Nachteilsausgleich

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0441-24927095

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Das Referat befindet sich im AStA-Trakt im Mensagebäude, zweiter Gang rechts, zweite Tür auf der linken Seite (Raum M-1-154).

Postanschrift:

Autonomes Referat für behinderte und chronisch kranke Studierende im AStA der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Uhlhornsweg 49 - 55
26111 Oldenburg

Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich bei Studienleistungen und Prüfungen

Studierende mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sind häufig in ihrem Studium beeinträchtigt:

  • Bauliche Barrieren behindern Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
  • Klinikaufenthalte oder medizinische Behandlung können zu Studienunterbrechungen führen.
  • Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann durch eine Erkrankung stark eingeschränkt sein.
  • Ein großer Teil des persönlichen Zeitbudget muss für die Bewältigung des krankheits-/behinderungsbedingten Aufwands verwendet werden.

Deshalb fordert das Hochschulrahmengesetz (§2, Abs.4 HRG), dass die Universitäten sich dafür einsetzen müssen, dass Studierende mit Beeinträchtigungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Die Hochschulgesetze der verschiedenen Bundesländer greifen diese Festlegungen auf und schaffen die Möglichkeit für individuelle Nachteilsausgleiche, um Diskriminierungen zu vermeiden und eine Teilhabe am Hochschulleben sicher zu stellen.

Finanzielle Nachteilsausgleiche

BAföG:

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studierende zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Es sei denn, andere Kostenträger finanzieren das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalles oder eines Unfalls bei dem Besuch von Kinderhort oder Schule ist.

Bei der Feststellung der Behinderung geht das Amt für Ausbildungsförderung entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Regelfall von Bescheinigungen anderer Stellen aus, z. B. in Form des Schwerbehindertenausweises.

Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

Nach §15 Abs.3 Nr.5  ist z.B. eine Behinderung oder chronische Erkrankung ein Grund, der zu einer Weiterförderung führen kann. Dieser Grund sollte rechtzeitig genug und mit Absprache des Sachbearbeiters vor dem Ende der Förderungshöchstdauer belegt werden. Zusätzlich muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die Ausbildung aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung verzögert hat und es nicht möglich war, die Ausbildungsverzögerung zu verhindern. Dies ist zum Beispiel durch ärztliche Bescheinigungen möglich.

Krankheit

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 kann eine Krankheit, die zu einer Ausbildungsverzögerung geführt hat, einen schwerwiegenden Grund für eine Gewährung von Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sein. Auch in diesen Fällen muss glaubhaft gemacht werden, dass die Krankheit ursächlich für die Ausbildungsverzögerung war und die Verzögerung nicht verhindert werden konnte.

Weitere Informationen zum Thema bieten:

Deutsches Studentenwerk

Sozialberatung AStA

Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sind in ihrem Studium oft unmittelbar beeinträchtigt. Solchen Einschränkungen soll mit Hilfe eines Nachteilsausgleichs entgegengewirkt werden. Betroffene Studierende haben einen Rechtsanspruch auf entsprechende Regelungen.

Der Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen bezieht sich auf die Form der zu erbringenden Leistung, die Qualitätsansprüche werden davon nicht berührt. Es geht also nicht darum, Prüfungsleistungen zu vereinfachen, sondern um die Änderung der Rahmenbedingungen.

Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

In Anspruch nehmen können den Nachteilsausgleich alle Studierenden, die in ihrem Studium durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um anerkannte Schwerbehinderung handelt oder um eine chronische Erkrankung. Auch chronische psychische Beeinträchtigungen fallen unter diese Kategorie, ebenso wie Lese-Rechtschreib-Schwäche und ADS/ADHS.

Wie sieht ein Nachteilsausgleich aus?

Ein Nachteilsausgleich ist immer eine individuelle Lösung, da er konkrete Einschränkungen eines Einzelfalles ausgleicht. Deshalb ist es wichtig, im Antrag nachvollziehbar darzustellen, worin die Beeinträchtigung besteht und wie sie kompensiert werden kann.

Beispiele für einen Nachteilsausgleich:

Mündliche statt schriftlicher Prüfung (z. B. für Sehbehinderte)

Schriftliche statt mündlicher Prüfung (z. B. für Hörbehinderte)

Schreibzeitverlängerung bei Klausuren (z. B. bei motorischen Beeinträchtigungen, aber auch bei Lese-Rechtschreib-Schwäche, ADS, Diabetes, dauerhafter Einnahme von sedierenden Medikamenten)

Schreiben einer Klausur in einem gesonderten Raum (z. B. bei starken Konzentrationsstörungen).

Hausarbeit statt Referat

Unterbrechung einer Prüfung durch Pausen

Zeitverlängerungen für die Bearbeitung von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten etc.

Nutzung technischer Hilfsmittel

Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit

Entzerrung von Prüfungsphasen

Diese Liste ist nur beispielhaft und als Ideengeber gedacht. Welcher Nachteilsausgleich im Einzelfall angebracht ist, hängt immer von der konkreten Beeinträchtigung ab. Schematische Lösungen kann es in diesem Zusammenhang nicht geben.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Im Interesse aller Beteiligten sollte ein „schlankes“ Verfahren gewählt werden, das wenig bürokratischen Aufwand verursacht. Bewährt hat sich folgendes Verfahren:

  1. Als Erstes mit dem zuständigen Prüfer in Verbindung setzen und das persönliche Anliegen besprechen.
  2. Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim zuständigen Prüfungsamt gestellt. Das entsprechende Formular findet ihr auf den Seiten des Prüfungsamtes im FAQ (Punkt 1.6) oder hier: Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen. Dazu sind Angaben zur Krankheit notwendig, nicht aber unbedingt die Nennung einer Diagnose. Aus dem Antrag soll für einen medizinischen Laien nachvollziehbar hervorgehen, welche Einschränkungen – bezogen auf das Studium – vorliegen. Außerdem sollen Lösungsvorschläge gemacht werden, wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung ist beizufügen. Auch hier ist nicht die Diagnose relevant, sondern die Nachvollziehbarkeit der Beeinträchtigung.
  4. Der Antrag wird beim zuständigen Prüfungsamt eingereicht.
  5. Dies leitet ihn weiter an den Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über den Antrag und versendet einen schriftlichen Bescheid.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden.

Bei dauerhaften Einschränkungen kann auch ein Antrag für mehrere Prüfungen gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ist z. B. abzusehen, dass jemand aufgrund einer motorischen Einschränkung immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann der Einsatz eines Laptops für alle künftigen Klausuren beantragt werden.

In der Regel ist es so, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung selber am besten wissen, wo Einschränkungen vorhanden sind und wie sie ausgeglichen werden können. Manchmal kann es aber auch sinnvoll sein, in einem gemeinsamen Gespräch von Studierenden, Fachvertretern und einer Beratungseinrichtung nach einer geeigneten Lösung zu suchen.

Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen:

Die Bescheinigung soll möglichst vom behandelnden Arzt oder Therapeuten ausgestellt werden. Dies kann ein Facharzt, aber auch ein Hausarzt sein.

Diagnostische Tests wie z.B. bei Lese-Rechtschreib-Schwäche sollten nicht älter als 5 Jahre sein.

Die Nennung der genauen Diagnose oder Krankengeschichte ist nicht notwendig. Es sollen aber möglichst genau die Symptome beschrieben werden, die zu einer Beeinträchtigung in der Studiensituation führen.

Auf amtsärztliche Gutachten sollte wegen des hohen Aufwandes möglichst verzichtet werden.

Datenschutz

  • Sowohl Prüfungsamt also auch Prüfungsausschuss sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
  • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist vertraulich zu behandeln.
  • Die Antwort auf einen Antrag wird in schriftlicher Form erteilt.

Gern kannst du Kontakt zu uns aufnehmen, wir helfen dir gerne weiter.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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