle Kinder- und Jugendliteratur gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 NHG i.d.F. vom 24.06.02 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2004 (Nds. GVBl. Nr. 3/2004 Seite 33; Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Heft 3/2004 Seite 59), beschlossen.
§ 1
Name
Die Forschungsstelle Kinder- und Jugendliteratur ist eine Einrichtung der Fakultät III der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Forschungsstelle dient dem Ausbau und der Förderung der interdisziplinär orientierten Kinder- und Jugendliteraturforschung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Institutionalisierung sowie der Koordinierung der tatsächlich bestehenden Forschungsaktivitäten der Fakultäten.
Dazu gehört auch die Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Forschungsstellen der Kinder- und Jugendliteraturforschung sowie die Kooperation mit den Kinder- und Jugendliteratursammlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken, insbesondere mit dem Archiv und der Bibliothek des Bibliotheks- und Informationssystems in der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (im folgenden BIS genannt).
(2) Die Forschungsstelle soll im Zusammenwirken mit dem BIS - Archiv und Bibliothek für Kinder- und Jugendliteratur - auf Drittmittelförderung und Fremdfinanzierung der Kinder- und Jugendliteraturforschung sowie den Ausbau der Oldenburger Kinder- und Jugendbuchsammlung hinwirken.
(3) Die Forschungsstelle ist gemäss der Vereinbarung zwischen der Stadt Oldenburg, der VHS Oldenburg und der Universität zuständig für die wissenschaftliche Begleitung der Oldenburger Kinder- und Jugendbuchmesse in Form von Ausstellungen, Symposien, Aktionen und wissenschaftlichen Publikationen.
(4) Die Forschungsstelle fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs auf dem Gebiet der interdisziplinären Kinder- und Jugendliteraturforschung.
§ 3
Mitglieder
(1) Die Forschungsstelle setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammen, die auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendliteraturforschung tätig sind und die ihre entsprechenden Vorhaben in die interdisziplinäre Arbeit der Forschungsstelle einbringen. Der Forschungsstelle können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität angehören, wenn sie ihre Mitgliedschaft beantragt haben und diese Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt worden ist. Eine entsprechende Regelung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BIS, die mit den Aufgaben der Betreuung der Kinder- und Jugendbuchsammlung befasst sind. Sie gehören im Falle einer Mitgliedschaft der Forschungsstelle gemäss ihrem hochschulrechtlichen Status an.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des BIS ist Mitglied der Forschungsstelle.
(3) Die Aufnahme weiterer Mitglieder gemäß Absatz 1 erfolgt durch Beschluss der Forschungsstelle nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten der Universität.
(4) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Oldenburg sind, können auf besonderen Beschluss Mitglieder der Forschungsstelle werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Mitgliedern, die an Forschungsprojekten zur Kinder- und Jugendliteratur arbeiten, steht die Forschungsstelle als Forum des wissenschaftlichen Austauschs offen.
§ 4
Vorstand
(1) Die Leitung der Forschungsstelle obliegt einem Vorstand bestehend aus vier Mitgliedern der Hochschullehrergruppe und je einem Mitglied der Mitarbeitergruppe, der MTV- Gruppe und der Studierendengruppe. Mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. Wenn der Sitz der Mitarbeitergruppe, der MTV- oder der Studierendengruppe nicht besetzt werden kann, wird die Anzahl der Sitze der Hochschullehrergruppe entsprechend ver-ringert. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin oder des Direktors den Ausschlag.
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Abweichend von Satz 1 beträgt die Amtszeit des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Bei der Aufstellung des Wahlvorschlags sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe, der Mitarbeitergruppe, der MTV-Gruppe und die in der Forschungsstelle tätigen Studierenden (studentische Hilfskräfte) sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Fachschaft/en können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Leiterin oder der Leiter des BIS nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Der Vorstand nimmt die unter § 2 genannten Aufgaben wahr.
§ 5
Geschäftsführende Leitung
(Direktorin oder Direktor)
(1) Die in der Forschungsstelle tätigen Mitglieder der Hochschullehrergruppe und die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes wählen aus der Mitte der dem Vorstand angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe eine Direktorin oder einen Direktor und ihre oder seine Vertretung. Die Direktorin oder der Direktor kann mit drei Vierteln der Stimmen der in der Forschungsstelle tätigen Mitglieder Hochschullehrergruppe und der übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes abgewählt werden.
(2) Die Direktorin oder der Direktor wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes, bereitet seine Beschlüsse vor und führt sie aus. Sie oder er bereitet die Versammlung der Forschungsstelle vor und führt sie durch.
(4) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Forschungsstelle im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und in Abstimmung mit ihm und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Die Personal- und Mittelverwaltung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Forschungsstelle erfolgt durch das BIS im Rahmen dessen Aufgaben zur Betreuung der Kinder- und Jugendbuchsammlung der Universität nach Weisung der Direktorin oder des Direktors der Forschungsstelle.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Direktorin oder der Direktor beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Mitglieder und Angehörigen der Forschungsstelle ein, darüber hinaus auch auf Antrag eines Drittels der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitergruppe oder der zuständigen Fachschaften und vor der Beratung wichtiger Angelegenheiten der Forschungsstelle im Vorstand.
(2) Die assoziierten Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil.
(3) Die Mitgliederversammlung hat gegenüber dem Vorstand ein umfassendes Informationsrecht bzgl. wichtiger Entscheidungen in der Forschungsstelle. Sie kann in allen Angelegenheiten der Forschungsstelle Empfehlungen beschließen.
§ 7
Schlussbestimmung
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung im Fakultätsrat der Fakultät III in Kraft. Sie ist in den amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt zu machen.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Forschungsstelle für Kinder- und Jugendliteratur vom 26.01.2000 (Amtliche Mitteilungen 1/2000 S. 37) außer Kraft.
II. Vereinbarung zwischen der Forschungsstelle und der Universitätsbibliothek (Entwurf)
Vereinbarung
zwischen der
Forschungsstelle Kinder- und Jugendliteratur
(Arbeitsgruppe nach § 115 NHG)
und der
Universitätsbibliothek
- Archiv für Kinder- und Jugendliteratur -
1. Vorbemerkung
In der Universitätsbibliothek Oldenburg befindet sich eine reichhaltige Sammlung von Kinder- und Jugendliteratur. Hierzu gehört insbesondere der sogenannte KIBUM-Bestand, der im gemeinsamen Vermögen der Veranstalter der Oldenburger Kinder- und Jugendbuchmesse steht und von der Universitätsbibliothek auf Dauer treuhänderisch verwaltet wird.
Die Sammlung wird im Rahmen der Aufgaben der Bibliothek von dieser fachlich erschlossen, katalogisiert und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit bereitgehalten,
2.
Zur Institutionalisierung der Kinder- und Jugendliteraturforschung ist als gemeinsame Arbeitsgruppe (§115 NHG) der Fachbereiche l, 2 und 11 die Forschungsstelle Kinder- und Jugendliteratur gemäß §115 NHG durch Senatsbeschluß begründet worden, deren Aufgabenstellung in einer Ordnung geregelt ist.
Die vorliegende Vereinbarung verfolgt den Zweck, im Hinblick auf den engen Zusammenhang der Forschungsarbeiten einerseits und der Archiv- und Sammlungsbetreuung und -erschließung andererseits eine gemeinsame räumliche und personelle zentrale Ausstattung bei der Sammlung zu sichern und zur Forschungsförderung sowie des Archivs Drittmittel einzuwerben.
3.
Zur Erreichung dieses Ziels werden folgende Vereinbarungen getroffen:
a) Die beim BIS im Rahmen der Oldenburger KIBUM etatisierten Mittel, soweit sie für Forschungsvorhaben bestimmt sind, werden nach Maßgabe des wissenschaftlichen Beirats für Kinder- und Jugendliteraturforschung durch die Bibliothek eingesetzt.
b) Der bei der Bibliothek bestehende KIBUM-Arbeitsraum steht außer für die Erschließung der Sammlung auch für die Aufgaben der Forschungsstelle zur Verfügung.
c) Die Bibliothek übernimmt die Geschäftsführung, betreut die Mittelverwaltung und nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Forschungsstelle wahr.
d) Die Forschungsstelle wirkt bei der Einwerbung von Drittmitteln sowohl zur Förderung der Forschung als auch zum weiteren Aufbau der historischen Kinder- und Jugendliteratursammlung mit. Eingeworbene Literaturbestände und sonstige Sachmittel werden für die gemeinsame Arbeit in den Bestand der Bibliothek als Universitätsvermögen eingebracht.
Über Angelegenheiten, die sowohl den Aufgabenbereich der Forschungsstelle wie den von Bibliothek und Archiv betreffen, wird im vom Präsidenten berufenen Beirat für Kinder- und Jugendliteraturforschung beraten.
Zu diesen gemeinsamen Angelegenheiten gehören insbesondere die Erfüllung der Verpflichtungen der Universität in Zusammenhang mit der Oldenburger Kinder- und Jugendbuchmesse sowie die alljährlichen wissenschaftlichen Ausstellungen und deren fachliche oder bibliothekarische Schwerpunkte.
e) Unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Forschungsstelle in Angelegenheiten der Forschung und Lehre sowie die des BIS in Angelegenheiten des Archivs und der Bibliothek gemäß den Bestimmungen des NHG.
Forschungsstelle Kinder- BIS
und Jugendliteratur Archiv und Bibliothek