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Rechtliche Rahmenbedingungen

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen von Bedeutung:

Grundlagen ab 2002

Kultusministerkonferenz

Drei Beschlüsse der Kultusministerkonferenz besitzen besondere Relevanz für die Anrechnung beruflicher Kompetenzen:

2002: Anrechnungsbeschluss I

„Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können im Rahmen einer – ggf. auch pauschalisierten – Einstufung auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn [...] sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll [...]. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können höchstens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen.”

aus: Anlage zum Beschluss der KMK vom 28.06.2002, Abschnitt 1,1.2, 2

2008: Anrechnungsbeschluss II

„Dies verpflichtet die Hochschulen allerdings auch, von den bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung Gebrauch zu machen und Verfahren und Kriterien für die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entwickeln. Um den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu reduzieren, sollten auch Möglichkeiten der Kooperation mit geeigneten beruflichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen genutzt werden, die pauschalisierte Anrechnungen für homogene Bewerbergruppen ermöglichen.”

aus: Anlage zum Beschluss der KMK vom 18.09.2008, Abschnitt 3.1.1

2010: Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen

„Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.“ 

aus: Beschluss der KMK vom 04.02.2010, Abschnitt 1.3

Im Vergleich zum Beschluss von 2002 erhielt die Implementierung von Anrechnungsverfahren in den Beschlüssen von 2008 und 2010 deutlich mehr Verbindlichkeit.

Akkreditierungsrat (AR)

Der Akkreditierungsrat stellte im Hinblick auf die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen 2014 mit dem Studienakkreditierungsvertrag neue Regeln für die Akkreditierung auf und kündigte Auflagen für nicht (ausreichend) vorhandene Verfahren zur Anrechnung an.

Aus dem Rundschreiben des Akkreditierungsrats an die Akkreditierungsagenturen vom 19.12.2014

„[...] nach Ziff. A 1.3 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der KMK vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010) sind nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur Anrechnung außerhochschulischer Leistungen besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass [...] das Fehlen von Regelungen zur Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von den Akkreditierungsagenturen zu beauflagen ist. Ebenfalls zu beauflagen ist, wenn zwar Regelungen vorhanden sind, diese aber ausschließen, dass die Hälfte der vorgesehenen Leistungspunkte via Anrechnung erreicht werden kann.”

aus: Rundschreiben des AR vom 19.12.2014

Weiterentwicklung ab 2017

Kultusministerkonferenz (KMK) und Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Der Studienakkreditierungsvertrag, den alle Länder am 1. Juni 2017 unterzeichneten, stellt die Anrechnung außerhochschulischer Kompetenzen rechtlich auf neue Füße. Während in der von der KMK beschlossenen Musterrechtsverordnung die Implementierung von Anrechnungsverfahren nur sehr vage bestimmt wird, wird ihr nun über das Niedersächsische Hochschulgesetz auf Landesebene Verbindlichkeit verliehen.

Auszug dazu aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) vom 16. März 2021

„Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass […] die Anerkennung von […] beruflich erworbenen Kompetenzen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist“.

aus: NHG vom 16.03.2021, §7(3)

Auszug aus der Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz vom 7. Dezember 2017

“Absatz 1 Satz 2 unterstreicht, dass die Hochschulen als Garanten für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschulabschlüsse und -grade verantwortlich sind für die Qualitätssicherung der Studienprogramme sowie der Anrechnungsverfahren von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen. Anrechenbar sind nur solche Kompetenzen, die nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Dabei können solche außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen.”

aus: Begründung zum Beschluss der KMK vom 07.12.2017, §9

Umsetzung an der Universität Oldenburg

In den Prüfungsordnungen für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge sowie in den Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge finden sich Regelungen für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen. Die Anrechnung erfolgt auf der Grundlage einer Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen und Fähigkeiten der Studierenden mit den Kompetenzzielen des beantragten Studienmoduls. Die für die Gleichwertigkeitsprüfung benötigten Nachweise zum Kompetenzerwerb stellen die Studierenden mit Unterstützung des PLAR-Services in Form eines strukturierten Anrechnungsportfolios zusammen.

Auszug aus der Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge

“Auf Antrag können Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von Hochschulstudiengängen erworben worden sind, angerechnet werden, sofern sie hinreichend nachgewiesen werden und nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Kompetenzzielen der Studienmodule, auf die sie angerechnet werden sollen. [...] Es können bis zu 50 Prozent der Kreditpunkte eines jeden Faches sowie Professionalisierungsmodule bis zu 15 Kreditpunkten angerechnet werden.

Kann die Gleichwertigkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und/oder Kompetenzen mit den einschlägigen Kompetenzzielen auf Grundlage der eingereichten Nachweise nicht hinreichend festgestellt werden, kann eine Überprüfung der anzurechnenden Kenntnisse, Fähigkeiten und/oder Kompetenzen in einem angemessenen Rahmen mit einer Dauer von i. d. R. 15-20 Min. unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen durch eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen erfolgen. Die Überprüfung kann sich auf mehrere Module beziehen, wenn die Anrechnung mehrerer, inhaltlich verwandter Module beantragt wurde.” 

aus: BPO der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 12.09.2018, §8(3)

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