Härtefallregelung

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Härtefallregelung

Härtefallregelung für das Studienfach Technik

Bei der Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Technik werden Studierende, die einen der sogenannten Härtefallgründe anzeigen und belegen können, vorrangig behandelt. Für die Inanspruchnahme eines Härtefallgrundes ist ein formloser Antrag (mit dem entsprechenden Nachweis als Scan oder Foto) per Mail an den/die entsprechenden DozentIn zu stellen.

Damit eine Berücksichtigung bei der Vergabe der Veranstaltungsplätze erfolgen kann, muss der Antrag spätestens drei Wochen nach der offiziellen Bekanntgabe der Veranstaltungstermine bei StudIP für das jeweilige Modul gestellt werden. Der/Die Studierende muss sich zunächst über das normale Anmeldeverfahren bei StudIP anmelden. Sollte es innerhalb des sog. Windhundverfahrens nicht möglich sein, einen Platz in dem gewünschten Seminar zu bekommen, kann auf den Antrag verwiesen werden.
 

Wichtig: Bitte geben Sie bei der Antragsstellung unbedingt an, an welchen Lehrveranstaltungen Sie teilnehmen möchten, damit gegebenenfalls die Eintragung erfolgen kann.

Kriterien und Nachweis für einen Härtefall: 

1. Schwerwiegende längerfristige Erkrankung oder Behinderung
Nachweis: z.B. aktuelle Bescheinigung des Arztes über die Erkrankung mit Angabe der Dauer, Schwerbehindertenausweis

2. Betreuung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr im eigenen Haushalt
Nachweis: z.B. Geburtsurkunde des jüngsten Kindes

3. Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder)
Nachweis: z.B. Bescheinigung der Krankenkasse über die Pflege und den zu betreibenden Aufwand

4. Studierende eines Kooperationsfaches an der Universität Bremen
Nachweis: z.B. Immatrikulationsbescheinigung

Hängen Sie Ihrer E-Mail unbedingt eine Datei mit einem eingescannten oder abfotografierten Nachweis (s.o.) als Anhang an. Die eingereichten Nachweise werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nach Kenntnisnahme umgehend gelöscht.

Bitte beachten Sie: Eine berufliche Tätigkeit wird nicht als Härtefall gewertet.

Bitte beachten Sie: Ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung des Härtefallantrages besteht nicht, sondern ist jeweils u.a. abhängig von den vorhandenen Kapazitäten in den Lehrveranstaltungen.

(Stand: 07.02.2024)  | 
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