Das Bundeskartellamt hat heute seine Entscheidung in dem Verfahren gegenüber Facebook bekannt gegeben. Die Behörde untersagte dem Konzern, Daten außerhalb des sozialen Netzwerks zu sammeln. Dazu eine Einschätzung von Sebastian Louven, Rechtswissenschaftler am Zentrum für Recht der Informationsgesellschaft der Universität:
Die Behörde hat einen Verstoß gegen das Kartellrecht festgestellt, genauer gesagt einen Konditionenmissbrauch: Facebook lasse sich weitreichende Rechte beim Umgang mit personenbezogenen Daten einräumen – auch, wenn diese über Drittanbieter gewonnen werden. Dies geschieht beispielsweise über den „Gefällt-mir-Button“ auf Webseiten anderer Anbieter. Dies verstoße gegen geltendes Recht. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf das gesamte Geschäftsmodell des Unternehmens. Denn es darf vorerst nicht mehr auf der Grundlage seiner bisherigen Nutzungsbedingungen umfangreich Daten von seinen Nutzern abgreifen.
Das Verfahren zeigt besonders deutlich die rechtlichen Herausforderungen bei der Regulierung digitaler Plattformen. Bislang ging es dort meistens um datenschutzrechtliche Erwägungen. Diese hat das Bundeskartellamt im Jahr 2016 jedoch mit dem Kartellrecht verknüpft. Es ist nämlich nach dem geltenden Kartellrecht einem marktmächtigen Unternehmen verboten, seine Marktstellung dadurch zu missbrauchen, dass es unangemessene Bedingungen gegenüber seinen Vertragspartnern durchsetzt, wie es in einem funktionierenden Wettbewerb nicht möglich wäre. Die Frage in diesem Verfahren war deshalb, ob und wenn ja welche Bedeutung das Datenschutzrecht und mögliche Verstöße dagegen für die kartellrechtliche Bewertung haben kann. Die Behörde hat nun entschieden, dass es für eine weitreichende Zusammenführung auch derjenigen personenbezogenen Daten, die nicht auf dem sozialen Netzwerk Facebook selbst verarbeitet werden, einer informierten und freiwilligen Einwilligung bedürfe. Diese liege derzeit jedoch nicht vor. Dem Unternehmen werde jetzt Gelegenheit zur Anpassung seiner Nutzungsbedingungen gegeben. Facebook hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen.
Die Entscheidung war grundsätzlich zu erwarten, da sich die Behörde bereits vor einiger Zeit auf die Einschätzung festgelegt hatte, dass die umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten von Quellen außerhalb der Plattform kartellrechtswidrig ist. Überraschend undeutlich ist jedoch ihre rechtliche Begründung. So kommt es laut der Behörde zwar für den Konditionenmissbrauch nicht auf einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht an, sondern lediglich auf eine Abwägung datenschutzrechtlicher Wertungen. Wie genau das Bundeskartellamt jedoch diese Abwägung vorgenommen hat, bleibt unklar. Einem ersten Anschein nach hat sie sich aber dennoch an einer Auslegung datenschutzrechtlicher Vorschriften versucht. Daraus ergeben sich für das Kartellrecht eine Vielzahl an zu klärenden Grundlagenfragen.